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Registrar haftet auf Dekonnektierung einer Domain

26.03.201520:41 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Registrar haftet auf Dekonnektierung einer Domain

(openPR) Der Registrar einer Domain haftet als Störer auf deren Dekonnektierung, wenn über diese Domain Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, er durch Benachrichtigung Kenntnis von der Rechtsverletzung bekommen hat und ihm die Dekonnektierung zumutbar ist.



Was war geschehen?

Eine deutsche Tonträgerherstellerin verlangt vom Beklagten, dem Registrar einer bestimmten Domain, die Dekonnektierung dieser Domain, weil dort eine der größten Filesharing-Webseiten der Welt und ein eigener so genannter BitTorrent-Tracker betrieben werden. Über diese Filesharingnetzwerke bieten sich Nutzer mithilfe entsprechender Programme über das Internet gegenseitig Inhalte zum Herunterladen an. Diese Inhalte sind überwiegend rechtswidrig, weil es sich um so genannte Raubkopien handelt. Über die Domain war unter anderem ein Musikalbum abrufbar, an dem die Klägerin die Rechte innehat. Sie hat den Beklagten mehrfach auf die Urheberrechtsverletzungen hingewiesen und dann abgemahnt. Inhaberin der Domain ist eine Firma auf den Seychellen. Auf diesem Weg war also nichts zu machen.

Was wurde entschieden und warum?

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat jetzt der Rechteinhaberin an dem fraglichen Musikalbum Recht gegeben: Der beklagte Registrar hafte als Störer. Über die Domain sei es zu Rechtsverletzungen gekommen, für die der Beklagte als Störer hafte, weil er zumutbare Prüfungen unterlassen habe. Er habe durch die Registrierung der Domain in adäquat kausaler Weise zu den Verletzungen beigetragen. Er habe die Möglichkeit gehabt, die Rechtsverletzungen durch Dekonnektierung der Domain zu verhindern. Zwar hätte den Nutzern dann womöglich ein anderer Weg zur Rechtsverletzung zur Verfügung gestanden. Ein Störer müsse aber seine konkrete Mitwirkung an der Verletzung auch dann abstellen, wenn die Rechtsverletzung danach auf andere Weise vorgenommen werden kann. Der Beklagte müsse zwar die Inhalte auf den Websites unter den von ihm registrierten und verwalteten Domains nicht überwachen. Sein Geschäftsmodell sei auch nicht besonders gefahrgeneigt. Er sei aber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden. Auch das löse bei einem Registrar zwar nur dann Handlungspflichten aus, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und ohne weiteres feststellbar ist. Vorliegend sei dem Beklagten dargelegt worden, dass die Seite überwiegend zur Verletzung von Urheberrechten benutzt wird und deshalb der englische High Court den sechs größten Zugangs-Providern verboten habe, Zugang zu eben dieser Webseite zu vermitteln. Der Beklagte habe daraufhin zwar den Domaininhaber und den Reseller angeschrieben. Diese hätten aber nicht reagiert. Die Dekonnektierung oder Suspendierung sei dem Beklagten auch zumutbar gewesen.
Die Dekonnektierung enthalte auch keine Pflicht, die erneute Registrierung der Domain zu verhindern. Mit der einmaligen Dekonnektierung habe der Beklagte seine Pflicht erfüllt.

(OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2014, Aktenzeichen 1 U 25/14)

Unsere Meinung

Wohlgemerkt: Hier wurde gerade nicht der Zugangs- oder Access-Provider, also derjenige, der den Zugang zum Internet vermittelt, sondern der Registrar der betreffenden Internet-Domain in Anspruch genommen.

In Großbritannien sind bereits durch den dortigen High Court höchstrichterliche Urteile gefällt worden, nach welchen der Zugang zu bestimmten Webseiten wegen deren ausschließlich rechtswidrigem Inhalt vom Access-Provider zu sperren ist.

Der BGH wird noch dieses Jahr darüber entscheiden, ob nach deutschem Recht die Sperrung von Webseiten durch den Access-Provider in bestimmten Fällen verlangt werden kann.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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