(openPR) In der Ukraine wurde am 24. Dezember 2015 eine weitere Steuerreform verabschiedet. Diese Reform stellt im Wesentlichen einen Kompromiss zwischen den zwei Entwürfen des Finanzministerium und des Parlamentsausschusses dar und trat zum 1. Januar 2016 in Kraft.
Mehrwertsteuer:
Das Problem der nicht erfolgten Vorsteuerrückerstattung war in den zurückliegenden Jahren ein wesentliches Investitionshemmnis in der Ukraine. Im Juli 2015 wurde dieses Dilemma der zurückliegenden Jahre mit der Einführung von Mehrwertsteuerkonten im Wesentlichen beseitigt. Der Fiskus hat dafür für alle Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Zentralen Mehrwertsteuer-Bank automatisch Bankkonten, sog. Sonderkonten, eröffnet. Die ukrainische Nationalbank beaufsichtigt diese Bank, die ausschließlich als Verwalter der Mehrwertsteuerkonten dient. Die Mehrwertsteuervorgänge werden nahezu vollständig automatisch erfasst: Das leistende Unternehmer wird mit der Mehrwertsteuer der registrierten Ausgangsrechnungen belastet. Mehrwertsteuer aus Eingangsrechnungen und Einfuhrumsatzsteuer werden beim automatisch als Guthaben auf dem Konto berücksichtigt. Die Höhe der Steuerabgaben wird automatisch berechnet, die Abbuchung der berechneten Steuerschuld erfolgt ohne Beteiligung des Unternehmers. Lediglich dem Fiskus ist es vorbehalten, Abbuchungen durchzuführen. Der Steuerzahler selbst kann sein Mehrwertsteuersonderkonto nur auffüllen. Die Anträge zur Mehrwertsteuerrückerstattung sind mit der monatlichen Mehrwertsteuererklärung einzureichen. Dieses System der Mehrwertsteuerrückerstattung scheint zu funktionieren. Es ist jedoch weiterhin abzuwarten, wie mit Vorsteuerguthaben aus den Vorjahren verfahren wird. Zu erwähnen ist weiterhin, dass die automatische Mehrwertsteuerrückerstattung für Exporteure abgeschafft wurde. Das Mehrwertsteuersondersystem für Agrarbetriebe wird ab 2017 abgeschafft.









