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Wo liegen die Unterschiede zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?

03.06.201615:28 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Viele Vermittler geben ihren Kunden in gutem Glauben eine Vorsorgevollmacht UND eine Betreuungsverfügung, nehmen hin, dass ihr Kunde hier meist auch doppelt bezahlen muss und glauben, nun sei der Kunde „bestens“ versorgt und eine staatliche Betreuung durch einen von einem Gericht eingesetzten Betreuer „sicher“ ausgeschlossen - aber genau das stimmt nicht !



Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht legt man den „Bevollmächtigten“ fest, der mit Unterschrift unter die Vollmacht „volle Macht“ für den Vollmachtgeber erhält. Eine Vollmacht ist also ab Unterschrift rechtsverbindlich! Sie schließt eine gerichtliche Betreuung grundsätzlich aus, vgl. § 1896 Abs. 2 BGB. Das Gericht darf dann grundsätzlich keinen Betreuer mehr bestellen bzw. kann ein bereits eingesetzter bei Vorliegen einer Vollmacht unter bestimmten Bedingungen wieder abberufen werden.

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung legt man dagegen fest, wer „Betreuer“ werden soll. Das ist eine ganz andere Rechtsposition als die eines „Bevollmächtigten“:
1. Eine Betreuungsverfügung ist im Unterschied zur Vollmacht gerade nicht „rechtsverbindlich“. Der Text alleine berechtigt den Betreuer nicht zu irgendwelchen Entscheidungen!
2. Das Gericht muss immer entscheiden, ob der (unverbindlich) vorgeschlagene „Betreuer“ überhaupt genommen wird, d.h. das Gericht kann den Betreuer ablehnen oder bestätigen (dann sog. „Bestallung“). Bei Ablehnung muss es einen anderen Betreuer bestellen.
3. Mit der Bestallung muss das Gericht den Betreuer überwachen, Rechenschaft von ihm fordern, eine vollumfängliche Vermögensaufstellung abfordern und alle wichtigen Entscheidungen über den Betreuten dem Betreuer genehmigen. Das Betreuungsgericht ist also die übergeordnete Stelle des Betreuers und kann ihm Vorschriften machen, ihn kontrollieren und sogar absetzen.

Fazit und dringende Empfehlung

Mal ehrlich: wer möchte schon alle Entscheidungen, die man z.B. über die eigene Frau oder Eltern oder seine volljährigen Kinder treffen muss, mit einem fachfremden und unbekannten Rechtspfleger absprechen und sich alle Entscheidungen „genehmigen“ lassen? Das Abschalten, lebensgefährliche Operationen, Vermögensumschichtungen etc. will man doch nur selten mit einem fremden Rechtspfleger besprechen müssen.

Welches Dokument man für sich wählt - Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung - muss jeder selbst entschieden. Beide Dokumente schließen sich nebeneinander denklogisch aus. Leitfrage ist: „Möchte der Verfügende, dass seine Vertrauensperson alleine und unabhängig entscheiden kann (dann nur Vorsorgevollmacht) oder möchte er, dass seine Vertrauensperson gerichtlich bestätigt und überwacht werden soll und ggf. abgesetzt werden kann (dann nur Betreuungsverfügung)?“

Wer diese Hintergründe kennt, wird sich selten für eine Betreuungsverfügung entscheiden. Umso erstaunlicher, dass einige Anbieter im Markt ihren Kunden eine Betreuungsverfügung empfehlen. Der Unterzeichner kann nur allen dringend empfehlen, einem Gericht keine Betreuungsverfügung vorzulegen, denn dann wird der Angehörige „Betreuer“ und von da ab untersteht er der Justizverwaltung!

Der Verfasser, Rechtsanwalt Lutz Arnold LL.M., ist Inhaber der Anwaltskanzlei Arnold mit Sitz in Berlin und Dresden. Seine Kanzlei (www.anwaltskanzleiarnold.de) ist seit 2003 auf Kapitalanlagen und Vorsorgeverfügungen spezialisiert.

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