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Reform der der Arbeitnehmerüberlassung kommt bald!

27.09.201616:37 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Reform der der Arbeitnehmerüberlassung kommt bald!

(openPR) Erhebliche Auswirkungen auch für die Veranstaltungsbranche wird eine Reform der Arbeitnehmerüberlassung haben. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles sagte u.a. in ihrer Rede im Bundestag anlässlich der 1. Lesung des Gesetzes zur Bekämpfung von Missbrauch bei Leiharbeit und Werkverträgen:

„Wir schaffen Transparenz bei Leiharbeit und Werkverträgen. Wir holen damit zum ersten Mal Werkverträge aus der Grauzone heraus, allem voran, indem wir die sogenannte Vorratsverleiherlaubnis abschaffen.
Sie wirkt bisher als Sicherheitsnetz für Ver- und Entleiher, die sich am Rande der Legalität bewegen. Zeigt sich bei einer Kontrolle, dass der vermeintliche Werkvertrag gar kein wirklicher Werkvertrag ist, besteht bisher die erstaunliche Möglichkeit, diesen nachträglich in ein Leiharbeitsverhältnis umzuetikettieren. Neues Etikett, alles legal – diese Möglichkeit wird beerdigt.

Leiharbeit muss zukünftig auch als solche benannt sein, und zwar vorab, klar und ausdrücklich. Das ist ein Kernstück des Gesetzes und nicht zufälligerweise in § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelt. Damit ziehen wir den Deckmantel herunter und holen als Werkvertrag getarnte Leiharbeit ans Tageslicht. Man muss das ausdrücklich benennen. Wenn das nicht passiert, kommt ein Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber des Werkvertrages zustande. Genau das will er vermeiden. Darum ist das eine harte, aber auch richtige Sanktion an der richtigen Stelle.“

Gerade die neue Pflicht, sich vorher ausdrücklich festzulegen, kann ein Problem werden: Nicht immer wird man sicher entscheiden können, welche Variante gegeben ist: Arbeitnehmerüberlassung oder doch Werkvertrag. Veranstalter, Sicherheitsdienste, Promotionsagenturen, Personaldienstleister usw. werden umdenken müssen – jedenfalls dann, wenn der jeweilige Auftraggeber nicht von der massiven Sanktion getroffen werden will: Das neue Arbeitsverhältnis mit dem ausgeliehenen Arbeitnehmer, wenn man sich fälschlicherweise für den Werkvertrag entschieden hat.

Das neue Gesetzespaket soll zum 01.01.2017 in Kraft treten.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

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