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Streit um das Widerrufsrecht beim Streaming-Vertrag mit einem Pay-TV-Anbieter

25.09.201508:45 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Streit um das Widerrufsrecht beim Streaming-Vertrag mit einem Pay-TV-Anbieter

(openPR) Ein bekannter Pay-TV-Anbieter bietet seit einiger Zeit, neben seinem klassischen Pay-TV-Angebot, das Onlinestreaming von verschiedensten Inhalten wie Film- und Sportprogrammen sowie Fernsehsendungen an. Der Vorteil dieses Angebots ist die Möglichkeit auf die Inhalte von allen mobilen Geräten und ohne einen Receiver zugreifen zu können.



Nach Buchung eines Abonnements verwehrt der Streaming-Anbieter seinen Kunden jedoch das gesetzliche Widerrufsrecht (§ 355 Abs. 2 BGB) mit der Begründung, dass der Verbraucher bereits mit der Registrierung die Möglichkeit hat, auf alle Inhalte zuzugreifen. Dies führe daher zum Erlöschen des gesetzlichen Widerrufsrechts. Nach Ansicht des Anbieters sei es nicht billig trotz Erbringung der Leistung eine Vertragsauflösung innerhalb von 14 Tagen zuzulassen. In den 14 Tagen hat der Kunde nämlich die Möglichkeit das Angebot wahrzunehmen und auf alle beliebigen Inhalte des Angebots zuzugreifen. Außerdem weist der Anbieter daraufhin, dass in der E-Mail, die jeder neue Kunde als Willkommensbegrüßung erhält, darauf hingewiesen wird, dass das Widerrufsrecht ab dem Zeitpunkt der Registrierung nicht mehr bestehe.

Als Reaktion auf diese Vorgehensweise hat die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. eine Klage gegen den Pay-TV-Anbieter erhoben. Die Verbraucherzentrale vertritt die Ansicht, dass es unter den oben geschilderten Umständen nicht zum Erlöschen des Widerrufsrechts kommen könne.

Grundsätzlich dient das gesetzliche Widerrufsrechts aus § 355 Abs. 2 BGB dem Schutz des Verbrauchers. Bei einem Verbrauchervertrag, also einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und Unternehmer (§ 310 Abs. 3 BGB), ist der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer stets schutzwürdig, da er in der Regel nicht über die gleichen fachlichen Kenntnisse und/oder Informationen verfügt wie der Unternehmer. Daraus folgt eine ungleiche Stellung der Parteien, die der Gesetzgeber durch Verbraucherschutznormen auszugleichen versucht. Das Widerrufsrecht ermöglicht dem Verbraucher eine Loslösung vom Vertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von 14 Tagen. Das Widerrufsrecht gilt allerdings nur für besondere Vertragsformen, insbesondere für die, durch deren Abschluss der Verbraucher mit weit reichenden rechtlichen Folgen rechnen muss. Unter anderem greift das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, d.h. bei Verträgen bei denen eine physische Anwesenheit der Parteien entfällt und der Vertragsschluss über Fernkommunikationsmittel (Telefon oder Internet) abgewickelt wird. Der Online-Streaming Vertrag lässt sich unter den Tatbestand des Fernabsatzvertrages subsumieren, so dass beim Abschluss eines solchen Vertrages das Widerrufsrecht grundsätzlich gilt. Zum Erlöschen des Widerrufsrechts kann es bei Fernabsatzverträgen dann kommen, wenn der Unternehmer die Leistung vollständig erbracht hat und den Verbraucher darüber unterrichtet hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Leistungserbringung erlischt.

Genau an diesen Gesetzeswortlaut knüpft die Verbraucherzentrale ihre Argumentation an. Es könne gerade nicht zum Erlöschen des Widerrufsrechts führen, da der Streaming-Anbieter keinesfalls die vollständige Leistung erbracht habe. Zwar hat der Kunde die Möglichkeit innerhalb der 14 Tage auf die von Anbieter zur Verfügung gestellten Inhalte zuzugreifen. Allerdings stellt der Anbieter alle Inhalte zur unbegrenzten und wiederholbaren Nutzung zur Verfügung, so dass der Zugriff auf die Inhalte innerhalb von 14 Tagen nicht der Erbringung der vollständigen Leistung gleichstehen könne. Bei einem Streaming-Vertrag ist die vollständige Leistung erst mit dem Ablauf der Vertragslaufzeit erbracht.

Die Verbraucherzentrale trägt weiterhin vor, dass es inakzeptabel sei, dass der Pay-TV-Anbieter den Verbraucher in seiner E-Mail unrichtig über die rechtliche Lage informiere. Entgegen der aktuellen Gesetzeslage belehrt der Anbieter seine Kunden dahingehend, dass sie nach dem Registrieren ihr Widerrufsrecht verlieren. Da Verbraucher oftmals nicht über ausreichende rechtliche Kenntnisse verfügen, ist anzunehmen, dass viele Verbraucher sich auf diese Information verlassen und infolgedessen nicht von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen.

Ein Urteil zu diesem Streit steht noch aus, wobei eine verbraucherfreundliche Entscheidung wünschenswert ist.

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