(openPR) Die Bundesregierung hat Flüchtlingen und Asylbewerbern den Weg in den Arbeitsmarkt zwar erleichtert. Aber auch weiterhin können Flüchtlinge ohne Aufenthaltstitel nur unter Auflagen eine Arbeitsstelle antreten. Selbstständigkeit ist ihnen komplett verboten. Das Internetfachportal Lohn1x1.de hat alle Regeln für die Beschäftigung von Flüchtlingen zusammengetragen. Schon drei Monate nach ihrer Ankunft in Deutschland können Flüchtlinge eine Arbeitsstelle antreten. Doch nur unter Vorbehalt. Erst wenn sie anerkannt sind, können Asylbewerber gleichgestellt mit Arbeitnehmern aus Deutschland oder dem EU-Ausland nach Arbeit suchen, sich bewerben oder ein Unternehmen gründen. Bis dahin gilt die Vorrangprüfung. Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) darf ein Unternehmen einen Flüchtling erst dann einstellen, wenn die Bundesanstalt für Arbeit geprüft hat, ob für den Job kein Arbeitnehmer aus Deutschland oder ein rechtlich gleichgestellter Ausländer in Frage kommt, also etwa ein Einwanderer aus dem EU-Ausland. „Diese Regelung stößt auf Kritik“, erklärt Wolff von Rechenberg, Fachredakteur beim Onlineportal Lohn1x1.de: "Es zählt nur, ob es theoretisch möglich wäre den Arbeitsplatz mit einem deutschen Arbeitnehmer zu besetzen, nicht ob tatsächlich Bewerber zur Verfügung stehen".Der Arbeitgeber muss das Arbeitsamt außerdem über Arbeitszeiten, Lohn und Arbeitsbedingungen für den Flüchtling informieren. Die Vorrangprüfung entfällt nur, wenn der Flüchtling oder Asylbewerber eine Qualifikation in einem Beruf mit Fachkräftemangel verfügt. Dabei kann es sich um eine Ausbildung oder um ein Studium handeln. Problem: Wenn Ausländerbehörde und Arbeitsamt ihren Segen gegeben haben, kann das Arbeitsverhältnis jederzeit enden. Scheitert der Asylantrag des Flüchtlings, dann droht ihm die Abschiebung. Davor schützt kein Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag.
























