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Bayern München im Abseits: Videoüberwachung genau prüfen

23.02.201612:08 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Bayern München im Abseits: Videoüberwachung genau prüfen
UIMC: im Datenschutz und in der Informationssicherheit stets gut beraten
UIMC: im Datenschutz und in der Informationssicherheit stets gut beraten

(openPR) In den deutschen und europäischen Stadien eilt der FC Bayern München von Erfolg zu Erfolg. Im Gerichtssaal fallen die Erfolge der Bayern nicht so üppig aus – im Gegenteil: Das Arbeitsgericht zog den Bayern quasi die Lederhosen aus und gab einer klagenden Mitarbeiterin Recht. Was war geschehen?



Im FC Bayern-Fanshop im Oberhausener Centro setzt der Verein auf Videoüberwachung und das nicht nur im Verkaufsraum, sondern auch im Sozialraum der Mitarbeiter. Hiergegen klagte eine Mitarbeiterin, wie der SPIEGEL berichtete, erfolgreich. Sie sah ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Dieser Fall führt zu einer erneuten Sensibilisierung im Bereich des Einsatzes technischer Mittel am Arbeitsplatz zum Zweck der besseren Kontrolle.

Was gilt es dabei zu beachten? Die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters gelten auch im Betrieb, sie treten allerdings in einen Konflikt mit den Eigentumsrechten des Unternehmers. Aus juristischer Sicht ist eine Abwägung zwischen den unterschiedlichen Interessen vorzunehmen. Grundsatz: Jede im Betrieb installierte Videokamera muss unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begründet sein und die Betroffenen müssen darüber in Kenntnis gesetzt sein. Auch gilt das Prinzip der Erforderlichkeit. Beispiel: Kann ein Diebstahl durch eine neue Sicherung am Gegenstand oder ein moderneres Schloss verhindert werden, ist eine Videoüberwachung nicht erforderlich und folglich unzulässig. Generell noch strenger hat die Beurteilung bei der Beobachtung von Mitarbeitern auszufallen.

Die UIMC weist deshalb ausdrücklich auf die engen Grenzen der Videoüberwachung am Arbeitsplatz hin und regt dringend eine genaue Überprüfung der im Einzelfall vorliegenden Rahmenbedingungen an. „Jeder Fall ist anders und verdient eine fundierte Überprüfung“, betont UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein und empfiehlt, vor der Einrichtung einer Videoüberwachung eine Zulässigkeitsprüfung durch den Datenschutzbeauftragten vornehmen zu lassen. Ansonsten könne es zu bösen und kostspieligen Überraschungen vor den Arbeitsgerichten kommen; aber auch zu Image-Schäden.

Wichtig: Die Videoüberwachung im Sozial- oder Pausenraum ist grundsätzlich nicht zulässig, weil diese Räume einer überwiegend privaten Lebensgestaltung der Beschäftigten dienen sollen. Auch WC, Sanitär- oder Umkleideräume müssen frei von jeder Überwachung durch den Arbeitgeber sein. Der Schutz der Intimsphäre muss gewahrt sein.

Übrigens: Der FC Bayern München legte gegen das Urteil Einspruch ein und geht in die juristische Verlängerung. Bleibt aus sportlicher Sicht zu hoffen, dass die Videoanalysen von Startrainer Guardiola ein besseres Fundament haben als die Videoüberwachungen der Merchandisingabteilung.

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