openPR Recherche & Suche
Presseinformation

YouTube hat nach Kenntnis Pflicht Rechtsverletzungen zu verhindern

19.08.201513:42 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: YouTube hat nach Kenntnis Pflicht Rechtsverletzungen zu verhindern

(openPR) Zwei Urteile des Oberlandesgerichts Hamburg lassen aufhorchen. Dort ging es um einen Rechtsstreit zwischen der GEMA und YouTube. Alte Bekannte, was den Streit über Urheberrechte und deren Verletzung angeht. So war es auch hier. Es ging um urheberrechtsverletzende Videos mit Musik, an der die GEMA die Rechte hat.



Das Gericht stellt fest, dass YouTube im Verhältnis zur GEMA kein Täter bei der Bereitstellung der fraglichen Musikvideos ist, da es zunächst nicht selbst handelt, sondern die Nutzer die Videos hochladen.

YouTube ist aber so genannter Störer. Wird ein solcher Störer auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt. Welche Pflichten den Dienstanbieter dabei treffen, insbesondere ob und wieweit er zur Sperrung und dann zur Prüfung und Überwachung der bei ihm hochgeladenen Inhalte verpflichtet ist, bestimmt sich danach, was dem Betreiber nach den Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist. Eine Verletzung derartiger Pflichten hat das Hamburger Gericht jetzt in beiden Verfahren hinsichtlich einzelner Musiktitel bejaht und YouTube als zur Unterlassung verpflichtet angesehen.

Letztlich obliegt YouTube nach dem Urteil eine „absolute Erfolgsabwendungspflicht". Nachdem YouTube also Kenntnis von einer Rechtsverletzung hat, muss es aktiv dafür sorgen, dass es zu keinen weiteren Rechtsverletzungen kommt.

Und: Da die GEMA nicht Rechte an bestimmten Videos oder Aufnahmen hat, sondern an dem zugrundeliegenden Musikstück selbst, müsse YouTube auch den Upload von Videos sämtlicher zukünftigen Werkfassungen verhindern.

Das Gericht formuliert dabei in seinen Entscheidungsgründen selbst ein schönes Beispiel, dessen Formulierung dem Verfasser sichtlich Spaß gemacht hat. Dort heißt es:

„In gleicher Weise rechtsverletzend - und dem tenorierten Unterlassungsgebot unterliegend - wäre aber z.B. auch ein Video, das ein Nutzer von seinem Urlaub am Mittelmeer bei YouTube hochlädt, auf welchem z.B. bei Laufzeit 32 min. 14 sec. seine Freunde nachts tanzend am Strand zu sehen sind und er diese Szene mit selbst auf der Gitarre (schlecht) gespielten 5 Takten der Melodie von “Ritmo de la noche” unterlegt, wobei die Musik zum Teil von Meeresrauschen überdeckt wird. […] Auch eine derartige Rechtsverletzung hätte die Beklagte als Störer zu verhindern bzw. zu unterbinden.“

(OLG Hamburg, Urteile vom 01.07.2015 , Aktenzeichen 5 U 87/12 und 5 U 175/10)

Unsere Meinung

Was bedeutet das? Nun: YouTube ist verpflichtet alle – auch nur anteilige – Fetzen eines solchen Musikstücks nach einmaliger Aufforderung zur Sperrung wegen einer Rechtsverletzung ab dann aktiv selbst aufzuspüren und zu löschen. Wie das genau funktionieren soll haben die Richter allerdings nicht mitgeteilt.

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. In dem Verfahren 5 U 87/12 hat der Senat die Revision zugelassen, für die der Bundesgerichtshof zuständig wäre; Revision wurde auch eingelegt. Es wird sich also wohl der BGH mit dieser Problematik auseinandersetzen. Wie sagt der Kaiser? Schaun mer mal…

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 866732
 151

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „YouTube hat nach Kenntnis Pflicht Rechtsverletzungen zu verhindern“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Schutt, Waetke Rechtsanwälte GbR

Cookies: Deutsche Opt-Out-Regel verstößt gegen EU-Recht
Cookies: Deutsche Opt-Out-Regel verstößt gegen EU-Recht
Fast alle Webseiten verwenden Cookies. Cookies sind dazu da, den Nutzer wiederzuerkennen und das Surfen auf einer Website zu erleichtern. Durch die Verwendung von Cookies ist es beispielsweise möglich, dass Nutzer ihre Zugangsdaten nicht bei jedem Besuch einer Website neu eingeben müssen oder, dass über den virtuellen Warenkorb gespeichert wird, was der Nutzer kaufen will. Den rechtlichen Umgang regelt die sogenannte „Cookie-Richtlinie“. Diese EU-Richtlinie sieht eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers in solchen Fällen vor. Nur wurde si…
DSGVO: Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef
DSGVO: Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef
Spannende Frage: Inwieweit darf innerhalb einer Partei die Liste der Delegierten eines Parteitages weitergegeben werden? Die Frage berührt die innerparteiliche Transparenz und damit letztlich auch den demokratischen Diskurs. Politische Parteien sind in Deutschland als Vereine organsiert und unterliegen damit dem Vereinsrecht. Jeder Verein hat die DSGVO vollumfänglich zu beachten. Doch inwieweit sind nicht Besonderheiten zu berücksichtigen, die dem Vereinsleben bzw. hier der Aufgabe von Parteien zur Mitwirkung an der Willensbildung des Volkes …

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Anwalt für Internetrecht klärt, wie weit die Haftung beim File-Hosting reichtBild: Anwalt für Internetrecht klärt, wie weit die Haftung beim File-Hosting reicht
Anwalt für Internetrecht klärt, wie weit die Haftung beim File-Hosting reicht
… haben. Diese Prüfpflichten gehen jedoch nicht soweit, dass der Anbieter von sich aus generell prüfen muss, ob die bei ihm hinterlegten Dateien eventuell zu Rechtsverletzungen führen können. Eine Ausforschungspflicht besteht daher nicht. Da Hosting-Dienste nicht grundsätzlich für den illegalen Datentransfer konzipiert sind, sondern auch in erheblichem Maße …
Bild: EGMR: Forenbetreiber haften für NutzerkommentareBild: EGMR: Forenbetreiber haften für Nutzerkommentare
EGMR: Forenbetreiber haften für Nutzerkommentare
… nicht selber schreibe. Ab Veröffentlichung des Kommentars läge die Hoheit über diesen beim Betreiber, da nur dieser allein ihn noch löschen könne. Ihn träfe eine Pflicht, Rechtsverletzungen zu verhindern, dies habe er nicht getan. Durch diese Entscheidung sah sich der Betreiber des Internetportals in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) …
Bild: BGH: Erhöhte Kontrollpflichten bei AdWords-AnzeigenBild: BGH: Erhöhte Kontrollpflichten bei AdWords-Anzeigen
BGH: Erhöhte Kontrollpflichten bei AdWords-Anzeigen
… die über einen Link unmittelbar zu rechtswidrigen Angeboten führen, treffen ihn erhöhte Kontrollpflichten. Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die Links in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Rechtsverletzungen prüfen. Das hat …
Bild: Haftung von YouTube für UrheberrechtsverletzungenBild: Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen
Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen
… auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen. (BGH, Beschluss vom 13. September 2018, Aktenzeichen I ZR 140/15 - YouTube ) Quelle: Pressemeldung Nr. 150/2108 des BGH Fazit Die Frage ist nur durch …
Haftung für WLAN
Haftung für WLAN
… mit der Frage beschäftigt, ob derjenige, der seinen Internetzugang nicht sichert, für das Handeln Dritter haftet, die diesen offenen Zugang dazu benutzen, um anonym Rechtsverletzungen zu begehen (Az. I ZR 121/98). Das Urteil der Karlsruher Richter wird für den 12.05.2010 erwartet. Angesichts der derzeit divergierenden Rechtsprechung wird erwartet, dass …
Bild: Haftung des Inhabers eines eBay Mitgliedskontos für von Dritten begangene Rechtsverletzungen (Fall Cartier)?Bild: Haftung des Inhabers eines eBay Mitgliedskontos für von Dritten begangene Rechtsverletzungen (Fall Cartier)?
Haftung des Inhabers eines eBay Mitgliedskontos für von Dritten begangene Rechtsverletzungen (Fall Cartier)?
Störerhaftung eBay: Haftung des Inhabers eines eBay Mitgliedskontos für von Dritten begangene Rechtsverletzungen (Fall Cartier)? Der BGH (Urt.v. 11. März 2009, Az. I ZR 114/06) hatte in dieser Frage zu entscheiden und bestätigte eine Haftung des eBay Kontoinhabers, wenn dieser nicht hinreichende Sicherungsmaßnahmen treffe, um den Zugriff Dritter auf …
Bild: Marktplatzbetreiber hat keine Prüf- und Anhörungspflicht vor Sperrung eines AccountsBild: Marktplatzbetreiber hat keine Prüf- und Anhörungspflicht vor Sperrung eines Accounts
Marktplatzbetreiber hat keine Prüf- und Anhörungspflicht vor Sperrung eines Accounts
… Beschluss vom 09.01.2017 dem Betreiber einer Webplattform statt, der auf eine Kenntnisgabe durch einen sich als Rechteinhaber gerierenden Dritten hin, der dem Plattformbetreiber Rechtsverletzungen durch dessen Kunden anzeigte und dies durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft machte, den Account des Kunden sperrte. Nachdem ein Rechtsstreit mit dem …
Bild: Registrar haftet auf Dekonnektierung einer DomainBild: Registrar haftet auf Dekonnektierung einer Domain
Registrar haftet auf Dekonnektierung einer Domain
Der Registrar einer Domain haftet als Störer auf deren Dekonnektierung, wenn über diese Domain Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, er durch Benachrichtigung Kenntnis von der Rechtsverletzung bekommen hat und ihm die Dekonnektierung zumutbar ist. Was war geschehen? Eine deutsche Tonträgerherstellerin verlangt vom Beklagten, dem Registrar einer …
Bild: GRP Rainer Rechtsanwälte - Erfahrung mit Geschäftsführerhaftung bei WettbewerbsverstößenBild: GRP Rainer Rechtsanwälte - Erfahrung mit Geschäftsführerhaftung bei Wettbewerbsverstößen
GRP Rainer Rechtsanwälte - Erfahrung mit Geschäftsführerhaftung bei Wettbewerbsverstößen
Rechtsverletzungen eines Unternehmens fallen auch auf den Geschäftsführer zurück. Bei Wettbewerbsverstößen ist seine persönliche Haftung gegenüber Dritten allerdings stark eingeschränkt. Gerade im Bereich des Markenrechts oder Wettbewerbsrechts kommt es immer wieder zu Rechtsverletzungen. Die Erfahrung zeigt, dass dann auch häufig der Geschäftsführer …
Bild: Keine Haftung bei Übernahme von RSS-FeedsBild: Keine Haftung bei Übernahme von RSS-Feeds
Keine Haftung bei Übernahme von RSS-Feeds
Haftet der Betreiber einer Internetseite für Rechtsverletzungen in einem von ihm eingebundenen, fremden Nachrichten-Ticker (RSS-Feed)? Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage zu klären und mit Urteil vom 27.03.2012 entschieden, dass eine Haftung nur dann besteht, wenn der Betreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung hat. Konkret ging es um eine Meldung …
Sie lesen gerade: YouTube hat nach Kenntnis Pflicht Rechtsverletzungen zu verhindern