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Widerrufsrecht schleunigst prüfen lassen - Fristablauf 21.06.2016

Bild: Widerrufsrecht schleunigst prüfen lassen - Fristablauf 21.06.2016
RA Torsten Senn
RA Torsten Senn

(openPR) Mit dem so genannten „ewigen Widerrufsrecht“ für fehlerhafte Belehrungen in Verbraucherkreditverträgen soll nach dem Willen der Bundesregierung demnächst Schluss sein. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat das Kabinett am 27. Januar 2016 verabschiedet. Danach soll künftig eine maximale Frist zum Widerruf von drei Monaten gelten.

Kreditinstitute haben vor allem in den Jahren 2002 bis 2010 massenhaft fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in ihren Kreditverträgen verwendet. Nach der bisher geltenden Rechtslage konnten solche Verträge dann noch Jahre später widerrufen werden.

Regelung soll auch für Altverträge gelten

Zu beachten ist vor allem, dass das neue Gesetz auch für so genannte Altverträge gelten soll. Dies sind Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden. Begründet wird dies seitens der Regierung mit einem „angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Kreditwirtschaft an Rechtssicherheit und dem Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern“.
Worin hier das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern liegen soll, bleibt schleierhaft. Jedenfalls hat sich hier mal wieder eine stark vertretene Interessengruppe durchgesetzt und das „Interesse der Kreditwirtschaft“ durchgesetzt.

Verbraucher sollten sich schnell entscheiden

Verbraucher müssen sich demnach schnell entscheiden. Voraussichtlich wird der 21.06.2016 der letzte mögliche Tag für einen Widerruf fehlerhafter Altverträge sein.

Alle Verbraucher, die ab 2002 einen Kreditvertrag abgeschlossen haben, sollten daher ihre Widerrufsbelehrungen von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zeitnah auf deren Fehlerhaftigkeit fachkundig prüfen lassen.

Gerne überprüfe ich kostenlos und unverbindlich Ihre Widerrufsbelehrung. Lassen Sie mir hierzu den Vertrag mit Ihren aktuellen Kontaktdaten zukommen. Ich werde mich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Torsten Senn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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