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Life Trust 11: OLG Düsseldorf spricht Anlegerin Schadensersatz wegen Falschberatung zu

Bild: Life Trust 11: OLG Düsseldorf spricht Anlegerin Schadensersatz wegen Falschberatung zu
BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

(openPR) Eine von BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertretene Anlegerin des Lebensversicherungsfonds Life Trust 11 erhält Schadensersatz in Höhe ihrer Beteiligung zzgl. Agio von insgesamt 18.900 Euro. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24. September 2015. Das OLG sah es als erwiesen an, dass sie von einem Anlagevermittler der Alvecon GmbH & Co. KG falsch beraten wurde.



Die Klägerin hatte sich im Oktober 2007 an dem Lebensversicherungsfonds Life Trust 11 beteiligt und insgesamt Anteile in Höhe von 18.000 Euro gezeichnet. Wie sie glaubhaft versichern konnte und auch durch den als Zeugen gehörten Anlagevermittler bestätigt wurde, habe sie ausdrücklich eine Geldanlage zur Finanzierung ihrer Tochter gewünscht. Daher sollte die Anlage sicher und auch das Geld schnell verfügbar sein. Sie wollte daher nicht in eine spekulative Anlage investieren. Daraufhin sei ihr die Beteiligung am Lebensversicherungsfonds Life Trust 11 vom Anlagevermittler empfohlen worden. „Das zeigte schon, dass die Beratung nicht anlegergerecht erfolgt ist. Die Beteiligung an einer spekulativen Geldanlage wie dem Lebensversicherungsfonds Life Trust 11 ist weder sicher noch ist das Kapital bei einer Laufzeit von acht Jahren schnell verfügbar. Diese Faktoren entsprachen nicht dem Anlageziel meiner Mandantin. Zumal mit den Anteilen am Life Trust 11 unternehmerische Beteiligungen mit dem damit verbundenen Totalverlust-Risiko erworben wurden“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Denn wie das OLG Düsseldorf ausführte, gehört zu einer anleger- und objektgerechten Beratung auch die Aufklärung über die allgemeinen und die speziellen Risiken des Anlageobjekts. Darüber hinaus müsse das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissenstand des Anlegers berücksichtigt werden.

Wie die weitere Verhandlung ergab, wurde die Klägerin über die Funktionsweise und die Risiken des Lebensversicherungsfonds Life Trust 11 nicht aufgeklärt. So habe der Vermittler im mündlichen Beratungsgespräch die Sicherheit und die Vorzüge der Beteiligung in den Vordergrund gestellt. Risiken wie fehlende Kündigungs- und Verwertungsmöglichkeit, das Totalverlustrisiko oder das für den Lebensversicherungsfonds Life Trust 11 spezielle „Langlebigkeitsrisiko“ seien nicht oder nur unzureichend dargestellt worden. „Dafür spricht schon die Tatsache, dass der Anlageberater selbst die spezielle Funktionsweise des Lebensversicherungsfonds und damit auch die Risiken gar nicht kannte.

Nach eigenen Angaben ging er davon aus, dass der Fonds in kapitalbildende Lebensversicherungen investiert. Tatsächlich fließt das Geld aber in US-amerikanische Lebensversicherungen von über 65-jährigen Versicherungsnehmern“, erläutert Rechtsanwalt Gisevius. Daraus ergibt sich dann das bereits angesprochene „Langlebigkeitsrisiko“. Das bedeutet, dass die Fondsgesellschaft im Falle einer höheren als kalkulierten Lebenserwartung keine Erträge erwirtschaften kann, sondern Verluste macht. Für die Anleger kann das mit dem Totalverlust der Einlage enden. „Grob gesagt sind derartige Lebensversicherungsfonds nichts anderes als Wetten auf den Tod und äußerst spekulativ. Wenn aber der Anlageberater dieses Geschäftsmodell erst gar nicht verstanden hat, kann er über diese Risiken auch nicht aufklären“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Daher war es für die Entscheidung des OLG auch unwesentlich, ob der Fondsprospekt, in dem die Risiken ausführlich erläutert sind, rechtzeitig übergeben wurde. Denn für die Entscheidung der Klägerin sich an dem Fonds zu beteiligen, sei die mündliche Beratung ausschlaggebend gewesen. Der Umstand, dass im Prospekt die Risiken ausführlich geschildert sind, sei für den Anlageberater kein Freibrief, um die Risiken anders und verharmlosend darzustellen. Es sei allerdings davon auszugehen, dass der Anleger den Ausführungen und Kenntnissen des Anlageberaters besonderes Gewicht zumisst. Daher sei die fehlerhafte Anlageberatung ursächlich gewesen und die Anlegerin habe Anspruch auf Rückabwicklung der Anlage, so das OLG.

Mehr Informationen: http://www.bruellmann.de/

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