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Aufgepasst bei AGB

08.08.201609:14 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Diese Woche hatte ich für einen Mandanten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) zu prüfen. Eine Maßnahme, die übrigens mindestens einmal pro Jahr durchgeführt werden sollte. Denn einmal erstellte AGB sind nicht für die Ewigkeit gemacht, sondern können unter Umständen schon kurz nach ihrer Erstellung fehlerhaft sein.

Zum einen dann, wenn ein obergerichtliches oder höchstrichterliches Urteil zu einer bestimmten Klausel, einer Formulierung o.ä., ergeht, zum anderen, wenn der Gesetzgeber eine Anpassung des Rechts vornimmt oder aber – drittens – auch dann, wenn das Unternehmen schlicht sein Portfolio erweitert, verringert oder ändert, denn dann passen oftmals die Regelungen nicht mehr exakt zum Unternehmen bzw. dessen Bedürfnissen.

AGB helfen Ihnen aber vor allem dann, wenn sie wie ein Maßanzug auf Ihr Unternehmen, Ihr Geschäftsmodell und Ihre Abläufe passen. Daher: Denken Sie daran Ihre AGB regelmäßig, mindestens jährlich prüfen zu lassen. Die Kosten für die bloße Prüfung sind übrigens wesentlich geringer, als man gemeinhin vermutet.

Jedenfalls ging es in dem fraglichen Auftrag konkret darum, dass die AGB ausdrücklich nur für Geschäfte mit Kaufleuten, also im so genannten B2B-Bereich (Business-to-Business) gelten sollten. Dennoch enthielten die AGB aber eine Widerrufsbelehrung. Das Widerrufsrecht steht laut Gesetz nur dem Verbraucher zu. Wenn ich aber in meinen AGB ein Widerrufsrecht gewähre, dann gilt das auch und zwar – wie in diesem Fall – eben auch für den kaufmännischen Vertragspartner. Ich verschaffe mir also dadurch ungewollt eine bedingungslose Möglichkeit für meine Kunden sich vom Vertrag wieder lösen zu können.

Daher also aufgepasst: Es besteht ein elementarer Unterschied zwischen AGB für Unternehmen und AGB für Verbraucher (B2C-Verträge = Business-to-Consumer).

Die Erstellung von AGB ist übrigens kein Pappenstiel und sollte Fachleuten überlassen werden. Selbst von Kollegen erstellte AGB in unseren Spezialbereichen weisen immer wieder Mängel auf, weil die spezifischen Probleme und Themen dieser Bereiche schlicht nicht gekannt werden.

Rufen Sie uns gerne an, wenn Sie eine AGB-Erstellung oder AGB-Prüfung ins Auge fassen. Wir beraten und unterstützen Sie gerne.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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