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Gesetzliche Unfallversicherung bei Schulparty

23.10.201512:54 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Gesetzliche Unfallversicherung bei Schulparty

(openPR) Unfälle sind schlimm genug, aber bei manchen Unfällen greift die gesetzliche Unfallversicherung; dies kennt man bspw. von Arbeitsunfällen bzw. Unfällen, die auf einer Betriebsveranstaltung geschehen.

In einem Prozess vor dem Landessozialgericht Mainz ging es um einen schweren Unfall 2006 auf einer Schulparty.

Die Schule veranstaltete eine Rockparty seit mehreren Jahrzehnten, die Zielgruppe waren vor allem die 9. und 10. Klassen der Schule, aber ansonsten konnte jeder Schüler auch von einer anderen Schule dabei sein. Eine Teilnahmepflicht gab es nicht, es wurde ein Eintrittsgeld von 5 Euro erhoben, und der Erlös der Veranstaltung ging an die Schülervertretung. Mehrere Lehrer übernahmen dabei die Aufsicht.

Bei einer Veranstaltung im Jahr 2006 besuchte eine damals 15-jährige Schülerin die Party. Kurz vor Mitternacht setzte sie sich auf eine Mauer an einem Treppenabgang auf dem Schulparkplatz. Als sie sich mit den Händen nach hinten abstützen wollte, kippte sie nach hinten um und stürzte mehrere Meter tief. Dabei zog sie sich schwere Verletzungen zu. Vor Gericht ging es nun um die Frage, ob dieser Unfall unter die gesetzliche Unfallversicherung fällt oder nicht.

Das Landessozialgericht Mainz hat dies nun bestätigt: Nach Ansicht der Richter fügt sich die Veranstaltung in ein „pädagogisches Gesamtkonzept der Schule“ ein, die die organisatorische Verantwortung übernimmt. Dabei sei auch nicht problematisch, dass die Veranstaltung auch für andere Schüler anderer Schulen offen gewesen sei. Maßgeblich sei, dass auch Schüler und Eltern davon ausgehen durften, dass es sich um eine schulische Veranstaltung handeln würde.

Für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer von einer Schule veranstalteten Rockparty sei es ausreichend, dass die Veranstaltung zumindest unter der organisatorischen Mitverantwortung der Schulleitung stattfindet. Erforderlich sei ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Schule und eine ausreichende tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit der Schulleitung auf die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung, so das Landessozialgericht.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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