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Sparfüchse sollten vorsichtig sein!

19.05.201612:16 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Sparfüchse sollten vorsichtig sein!

(openPR) Es gibt eine Besonderheit im Urheberrecht: Ein Urheber darf – auch dann, wenn man schriftlich etwas anderes vereinbart hat (siehe § 32 UrhG) – Geld nachfordern, wenn er unangemessen bezahlt wurde.

Den meisten Urhebern ist diese gesetzliche Vorschrift gar nicht bekannt, was wiederum viele Verwerter von urheberrechtlich geschützten Werken freut. So können Fotografen, Texter, Graphiker usw. durchaus erhebliche Nachforderungsansprüche haben.

Es bringt also recht wenig, einen Urheber herunterzuhandeln, da er trotzdem seinen Anspruch auf angemessene Vergütung behält. Helfen kann dann nur, dass man sich vom Urheber keine ausschließlichen bzw. exklusiven Rechte einräumen lässt, sondern sogenannte „einfache“ Rechte – d.h. jeder andere dürfte dasselbe Werk dann auch nutzen.

Sobald man aber das Foto, den Text, den Film, die Musik usw. alleine nutzen möchte, muss der Urheber angemessen vergütet werden – und angemessen ist eben nicht immer das, was vertraglich vereinbart wird.

Diese gesetzliche Besonderheit ist aber eine „Einbahnstraße“: Der Urheber darf Vergütung nachfordern, wenn er unangemessen niedrig bezahlt wurde. Der Verwerter darf aber nicht Vergütung zurückfordern, wenn er unangemessen viel bezahlt hat.

Risiko für Geschäftsführer!

Wichtig kann die Frage sein, ob bspw. der Geschäftsführer einer GmbH, die Urheber beauftragt und erkennbar unangemessen bezahlt, Rückstellungen bilden muss (vgl. § 249 HGB). Als Voraussetzungen können gelten:
• Die Verbindlichkeit muss hinreichend konkretisiert sein.
• Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen oder das Entstehen der Verbindlichkeit vorhanden sein.

Die Gefahr der Inanspruchnahme ist aus einer Prognose zu überprüfen, die sich an den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls nach den Maßstäben eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns orientiert (§ 64 GmbHG); dabei ist das Vorsichtsprinzip zu beachten. Die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reicht grundsätzlich noch nicht für die Rückstellungsbildung aus. Im Falle einer erkennbaren unangemessenen Vergütungsabrede kann es aber sein, dass man eben schon über der bloßen Möglichkeit des Bestehens des Anspruchs hinaus ist, da der Anspruch ja kraft Gesetz besteht – nur der Urheber womöglich nur noch nichts davon weiß.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

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