(openPR) Am 23. März 2016 ist die Verordnung (EU) 2015/2424, die so genannte „Unionsmarkenverordnung“, in Kraft getreten. Seit diesem Tag trägt das bisherige HABM in Alicante die Bezeichnung "Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)", die bisherige "Gemeinschaftsmarke" wird ab heute als "Unionsmarke" bezeichnet.
Neben diesen formalen Änderungen enthält die Verordnung zahlreiche inhaltliche Neuerungen, die zum Teil gravierende Auswirkungen auf die gesamte europäische Markenpraxis haben. Eine wichtige Änderung betrifft die mögliche Anpassung des Schutzbereichs von Marken, die nach Artikel 28 der neuen Unionsmarkenverordnung möglich sein wird. Artikel 28 Abs. 8 enthält eine wichtige sechsmonatige Ausschlussfrist für die Anpassung von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen an die Erfordernisse der EuGH-Rechtsprechung (Stichwort: "IP-Translator"):
"... Inhaber von vor dem 22. Juni 2012 angemeldeten Unionsmarken, die in Bezug auf die gesamte Überschrift einer Nizza-Klasse eingetragen sind, dürfen erklären, dass es am Anmeldetag ihre Absicht war, Schutz in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen zu beantragen, die über diejenigen hinausgehen, die von der wörtlichen Bedeutung der Überschrift der betreffenden Klasse erfasst sind, sofern die so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen im alphabetischen Verzeichnis für diese Klasse in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung der Nizza-Klassifikation aufgeführt sind (...) In der Erklärung, die beim Amt bis zum 24. September 2016 einzureichen ist, müssen klar, genau und konkret die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, die nicht eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der Klassenüberschrift, unter die sie nach der ursprünglichen Absicht des Inhabers fielen, erfasst sind (...) Unionsmarken, für die keine Erklärung binnen der (...) genannten Frist eingereicht wird, gelten nach Fristablauf nur für diejenigen Waren oder Dienstleistungen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der Überschrift der einschlägigen Klasse erfasst sind" (Art. 28 Abs. 8 Verordnung (EU) 2015/2424)
Die Auswirkungen dieser Regelung sind gravierend: Inhaber von Unionsmarken, die vor dem 22. Juni 2012 angemeldet wurden, müssen umgehend ihre Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse überprüfen und müssen entscheiden, ob sie bis zum 24. September 2016 gegenüber dem Amt eine entsprechende Erklärung abgeben wollen
Lassen sie diese Frist verstreichen, dann ist damit die Möglichkeit verspielt, den Schutzbereich von Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse anzupassen. In vielen großen Unternehmen laufen die Vorbereitungen auf diesen Fristablauf bereits "auf Hochtouren". Die Thematik ist hochbrisant, für Rechtsanwälte möglicherweise haftungsträchtig.
Bei der Fachtagung „Die neue Unionsmarkenverordnung“ am 10. Juni 2016 in München werden die Referenten Dr. Verena von Bomhard, Rechtsanwältin, Partner, bomhardIP, Alicante und Achim Bender, Rechtsanwalt, Vossius & Partner, München die Inhalte und Regelungen der Unionsmarkenverordnung ausführlich vorstellen und erläutern. Die Teilnehmer erhalten wertvolle Entscheidungshilfen zu inhaltlichen und formellen Fragen der Anpassung ihrer Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse, die bis zum 24. September 2016 vorgenommen sein müssen. Sie erfahren schließlich, welche Schritte andere Markeninhaber in der aktuellen Situation unternehmen und wie Handlungsspielräume optimal genutzt werden können.
Nähere Informationen zur Veranstaltung finden Sie auf unserer Homepage unter:
https://www.akademie-heidelberg.de/seminar/die-neue-unionsmarkenverordnung


















