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Drohnenangriff des Nachbarn – was gilt?

15.04.201619:15 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Drohnenangriff des Nachbarn – was gilt?

(openPR) Drohnen. Für die einen ein unterhaltsames Spielzeug, für die anderen aber auch ein Spionagegerät oder gar eine Waffe. Wie sind die Fluggeräte für Jedermann rechtlich einzuordnen? Brauchen wir bald einen Führerschein dafür?



Was sagt der Gesetzgeber dazu? Bislang nichts. Es gibt (noch) keine speziellen Regelungen zum Umgang mit privaten Drohnen. Vielfach genügen aber auch schon die Vorschriften, die es bereits gibt. Beispielsweise dann, wenn die Drohne dafür genutzt wird, sich ein Bild vom sonst nicht einsehbaren Nachbargrundstück zu verschaffen.

Das Amtsgericht in Potsdam hat jetzt in einem solchen Fall entschieden, dass das Überfliegen des Nachbargrundstücks mit einer kameraausgestatteten Drohne das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn verletzt und deshalb einen Unterlassungsanspruch begründet.

Was war passiert? Der Kläger, Eigentümer eines Grundstücks, das durch hohe Hecken besonders vor Einsicht von den Nachbargrundstücken geschützt ist, hat einen schon länger andauernden Nachbarschaftsstreit laufen. Seine Lebensgefährtin sonnt sich im Garten, als der Beklagte – ja, genau der streitende Nachbar – eine mit einer Kamera ausgestattete Drohne über das Grundstück lenkte. Die Kamera war eingeschaltet.

Der Kläger ließ den Nachbarn schriftlich abmahnen und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Als der Nachbar dies ablehnte, wurde Klage erhoben. Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung und zur Übernahme der Anwaltskosten des Klägers. Nach Auffassung des Gerichts müsse im vorliegenden Fall das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des Beklagten in Gestalt der Ausübung seines Hobbys (also dem Steigenlassen der Drohne) berücksichtigt werden. Dieses Recht sei aber abzuwägen mit dem Recht auf Schutz der Privatsphäre des Klägers. Dass der Kläger seine Privatsphäre schützen wolle, sei schon daran erkennbar, dass das Grundstück gut gegen Einblicke von außen geschützt war. Diesen Schutz durch eine Drohne zu umgehen, die noch dazu die Lebensgefährtin des Klägers bei einer privaten Tätigkeit filmt, stelle eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung für den Kläger und keine bloß harmlose Freizeitbeschäftigung des Beklagten dar, so das Gericht. Im Kontext der nachbarschaftlichen Konflikte sei das Überfliegen auch nicht zufällig, sondern gezielt erfolgt und könne durchaus als Mobbing betrachtet werden.

(Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 16.04.2015, Aktenzeichen 37 C 454/13)

Unsere Meinung

Ob das Urteil auch so ausgefallen wäre, wenn die Drohne keine Kamera gehabt hätte, ist zumindest fraglich. Ist das bloße Überfliegen schon ein Problem? Ein bloßer Lästigkeitsfaktor ist vielleicht noch hinzunehmen, ähnlich einem zu lauten Rasenmäher. Es wird dann auf die Intensität (Dauer, Häufigkeit, Lärmpegel) ankommen. Ab wann liegt aber dann ein nicht mehr hinzunehmender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vor?
Und eine weitere Frage: Bis zu welcher Flughöhe kann auch von einem Eingriff in das Eigentum gesprochen werden, also wie hoch über dem Boden endet das Eigentum?

Es bedarf wohl doch der einen oder anderen Vorgabe des Gesetzgebers, um dem Thema Drohne ein paar Leitplanken zu geben. Sonst fliegen uns bald alle möglichen Fluggeräte um die Ohren.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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