openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Zirkusartisten und Scheinselbständigkeit

16.10.201514:17 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Zirkusartisten und Scheinselbständigkeit

(openPR) Ein Zirkus engagierte eine Artisten-Gruppe für Auftritte. Vereinbart als Aufführung war eine „Hochseil- und Todesradnummer, gesehen wie auf dem Video auf Youtube“. Zirkus und Artisten-Gruppe schlossen daraufhin einen „Vertrag über freie Mitarbeit“.

Bei der Premiere verunglückte ein Artist. Als die Gruppe erfahren hatte, dass der Zirkus sie nicht bei der Krankenversicherung angemeldet hatte, weigerten sie sich aufzutreten. Daraufhin kündigte der Zirkus den Freien-Mitarbeiter-Vertrag.

Vor Gericht ging es nun um die Frage, ob die Artisten tatsächlich Freie Mitarbeiter waren oder nicht doch Scheinselbständige, also in Wahrheit eigentlich Arbeitnehmer.
Der große Unterschied für die Artisten: Der verletzte Artist hätte dann Anspruch auf Lohnfortzahlung gehabt und wäre krankenversichert gewesen.

Das Bundesarbeitsgericht lehnte nun in letzter Instanz die Klage der Artisten ab: Sie gelten tatsächlich als freie Mitarbeiter.

Das Bundesarbeitsgericht erkannte nicht die für die Scheinselbständigkeit erforderliche Abhängigkeit von Weisungen des Zirkus. Der Zirkus habe zwar Vorgaben für die Aufführung gemacht, aber letztlich keinen Einfluss auf die Darbietung selbst genommen; er habe die Darbietung lediglich „gekauft wie gesehen“ unter Verweis auf das Youtube-Video.

Ein unterschätztes Risiko

Das Thema Scheinselbständigkeit wird gerne unterschätzt: Natürlich mag eine Freie Mitarbeiterschaft für den Auftraggeber (bzw. Arbeitgeber) billiger und einfacher sein – das allein spricht aber nicht für die Zulässigkeit für die Freie Mitarbeiterschaft.

Vielfach schmücken sich Agenturen und Dienstleister mit “fremden Federn”: Sie haben viele Freie Mitarbeiter. Das ist für sich gesehen nicht schlimm bzw. verboten. Nur: Wenn nun die Agentur bzw. der Dienstleister damit den Eindruck erwecken will, dass er ein großes Unternehmen sei (weil er ja viele “Mitarbeiter” hat), dann spricht das für Scheinselbständigkeit.

Im Übrigen macht sich der Schein-Auftraggeber, also der Arbeitgeber, gleich zweifach strafbar: Einmal wegen Steuerhinterziehung (er zahlt ja keine Lohnsteuer für seinen scheinselbständigen Arbeitnehmer, sondern nur Umsatzsteuer, die er als Vorsteuer aber wieder zurückholt) und einmal wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsleistungen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 875376
 105

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Zirkusartisten und Scheinselbständigkeit“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Schutt, Waetke Rechtsanwälte GbR

Cookies: Deutsche Opt-Out-Regel verstößt gegen EU-Recht
Cookies: Deutsche Opt-Out-Regel verstößt gegen EU-Recht
Fast alle Webseiten verwenden Cookies. Cookies sind dazu da, den Nutzer wiederzuerkennen und das Surfen auf einer Website zu erleichtern. Durch die Verwendung von Cookies ist es beispielsweise möglich, dass Nutzer ihre Zugangsdaten nicht bei jedem Besuch einer Website neu eingeben müssen oder, dass über den virtuellen Warenkorb gespeichert wird, was der Nutzer kaufen will. Den rechtlichen Umgang regelt die sogenannte „Cookie-Richtlinie“. Diese EU-Richtlinie sieht eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers in solchen Fällen vor. Nur wurde si…
DSGVO: Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef
DSGVO: Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef
Spannende Frage: Inwieweit darf innerhalb einer Partei die Liste der Delegierten eines Parteitages weitergegeben werden? Die Frage berührt die innerparteiliche Transparenz und damit letztlich auch den demokratischen Diskurs. Politische Parteien sind in Deutschland als Vereine organsiert und unterliegen damit dem Vereinsrecht. Jeder Verein hat die DSGVO vollumfänglich zu beachten. Doch inwieweit sind nicht Besonderheiten zu berücksichtigen, die dem Vereinsleben bzw. hier der Aufgabe von Parteien zur Mitwirkung an der Willensbildung des Volkes …

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Vorsicht Scheinselbständigkeit: Keine RosinenpickereiBild: Vorsicht Scheinselbständigkeit: Keine Rosinenpickerei
Vorsicht Scheinselbständigkeit: Keine Rosinenpickerei
… (für arbeitsrechtliche Themen wie Lohn, Urlaub, Arbeitsschutz usw.), das Sozialgericht (für die Sozialversicherungsbeiträge) und das Finanzgericht (für die Lohnsteuer) zuständig. Vielfach kommt die Scheinselbständigkeit aber nicht heraus, da der „Freie“ Mitarbeiter ungern gegen seinen Auftraggeber klagen will, da er Angst hat, ansonsten ganz aus dem …
Bild: (Schein)Werkverträge: Gesetzentwurf wird Gesetzchen?Bild: (Schein)Werkverträge: Gesetzentwurf wird Gesetzchen?
(Schein)Werkverträge: Gesetzentwurf wird Gesetzchen?
… dass das neue Gesetz klare Worte findet, dem Missbrauch effektiv einen Riegel vorzuschieben. Hier ein paar beispielhafte Indizien, an denen man Scheinselbständigkeit erkennen kann: • Der “Freie Mitarbeiter” ist weisungsabhängig. • Er ist in die Organisationsstruktur des Auftraggebers eingebunden. • Er trägt uniforme Kleidung des Auftraggebers. • Er hat …
Bild: Scheinselbständigkeit ein weit verbreitetes PhänomenBild: Scheinselbständigkeit ein weit verbreitetes Phänomen
Scheinselbständigkeit ein weit verbreitetes Phänomen
… knapp 10 Million Euro nachzahlen. Auch die Arbeitsgerichte sind mit dem Vorgang beschäftigt, da mehrere Testfahrer auf Festanstellung klagen. Tatsächlich ist das Phänomen Scheinselbständigkeit weit verbreitet – vielen Unternehmen sind Festangestellte zu teuer, daher werden Aufträge oft „outgesourct“ und Freie Mitarbeiter beauftragt. Schaut man den Freien …
Bild: Scheinselbständigkeit - `Beschäftigung´ freier MitarbeiterBild: Scheinselbständigkeit - `Beschäftigung´ freier Mitarbeiter
Scheinselbständigkeit - `Beschäftigung´ freier Mitarbeiter
… Beschluss vom 23.12.2002 hat der Bundestag im „Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ u. a. eine Neuregelung zur Beurteilung des Vorliegens von „Scheinselbständigkeit“ verabschiedet. Die erst im Dezember 1999 eingeführten Kriterien wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2003 ersatzlos wieder aus dem Gesetzestext gestrichen. Vorteile der …
Bild: Das Problem Scheinselbständigkeit auf internationaler Bühne - Beschäftigungsverhältnisse Thema der ILMC 21Bild: Das Problem Scheinselbständigkeit auf internationaler Bühne - Beschäftigungsverhältnisse Thema der ILMC 21
Das Problem Scheinselbständigkeit auf internationaler Bühne - Beschäftigungsverhältnisse Thema der ILMC 21
… diesjährigen International Live Music Conference (ILMC) in London steht für die 60 Teilnehmer des Production Meeting als wichtiges Thema das Problem Scheinselbständigkeit und Arbeiternehmerüberlassung für Helfer-Crews auf der Agenda. Vor dem Hintergrund von Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung (vormals Bundesanstalt für Angestellte/BfA) im …
Bild: FreelanceSecure Care – QM-System für Kliniken und Pflegefachkräfte zum Schutz vor ScheinselbständigkeitBild: FreelanceSecure Care – QM-System für Kliniken und Pflegefachkräfte zum Schutz vor Scheinselbständigkeit
FreelanceSecure Care – QM-System für Kliniken und Pflegefachkräfte zum Schutz vor Scheinselbständigkeit
… der Praxis aussehen muss, damit alle Kriterien für eine echte selbständige Tätigkeit erfüllt sind. Hohe Nachzahlungsforderungen der Sozialversicherungen drohen, wenn Scheinselbständigkeit festgestellt wird. Ein enormes finanzielles Risiko für Kliniken und eine unbefriedigende Situation für Pflegekräfte, die wirklich selbständig arbeiten möchten. Die …
Bild: Scheinselbständigkeit bei Hostessen und Promotern - Hamburger Zoll setzt PrüfungsschwerpunktBild: Scheinselbständigkeit bei Hostessen und Promotern - Hamburger Zoll setzt Prüfungsschwerpunkt
Scheinselbständigkeit bei Hostessen und Promotern - Hamburger Zoll setzt Prüfungsschwerpunkt
… auf Messen einsetzen oder zur Veranstaltungszwecken an Auftraggeber vermitteln, stellen sich insoweit ganz akut Probleme im Zusammenhang mit Scheinselbständigkeit und deren sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Folgen, die insbesondere durch hohe Sofortzahlungen (Nachentrichtungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer) die Liquidität …
Bild: Scheinselbständigkeit bei höchstpersönlicher Leistung?Bild: Scheinselbständigkeit bei höchstpersönlicher Leistung?
Scheinselbständigkeit bei höchstpersönlicher Leistung?
Ein Thema, das von vielen Unternehme(r)n unterschätzt wird. Die Scheinselbständigkeit. Was bedeutet Scheinselbständigkeit? Ein Unternehmer beauftragt einen Freien Mitarbeiter, in Wahrheit ist er aber ein Arbeitnehmer: Der Freie Mitarbeiter ist also nur zum Schein selbständig, eigentlich aber eben ein Arbeitnehmer. Die Rechtsfolgen sind unangenehm: Der …
Bild: Scheinselbständigkeit kann teuer werdenBild: Scheinselbständigkeit kann teuer werden
Scheinselbständigkeit kann teuer werden
Scheinselbständigkeit kann teuer werden – und ist oftmals auch eine Straftat. Diese Lehre hat nun ein ehemaliger CSU-Fraktionschef in sein Stammbuch geschrieben bekommen: Er hatte 22 Jahre lang seine Ehefrau als Scheinselbständige beschäftigt. Zwar behauptete der Politiker, er habe dabei nicht absichtlich gehandelt, das Gericht widersprach dem aber und …
Bild: Vertragliche Abgrenzung zur ScheinselbständigkeitBild: Vertragliche Abgrenzung zur Scheinselbständigkeit
Vertragliche Abgrenzung zur Scheinselbständigkeit
Wenn der Auftraggeber einen Freien Mitarbeiter beauftragt, muss er dafür sorgen, sich deutlich von der Scheinselbständigkeit abzugrenzen. Das Bundesarbeitsgericht hat bestimmte Kriterien festgelegt, wie man diese Abgrenzung im (schriftlichen) Werk- vertrag vornehmen kann. Wenn der Auftraggeber mit seinem Freien Mitarbeiter im (Werk-)Vertrag Details regelt, …
Sie lesen gerade: Zirkusartisten und Scheinselbständigkeit