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Voraussetzungen für ein Nottestament

21.03.201616:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Voraussetzungen für ein Nottestament

(openPR) Besteht Todesgefahr, kann ein Erblasser noch ein Nottestament oder "Drei-Zeugen-Testament" errichten. An die Wirksamkeit sind aber strenge Voraussetzungen geknüpft.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nicht immer hat ein Erblasser noch die Zeit, ein wirksames Testament (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament-erbvertrag.html)zu errichten. In diesen Fällen, wenn der eigene Tod naht, kann auch ein Nottestament oder "Drei-Zeugen-Testament" errichtet werden. Allerdings sind an die Wirksamkeit eines solchen Nottestaments enge Vorgaben geknüpft, wie ein Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 29. Dezember 2015 zeigt (Az.: 6 W 93/15).



In dem konkreten Fall wollte eine schwerkranke Frau ihre Freundin zur Alleinerbin einsetzen. Da sie schon sehr schwach und nahezu blind war, bat sie einen Arzt, das Testament für sie zu errichten. Der Arzt kam den Wunsch nach und nachdem er der Patientin das Testament vorgelesen hatte, unterzeichnete er und eine Krankenschwester als Zeugen das Nottestament. Keine vier Wochen später verstarb die Frau.

Ihre Freundin beantragte nun den Erbschein. Nach dem Hinweis des Nachlassgerichts, dass ein Nottestament von drei Zeugen unterzeichnet sein müsse, unterschrieb noch ein weiterer Zeuge, der bei der Errichtung am Krankenbett anwesend war, das Testament. Allerdings zweifelten entfernte Verwandte der Erblasserin die Wirksamkeit des Testaments an. Das Kammergericht Berlin gab der Beschwerde statt.

Das Testament sei nicht durch die zunächst fehlende dritte Unterschrift unwirksam. Diese könne unter gewissen Umständen nachgeholt werden. Allerdings sei die Errichtung eines Nottestaments nicht nötig gewesen. Auch wenn die Erblasserin in einem schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen sei, habe keine unmittelbare Todesgefahr bestanden. Daher hätte sie noch die Möglichkeit gehabt, ein ordentliches, z.B. notariell beglaubigtes, Testament zu errichten, so das Kammergericht. Ein Nottestament sei nur bei naher Todesgefahr möglich.

Somit hat die Erblasserin ihre letztwillige Verfügung nicht wirksam erklärt und es greift die gesetzliche Erbfolge. Um derartige Fälle auszuschließen, sollte rechtzeitig über die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags nachgedacht werden. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in alle Fragen rund um das Erben und Vererben helfen.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament-erbvertrag.html

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