(openPR) Das OLG Frankfurt hat in dem vielbeachteten Urteil (5 U 182/03) entschieden, dass unzutreffende Verkaufsprospektangaben zu Schlüsselpersonen eines Unternehmens Schadensersatzansprüche für geschädigte Kapitalanleger auslösen können.
Die vom Kläger erworbenen Aktien der Beklagten zu 1) hatten innerhab kurzer Zeit nach dem Erwerb massive Wertverluste erlitten. Die Beklagte zu 1) war eine im Jahr 2000 gegründete Aktiengesellschaft. Das Kapital war von einer Unternehmerfmilie aufgebracht worden, deren Sohn der Beklagte zu 2) ist. Er war Alleinvertretungsberechtigter der Beklagten zu 1) und im übrigen laut Prospekt für deren rechtliche Organisation, die Finanzverwaltung und den kaufmännischen Bereich zuständig. Der Beklagte zu 2) war 22 Jahre alt, hatte ein Wirtschaftsgymnasium besucht und danach in der Anwalts- und Steuerberatungskanzlei seines Vaters gearbeitet. Der Verkaufsprospekt verschwieg diese Tatsachen sowie den Umstand, dass der Marketingbereich in Wahrheit in den Verantwortungsbereich eines Dritten fiel, der als gescheiterter Unternehmer zu der Beklagten zu 1) gekommen war. Stattdessen hob der Prospekt die guten Kontakte des Beklagten zu 2) zu Geschäftskunden hervor.
Das OL Frankfurt sah einen Schadensersatzanspruch aus den §§ 13 VerkaufProsG und 44 BörsG zugunsten des Klägers. Der Verkaufsprospekt sei unrichtig und unvollständig, da er den Kläger über wesentliche Umstände nicht bzw. nicht richtig aufgeklärt habe. Informationen über die Schlüsselpersonen eines Unternehmens, die sich für dessen Erfolg einsetzten und diesen repräsentierten, gehörten zu den relevanten Tatsachen, über die ein Verkaufsprospekt informieren müsse. Das Gericht wies den Einwand der Beklagten zurück, dass die formalen Qualifikationen mit der tatsächlichen Fähigkeit zur Führung eines Unternehmens nichts zu tun hätten und hierauf letztlich auch keine Rückschlüsse zuließen. Der Einwand fehlender Kausalität wurde auch insofern nicht zugelassen, als es das Gericht als unerheblich ansah, dass die eher bescheidenen Umsätze der Beklagten zu 1) dem Prospekt zu entnehmen gewesen seien.






