(openPR) Das Luftfahrt-Bundesamt hat in Absprache mit der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH gegen zwei Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegt. Die Kasseler Richter hatten in beiden Verfahren entschieden, die über den Taunus führenden kurzen Abflugstrecken zum Ausflugpunkt TABUM nördlich des Frankfurter Flughafens verletzten die Kläger in ihren Rechten, so dass diese längstens noch drei Monate nach Rechtskraft der Urteile verpflichtet seien, die Abflugstrecken zu dulden.
LBA und DFS verkennen nicht die Ausgewogenheit der Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, die auch aus ihrer Sicht weitgehend praktikable Ansätze zur tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung der Festlegung von Flugverfahren beinhalten.
Mit der Beschwerde sollen vornehmlich die Feststellungen des Gerichts zu den Fluglärmwerten angegriffen werden, ab denen zwingend eine Abwägung zwischen betrieblichen Belangen und Lärmschutzinteressen vorzunehmen ist, und zu dem Grad der Betroffenheit, ab dem eine Rechtsverletzung vorliegen kann. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragestellung, die der Gesetzgeber bisher offen gelassen hat, soll eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht herbeigeführt werden. Wie auch zuvor schon in einem anderen Verfahren (RILAX-Urteil des VGH Baden-Württemberg ) erhoffen sich LBA und DFS ebenfalls eine Zulassung der Revision, damit diese wichtigen Fragen höchstrichterlich entschieden werden.
Unabhängig von dieser Entscheidung bemühen sich LBA und DFS seit Urteilsverkündung darum, den gerichtlichen Vorgaben zu entsprechen, indem die DFS derzeit alternative Flugrouten zu den bestehenden und vom Gericht für rechtswidrig befundenen Flugverfahren prüft.









