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Sorgerechtsverfügung - Was wird mit meinen Kindern im Fall des Falles?

04.04.201615:19 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung werden in Deutschland jährlich rund 1.000 Kinder plötzlich zu Vollwaisen. Das kann durch Unfall, Krankheit oder anderen Gründen geschehen. Dennoch haben nur sehr wenige Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder rechtlich korrekt geregelt.



Für wen macht eine Sorgerechtsverfügung Sinn?
Eine Sorgerechtsverfügung macht für alle Sinn, die selber entscheiden wollen, wer sich im Falle des Falles um die eigenen Kinder kümmern soll! Den meisten Sorgeberechtigten ist gar nicht bewusst, dass die Aufgabe der Erziehung in Deutschland gerade nicht ein Mitglied der Familie übernehmen darf, sondern dass das Jugendamt das machen wird. Die Familie kann dann kaum noch Einfluss auf Aufenthalt und Erziehung nehmen.

Das Sorgerecht sollte nicht (nur) in einem Testament geregelt sein.
Eine Sorgerechtsverfügung ist eine Verfügung von Todes wegen. Deshalb kann diese Verfügung - wie das Testament - handschriftlich von der Person verfasst werden, die das aktuelle Sorgerecht inne hat. Aber entgegen den Angaben, die zum Teil im Internet kursieren, macht eine Sorgerechtsverfügung gerade nicht nur für den Todesfall Sinn, sondern gerade auch für die Fälle, in denen der Sorgeberechtigte „nur“ geschäftsunfähig (z.B. Koma) oder auch nur „nicht erreichbar“ ist (z.B. Kinder werden ausgesetzt oder bei längerem Auslandsaufenthalt, wo es dem Sorgeberechtigten zwar vermutlich gut geht, er aber nicht erreichbar ist).

Macht eine Sorgeverfügung Sinn, wenn es schon einen „Taufpaten“ gibt?
Bedenken sollte man, dass der allseits bekannte „Taufpate“ vor dem Gesetz keine Rechte hat und von allen Entscheidungen um das Kind rechtlich ausgeschlossen bleibt! Einen „Taufpaten“ zu haben ist also „nett“ und zahlt sich möglicherweise bei Geschenken für das Kind aus, aber rechtlich nützt das dem Kind gar nichts. Entscheiden darf nur derjenige, der vom Vormundschaftsgericht das Sorgerecht erhält.

Was ist inhaltlich in der Sorgerechtsverfügung zu regeln?
Mit der Sorgerechtsverfügung legen Sorgeberechtigte also fest, wer rechtlich befugt sein soll, sich um die Kinder zu kümmern, wenn die Sorgeberechtigte selber wegen Tod oder Geschäftsunfähigkeit oder Abwesenheit ausgefallen ist. Letztlich entscheidet zwar das Vormundschaftsgericht, aber dieses darf nur in Ausnahmen von den Vorgaben der Sorgeberechtigten abweichen.
Sorgeberechtigte können auch festlegen, wer keinesfalls das Sorgerecht erhalten soll. Das ist wichtig, wenn eine alleinsorgeberechtigte Person verhindern will, dass z.B. der jähzornige „Ex“ oder die unangenehmen Schwiegereltern das Sorgerecht erhalten sollen.
Es macht auch Sinn, neben dem Erziehungsrecht die Vermögenssorge zu regeln, also wer die Verwaltung des Erbes des Kindes bis zu seiner Volljährigkeit übernehmen soll. Dem einzusetzenden Vormund können auch Weisungen zur Vermögensverwaltung gegeben werden.

Wo sollte eine Sorgerechtsverfügung hinterlegt werden?
Eltern sollten wie bei jedem wichtigen Dokument daran denken, dass diese Dokumente „nachher“, also ohne sie, auch gefunden werden. Man kann eine Sorgerechtsverfügung dem möglichen Vormund zur Aufbewahrung geben oder sie in Form eines Testamentes beim Nachlassgericht hinterlegen, sie von einem Anwalt oder Notar verwalten lassen oder aber - die aus Sicht des Verfassers beste Lösung - sie einer privaten Hinterlegungsstelle übergeben, die zahlreiche weitere Leistungen für den Fall der Fälle anbieten.

Für Fragen und Anregungen steht Ihnen Rechtsanwalt Lutz Arnold LL.M. unter E-Mail zur Verfügung.

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