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KTG Agrar SE: Der Kapitän verläßt das sinkende Schiff….oder auch nicht!

Bild: KTG Agrar SE: Der Kapitän verläßt das sinkende Schiff….oder auch nicht!
MERTENS Rechtsanwälte
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(openPR) Wie bereits befürchtet, hat der Vorstand den im vorherigen Artikel bereits genannten Weg zum Amtsgericht Hamburg 20355 Hamburg, Sievekingplatz 1, 4. Stock im Anbau gefunden in dem sich die Insolvenzabteilung befindet.

Auf ihrer Homepage teilt das Unternehmen mit, daß man versuchen werde durch ein so genanntes ESUG-Verfahren (Schutzschirmverfahren) das Unternehmen zu restrukturieren und zu sanieren.

„Ein entsprechender Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung wurde beim zuständigen Amtsgericht Hamburg eingereicht und angenommen. Dieses hat den Sanierungsexperten Herrn Rechtsanwalt Stefan Denkhaus von der Sozietät BRL Boege Rohde Luebbehuesen zum vorläufigen Sachwalter bestellt.“

In den nächsten Monaten (!) möchte dann die Gesellschaft einen Restrukturierungsplan erarbeiten:

„Hierfür wird der Aufsichtsrat einen Chief Restructuring Officer (CRO) in Person von Herrn Rechtsanwalt Jan Ockelmann aus der Sozietät JOHLKE Rechtsanwälte in den Vorstand der KTG Agrar SE berufen.“

Die Anleger und Aktionäre dürfen gespannt sein, wie ausgerechnet die (Alt-) Vorstände, die das Unternehmen vor die Wand gefahren haben, sich nun als die geeigneten (Mit-) Sanierer beweisen wollen. Daß zumindest die (Alt-) Vorstände es nicht können, haben sie jedenfalls schon bewiesen.
Ob der Versuch einer Sanierung des Unternehmens im Insolvenzverfahren wirklich das kleinere Übel darstellt, wie das Insolvenzgericht wohl angenommen hat, bleibt abzuwarten.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Arrestvollziehungen und einstweiligen Verfügungen durch Anleger in bewegliche Sachen können nach dem Beschluß des Insolvenzgerichts die Sanierungsbemühungen jedenfalls nicht mehr „stören“.

Zu wessen Lasten die Sanierung grundsätzlich erfolgen soll, steht aber wohl schon fest.
Wenn der Vorstand Siegfried H. als Gründe für die Insolvenz einzig und allein die fälligen Zinszahlungen an die Anleihegläubiger angibt, gibt er damit ja schon mal die Richtung an, wer bei der Sanierung die größten Einbußen zu tragen hat. Die Banken und die Lieferanten, die ihre Kredite nur gegen Sicherheiten gegeben haben oder noch für die Weiterführung der Geschäfte benötigt werden, sollen es wohl eher nicht sein.

Auch in dem gerichtlich bestellten, vorläufigen Gläubigerausschuß sind daher auch schon Vertreter der Banken- und Lieferantenseite vertreten.
Der gerichtlich bestellte Sachwalter weist darauf hin, daß Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle zurzeit nicht möglich sind. Ob diese dann später durch einen, noch zu wählenden, gemeinsamen Vertreter oder individuell zu erfolgen haben, ist noch ungeklärt.

Der „Warmlaufen“ einiger Kanzleien, die gerne als „Gemeinsamen Vertreter“ bestellt werden möchten, dürfte daher verfrüht sein.

Weder die Sanierer noch der (Alt-) Vorstand sind vorrangig daran interessiert, daß Sie ihr Investment zurückerhalten, von den Zinsen ganz zu schweigen. Etwaige, zu erwartenden Vorschläge der Umwandlung der Anleihen in Aktien oder der etwaige Verzicht auf vertragliche Leistungen als „Sanierungsbeitrag“ der Anleger sollten, wenn sie vom Sachwalter vorgelegt werden, kritisch und ohne vorschnelle Resignation einer umfassenden, sachkundigen Überprüfung durch spezialisierte Kanzleien unterzogen werden.

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