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MCM Investor Management AG: Der Balkon im Mietrecht

25.05.201617:11 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: MCM Investor Management AG: Der Balkon im Mietrecht

(openPR) Grillen auf dem Balkon? Was Mieter wissen sollten

Mit den steigenden Temperaturen zieht es viele Mieter wieder auf ihr geliebtes „Balkonien“. „Eine Immobilie mit Balkon zu bewohnen, ist natürlich ein Luxus und bietet viele Möglichkeiten, jedoch ist nicht alles erlaubt”, erklären die Immobilienexperten der MCM Investor Management AG aus Magdeburg. So sind die gängigen Möglichkeiten auf einem Balkon: Sonnenschirme aufzustellen, beziehungsweise Markisen anzubringen, Blumen zu pflanzen, den Grill heraus zu holen und mit Familie und Bekannten lange draußen zu sitzen. „Neben den Nachbarn fühlen sich auch Vermieter durch viele Dinge gestört. Auch wenn man als Mieter viele Freiheiten hat, kann er wegen diverser Verstöße eine Kündigung riskieren“, so die MCM-Experten weiter. Der Immobilienexperte Thomas Filor stellt einige Punkte vor: Bei der Balkonverkleidung hat der Mieter grundsätzlich keine freie Wahl, er kann jedoch nach einer solchen verlangen, wenn zu Beginn keine vorhanden ist. Der Sichtschutz muss sich hinsichtlich Farbe und Stil ins Gesamtbild der Wohnanlage anpassen. Wenn allerdings jeder Nachbar bereits seinen eigenen Sichtschutz hat, darf der Mieter Farbe und Material selbst aussuchen. „Bei einer Markise, muss der Vermieter vor der Montur in jedem Fall gefragt werden“, so die Immobilienexperten der MCM. Sollte es nämlich zu einer Beschädigung der Fassade kommen, muss der Mieter im schlimmsten Fall selbst dafür haften, wenn er sich im Vorfeld keine Genehmigung eingeholt hat. Bei Balkonen mit einer sehr starken Sonneneinstrahlung hat der Mieter sogar Anspruch auf einen entsprechenden Schutz.



„Bei der Verschönerung des Balkons mit Pflanzen und Blumen sind der Kreativität zunächst keine Grenzen gesetzt“, erklären die Experten der MCM Investor. „Oft ist es jedoch Vorschrift, Blumenkästen auf der Innenseite des Balkons zu befestigen, damit es für Passanten keine Gefahr darstellt.“ Bei Satellitenschüssel bekommt der Mieter meist nicht mehr die Zustimmung des Vermieters. Eine der schönsten Freizeitbeschäftigungen auf dem Balkon ist natürlich das Grillen. Dieses verbieten viele Vermieter ausdrücklich im Vertrag, da der Rauch und die Gerüche die Nachbarn häufig ärgern. „Die einzige Ausnahme besteht dann, wenn man ganz oben wohnt und eine Dachterrasse zur Verfügung hat. Vorsichtshalber sollte allerdings immer der Vermieter gefragt werden, um sich Ärger zu ersparen“, sagen die Immobilienexperten der MCM Investor Management AG abschließend.

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