(openPR) In einer Entscheidung des BGH vom 07. Dezember 2009 (AZ: II ZR 15/08) konkretisiert dieser den notwendigen Inhalt eines Emissionsprospektes bei der Verwendung der Anlagegelder für Investitionen in ein Drittunternehmen sowie die Verjährung daraus resultierender Prospekthaftungsansprüche.
Der Klage lag ein Beitritt des Klägers zu einer KG als Treuhandkommanditist gegen einen Prospektverantwortlichen zugrunde. Der Kläger machte Haftungsansprüche aufgrund fehlerhafter Prospektangaben seitens der Emittentin geltend, für die auch der Beklagte aufgrund seiner besonderen Stellung als Prospektverantwortlicher verantwortlich sei.
Insbesondere war laut Emissionsprospekt geplant, mittels der Anlegergelder „eine neue Vertriebsorganisation aufzubauen… In 2004 wird das Unternehmen schwerpunktmäßig diesen Vertriebsaufbau durchführen, d.h. eine geplante Anzahl von rund 2.500 Vertriebsmitarbeitern verpflichten und Schulungen sowie Werbemaßnahmen durchführen. Die Vertriebsmitarbeiter sollen in den von der … vermittelten Produktionsbereichen exklusiv tätig werden.“
Tatsächlich sollten die Vertriebsmitarbeiter jedoch zunächst nicht exklusiv tätig werden, sondern es handelte sich vielmehr um Mehrfachagenten.
Nach Ansicht des BGH war der dem Kläger vorgelegte Prospekt vom 17. März 2004 daher unrichtig, da dieser dem Anleger kein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung vermittelt. Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier in den ersten Jahren - im Wesentlichen in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die eindeutige und vollständige Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken. Für die Bewertung der mit dem Geschäftsmodell verbundenen Chancen und Risiken, insbesondere den Ertrag der eingesetzten Mittel, sei es nach dem BGH von Bedeutung, ob es als so zugkräftig einzuschätzen ist, dass die mit den eingeworbenen Anlegergeldern geschulten Mitarbeiter ausschließlich Produkte vertreiben können, oder ob sie daneben auch andere Vermögensanlagen vermitteln, so dass die von den Anlegern aufgebrachten Mittel für die Schulung ihren Zweck möglicherweise verfehlen und der zu erwartende Ertrag entfällt oder jedenfalls geringer ausfällt.
Die Verjährung des aufgrund dieses Prospektfehlers bestehenden Anspruches tritt nach Ansicht des BGH in entsprechender Anwendung von § 46 BörsG in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter von dem Prospektfehler Kenntnis erlangt, spätestens drei Jahre nach dem Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages ein. Die kurze kenntnisabhängige Verjährungsfrist für die Prospekthaftung im engeren Sinn hat der Senat in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten Verjährungsfrist entnommen. Sie gelte für Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn wegen fehlerhafter Angaben in Prospekten, die seit dem Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) am 1. Juli 2002 veröffentlicht wurden.
Gerade aus dem dargestellten Urteil wird deutlich, das bei der Konzeption und Erstellung der Emissionsprospekte auf alle Einzelheiten und Eventualitäten eingegangen werden muss und Formulierungen, insbesondere hinsichtlich der für den Anleger wichtigen Risiken, wohl überlegt sein sollten.
Nicht nur gegenüber den Initiatoren von Kapitalanlagen, also im Rahmen der Prospekthaftung im engeren Sinne, sondern auch im Bereich der Beraterhaftung können hieraus noch langfristig Schadensersatzansprüche hergeleitet werden.


















