openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Zulässigkeit von Werbung mit Preisgegenüberstellungen (etwa "durchgestrichener Preis")

27.02.200719:37 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Ein beliebtes Mittel der Produktwerbung ist die Gegenüberstellung von Preisen, wobei dem Verbraucher durch den Preisvergleich der Eindruck vermittelt werden soll, ihm liege hier ein besonders günstiges Angebot vor. Der werbende Händler bezieht sich bei dieser Form der Produktwerbung vorzugsweise auf empfohlene Preise des Herstellers, auf Preise der Konkurrenz oder auf frühere eigene Preise. Bei der Eigenpreisgegenüberstellung wird der Preisunterschied gerne dadurch verdeutlicht, dass der alte Preis durchgestrichen und der neue Preis daneben gestellt wird.



Diese Form der Werbung erweist sich oftmals als besonders wirkungsvoll, da dem Verbraucher der Preisvorteil anhand konkreter Zahlen direkt vor Augen geführt wird. Damit geht jedoch auch ein nicht zu unterschätzendes Irreführungsrisiko einher. Schließlich kann der Verbraucher regelmäßig nicht von jetzt auf gleich überprüfen, ob die Preisangaben auch wirklich den Tatsachen entsprechen. Daher hat der Gesetzgeber einige Regelungen zum Schutz des Verbrauchers vor Irreführung geschaffen, die auch bei dieser Form der Werbung zu beachten sind.

1. Was ist bei der Werbung mit empfohlenen Preisen des Herstellers zu beachten?

Die wahrheitsgemäße Bezugnahme eines Händlers auf einen unverbindlich empfohlenen Preis des Herstellers ist grundsätzlich zulässig. Um sich jedoch nicht dem Risiko der Irreführung und damit der Unlauterkeit im Sinne des § 5 UWG auszusetzen, sollte der Werbende hierbei die folgenden Grundsätze beachten:

Der Werbende muss klarstellen, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt. Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass die Preisempfehlung ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet und dies auch ausgeschrieben wird. So hatte beispielsweise das OLG Köln entschieden, dass die Abkürzung „UVP“ nicht verständlich und damit irreführend ist. Die Empfehlung muss auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Preis vom Hersteller willkürlich festgelegt wurde, etwa um dem Händler die Werbung zu erleichtern (sog. Mondpreis). Der vom Hersteller empfohlene Preis muss auch noch im Zeitpunkt der Bezugnahme als Verbraucherpreis in Betracht kommen. Daran fehlt es, wenn der empfohlene Preis im Zeitpunkt des Vergleichs nicht mehr den wirklichen Verkaufspreisen für gleiche und gleichartige Waren auf dem Markt entspricht. Wird mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers geworben, so ist auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
Die Bezugnahme auf den empfohlenen Preis muss nach Form und Begleitumständen hinreichend klar und bestimmt sein. Insbesondere darf die Preisempfehlung nicht mehrdeutig sein und sie muss der Höhe nach zutreffend angegeben werden.

2. Was ist bei der Werbung mit Preisen der Konkurrenz zu beachten?

Soll mit den Preisen der Konkurrenz geworben werden, so sind in erster Linie die gesetzlichen Regelungen zur vergleichenden Werbung (§ 6, § 5 III Alt. 1 UWG) zu beachten. Danach unterliegt auch die Werbung mit Preisen der Konkurrenz einem Irreführungsverbot. Insoweit ist insbesondere darauf zu achten, dass sich der Preisvergleich auf vergleichbare Waren oder Dienstleistungen bezieht (vgl. § 6 II Nr. 1 UWG). Es dürfen also zwischen den Produkten keine wesentlichen Qualitätsunterschiede bestehen. Außerdem ist die Vergleichsgrundlage hinreichend deutlich zu machen. Generell gilt, dass ein Preisvergleich immer dann irreführend ist, wenn sich die preisrelevanten Konditionen der Wettbewerber unterscheiden und auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hingewiesen wird (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., Rz. 7.63). Stets irreführend und damit unlauter sind Preisvergleiche, die nicht den Tatsachen entsprechen.

3. Was ist bei der Gegenüberstellung eigener Preise zu beachten?

Nach dem Grundsatz der Preisgestaltungsfreiheit kann der Händler grundsätzlich selbst bestimmen, zu welchem Preis er seine Waren auf dem Markt anbieten möchte. Er kann seine Preise daher auch nach Belieben herauf- und herabsetzen. Von daher ist im Grundsatz nichts dagegen einzuwenden, dass der Händler auch mit einer von ihm frei gewählten Preisherabsenkung in der Öffentlichkeit wirbt. Allerdings birgt die Werbung mit einer Preisherabsetzung – wie bereits erwähnt – ein hohes Irreführungspotenzial, so dass auch insoweit bestimmte Regeln einzuhalten sind.

Der angegebene ursprüngliche Preis muss vom Werbenden zuvor ernsthaft verlangt worden sein. Die Gegenüberstellung der Preise darf also nicht allein dem Zweck dienen, eine Preissenkung vorzutäuschen.
Gem. § 5 IV 1 UWG wird vermutet, dass die Werbung mit einer Preisherabsetzung irreführend ist, wenn der ursprüngliche Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Damit soll verhindert werden, dass für kurze Zeit völlig unrealistische Fantasiepreise gefordert werden, um kurz darauf mit einer Preissenkung werben zu können. Ob eine Zeitspanne unangemessen kurz ist lässt sich dabei nicht an einem konkreten Zahlenwert festmachen. Entscheidend sind insoweit die Umstände des Einzelfalls wie die Art der Ware oder Dienstleistung und der Marktsituation. Der Händler darf auch nicht für einen unangemessen langen Zeitraum mit einer Preisherabsetzung werben. Für die Bestimmung des zulässigen Zeitraums sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

Der Werbende muss deutlich erkennbar machen, auf welche Preise für welche Waren oder Dienstleistungen zu Vergleichszwecken hingewiesen wird. So muss für den Verbraucher beispielsweise ersichtlich sein, ob sich der Preisnachlass nur auf ein bestimmtes Produkt oder auf das gesamte Sortiment bezieht.
Die Bezugnahme auf einen anderen Preis muss stets klar und bestimmt sein. Insbesondere muss für einen Außenstehenden ersichtlich sein, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Der Händler sollte daher zum Ausdruck bringen, ob der durchgestrichene Preis eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, der Preis eines Konkurrenten oder der eigene frühere Preis ist.

Fazit:

Die Werbung mit Preisgegenüberstellungen steht wie alle Formen der Werbung stets unter dem Damoklesschwert des Verbraucherschutzes. Werden die oben genannten Grundsätze beachtet, so hat der werbende Händler in aller Regel nichts zu befürchten. Verstößt der Händler aber gegen einen der oben genannten Punkte, so kann er sich schnell einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ausgesetzt sehen. Auch insoweit gilt der Grundsatz: Je geringer das Risiko einer Irreführung des Verbrauchers, desto geringer auch die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 122378
 231

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Zulässigkeit von Werbung mit Preisgegenüberstellungen (etwa "durchgestrichener Preis")“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von IT-Recht Kanzlei

Bild: eBook Ärztliches Werberecht – Ein Leitfaden für MedizinerBild: eBook Ärztliches Werberecht – Ein Leitfaden für Mediziner
eBook Ärztliches Werberecht – Ein Leitfaden für Mediziner
Die „Ärzte-Werbung“ ist ein viel diskutiertes Reizthema – und vor allem ein Thema, zu dem es viele Meinungen gibt, von denen die wenigsten der juristischen Realität entsprechen. Um diesen Komplex einmal von allen Seiten zu beleuchten, ein solides Basiswissen zu schaffen und die gröbsten Fehler aufzuzeigen, bietet die IT-Recht Kanzlei München nun das eBook „Ärztliches Werberecht – ein Leitfaden für Mediziner“ an. Der Ärztestand gehört zu den „freien Berufen“ und hat als solcher nach der klassischen Wahrnehmung „auf der Grundlage besonderer b…
Schlechte Zeiten für Plagiatoren: AGB oft urheberrechtlich geschützt
Schlechte Zeiten für Plagiatoren: AGB oft urheberrechtlich geschützt
Die IT-Recht-Kanzlei investiert viel Zeit und viel Know-how in die Perfektionierung der von ihr herausgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren ständige Anpassung an geänderte Rechtsprechung. Daher ist das Unverständnis groß, wenn interessierte potentielle Verwender oder Kollegen die AGB der IT-Recht-Kanzlei ungeniert nutzen oder sogar wirtschaftlich verwerten. Nun hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 27.02.2009 (Az. 28 O 368/08), angelehnt an die Rechtsprechung des BGH diesem Treiben zumindest für AGB einen Riegel vorge…

Das könnte Sie auch interessieren:

Werbung: Rechtssicherheit bei durchgestrichenen Preisen
Werbung: Rechtssicherheit bei durchgestrichenen Preisen
… Verbraucher bez. den notwendigen Angaben hinsichtlich der Befristung der Gültigkeitsdauer erst durch Anklicken einer nachgeschalteten Internet-Seite zu informieren. Fazit: Die Werbung mit Preisgegenüberstellungen steht wie alle Formen der Werbung stets unter dem Damoklesschwert des Verbraucherschutzes. Werden die oben genannten Grundsätze beachtet, so hat der …
Bild: Unzumutbare Belästigung? Rechtliche Rahmenbedingungen für Werbung und DirektmarketingBild: Unzumutbare Belästigung? Rechtliche Rahmenbedingungen für Werbung und Direktmarketing
Unzumutbare Belästigung? Rechtliche Rahmenbedingungen für Werbung und Direktmarketing
… werden im Seminar erläutert. •Umgang mit E-Mail-Werbung einschließlich Newsletter •Telefonwerbung •Briefwerbung •Verwendung von Adressdaten •Exkurs: Datenschutzrechtliche Zulässigkeit •Unterlassung und Schadensersatz bei rechtswidriger Werbung •Bußgeldverfahren Zielgruppe Unternehmer, Geschäftsführer, Führungskräfte Referent: RA Axel Dreyer, LL.M. …
Abmahnungen UVP-Werbung vermeiden: Darauf sollten Händler achten
Abmahnungen UVP-Werbung vermeiden: Darauf sollten Händler achten
… des Herstellers • UVP Auch wenn der BGH entschied, dass es sich bei "UVP" um eine gängige Abkürzung handelt, die der Verbraucher im Zusammenhang mit Preisgegenüberstellungen als unverbindliche Preisempfehlung kennt, sollte auf weitere eigene Abkürzungen (wie z.B. "eVK") verzichtet werden. Auch eigene Wortschöpfungen wie "Normalpreis" sind mehrdeutig …
Zulässigkeit von Werbung mit Preisgegenüberstellungen (etwa der \"durchgestrichene Preis\")
Zulässigkeit von Werbung mit Preisgegenüberstellungen (etwa der \"durchgestrichene Preis\")
… der durchgestrichene Preis eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, der Preis eines Konkurrenten oder der eigene frühere Preis ist. Fazit: Die Werbung mit Preisgegenüberstellungen steht wie alle Formen der Werbung stets unter dem Damoklesschwert des Verbraucherschutzes. Werden die oben genannten Grundsätze beachtet, so hat der werbende …
Bild: Lebensmittel: Verkehrsfähigkeit und Möglichkeiten und Grenzen der WerbungBild: Lebensmittel: Verkehrsfähigkeit und Möglichkeiten und Grenzen der Werbung
Lebensmittel: Verkehrsfähigkeit und Möglichkeiten und Grenzen der Werbung
Laudert, 20.01.2015 2. NEM -Seminar mit Dr. Büttner Die Verkehrsfähigkeit und Zulässigkeit der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln, functional food, diätetischen Lebensmitteln und bilanzierten Diäten ist in Deutschland immer noch Gegenstand vieler behördlicher Beanstandungen, wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen und Gerichtsprozesse. Der NEM Verband …
Kostenloser Info-Abend für Einzelhändler: Kundenakquise und Werbung – was ist erlaubt?
Kostenloser Info-Abend für Einzelhändler: Kundenakquise und Werbung – was ist erlaubt?
… im Bereich Einzelhandel. Beispielsweise werben viele Händler im Rahmen spezieller Verkaufsaktionen mit Preisnachlässen oder mit so genannten „statt“-Preisen. Die Preisgegenüberstellungen dürfen aber nicht gegen das Täuschungsverbot verstoßen. Die Informationsveranstaltung zu wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen rund um die Ansprache von Kunden ist …
„Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ sind unverbindliche Werbeangaben
„Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ sind unverbindliche Werbeangaben
… wenn der Anbieter durch solche Hinweise die Allgemeinen Geschäftsbedingungen umgehen will und dem Verbraucher gesetzlich zustehende Ansprüche verhindern möchte. Die Beratung über die rechtliche Zulässigkeit von Werbeideen gehört zum Kompetenzbereich meiner Kanzlei. © RA Axel Mittelstaedt 2009, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com
Kopplungsangebote in der Werbung
Kopplungsangebote in der Werbung
… konnten, wenn gleichzeitig ein Stromliefervertrag abgeschlossen wurde. Im ersten Fall kam der BGH zu folgendem Entschluss: "Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist von der Zulässigkeit von Kopplungsangeboten auszugehen. Wettbewerbswidrig ist ein solches Angebot jedoch dann, wenn die Gefahr besteht, dass die Verbraucher über den Wert des tatsächlichen …
Muss Laufzeit eines Preisnachlasses in der Werbung bekannt gegeben werden?
Muss Laufzeit eines Preisnachlasses in der Werbung bekannt gegeben werden?
… Regelungen, die den Unternehmern häufig nicht bekannt sind. Diesbezüglich sollte man sich auch nicht auf die Werbung anderer Unternehmen stützen, da die Zulässigkeit oftmals von kleinen Details abhängt. Vielmehr ist es ratsam, einen spezialisierten Rechtsanwalt vor Verkaufsförderungsmaßnahmen zu konsultieren, um Rechtsverstöße zu vermeiden. © RA Axel …
Bild: Änderung des BDSG - Die Novellierung I-III im ÜberblickBild: Änderung des BDSG - Die Novellierung I-III im Überblick
Änderung des BDSG - Die Novellierung I-III im Überblick
… in Kraft. Die sogenannte BDSG-Novelle II führt zu weit umfangreicheren Änderungen des Datenschutzrechts. Neben einer Neuregelung zum Arbeitnehmerdatenschutz werden die Zulässigkeits- und Transparenzanforderungen an die personalisierte Werbung erweitert. Von hoher praktischer Bedeutung sind auch die zusätzlichen Anforderungen an die Auftragsdatenverarbeitung, …
Sie lesen gerade: Zulässigkeit von Werbung mit Preisgegenüberstellungen (etwa "durchgestrichener Preis")