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Werbung mit Unverbindlicher Preisempfehlung

12.11.201514:17 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Werbung mit Unverbindlicher Preisempfehlung

(openPR) Viele Hersteller empfehlen dem Handel die Endkundenpreise. Dabei handelt es sich um die bekannte Unverbindliche Preisempfehlung (UVP). Unverbindlich muss sie übrigens deshalb sein, weil der Hersteller dem Handel keine Preise vorschreiben darf. Er darf aber Empfehlungen aussprechen, was mit der UVP geschieht.

Für den Händler wiederum ist es verlockend, mit Preisen zu werben, die unter der UVP liegen und das dem Kunden auch ganz deutlich zu machen. Üblicherweise geschieht das so, dass der Verkaufspreis der UVP gegenübergestellt wird, um einen Schnäppchencharakter des Angebots zu verdeutlichen.

Aber der Händler, der so wirbt, muss aufpassen: Ist die UVP des Herstellers nicht mehr gültig, weil er entweder eine neue UVP für das Produkt ausgesprochen hat oder, weil die UVP in der jeweils aktuellen Preisliste des Herstellers nicht mehr auftaucht, dann kann der Händler abgemahnt werden. Die Bezugnahme nämlich auf eine UVP ist irreführend, wenn sie zum Zeitpunkt der Werbung nicht mehr gültig ist.

Das hat das Oberlandesgericht in Köln in einem Urteil vom 28.05.2014 entschieden und den abgemahnten Händler entsprechend der Klage seines Wettbewerbers zur Unterlassung und zur Tragung der Kosten der Abmahnung und des Verfahrens verurteilt.

(OLG Köln, Urteil vom 28.05.2014, Aktenzeichen 6 U 178/13)

Unsere Meinung

Auch werben will gelernt sein. Im Marketing und in der Werbung gibt es eine Fülle an Haftungs- und Abmahnfallen. Man kann es kurz auf den Grundsatz bringen, dass Werbung stets ehrlich, transparent und den aktuellen Gegebenheiten entsprechen muss.

Viele Marketingabteilungen und Agenturen schießen hier klar über das Ziel hinaus.

Aber der Teufel steckt natürlich im Detail, gerade bei größeren Werbemaßnahmen sollte der Rechtsanwalt schon von Anfang an mit einbezogen werden. Denn im schlimmsten Fall müssen nicht nur die oben genannten Ansprüche erfüllt werden, sondern in der Regel müssen auch alle Werbemittel mit der beanstandeten Werbung vernichtet werden. Daneben gibt es Auskunfts- und ggf. Gewinnabschöpfungsansprüche.

Also, was tun, sprach Zeus. Die Antwort: Sprechen Sie uns schon an, wenn Sie eine Werbekampagne planen, wenn Sie Werbemittel drucken wollen oder wenn Sie online eine Marketingaktion planen. Dann werben Sie auf jeden Fall mit Recht, im besten Falle auch mit Erfolg.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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