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Keine Haftung bei Übernahme von RSS-Feeds

10.07.201218:36 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Keine Haftung bei Übernahme von RSS-Feeds

(openPR) Haftet der Betreiber einer Internetseite für Rechtsverletzungen in einem von ihm eingebundenen, fremden Nachrichten-Ticker (RSS-Feed)? Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage zu klären und mit Urteil vom 27.03.2012 entschieden, dass eine Haftung nur dann besteht, wenn der Betreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung hat.



Konkret ging es um eine Meldung im RSS-Feed von bild.de. Der Beklagte hatte diesen RSS-Feed in seine Seite eingebunden. Auf den Inhalt hatte er keinen Einfluss.

Da der Seitenbetreiber die Meldung nicht selbst verfasst habe und – dieser Punkt ist wichtig – er sich den Inhalt des Feeds auch nicht (z.B. durch eine entsprechende Präsentation, optische Gestaltung, Hervorhebung o.ä.) „zu eigen gemacht hat“ hafte er erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Rechtsverletzung und auch nur dann, wenn er nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung den Inhalt entfernt.

Dem Beklagten kam hierbei zu Gute, dass er den Inhalt des Feeds deutlich als fremden Inhalt gekennzeichnet hatte. Damit war es abwegig den Inhalt des RSS-Feeds evtl. als eigenen Inhalt des Beklagten anzusehen (was durchaus in vielen Fällen so entschieden wird, wenn der fremde Inhalt für einen objektiven Dritten nicht als solcher erkennbar ist).

Das Gericht wies dabei auch auf den besonderen Stellenwert der Meinungs- und Pressefreiheit ab, die bei der Frage der Haftung berücksichtigt werden müsse.

Auch die so genannte Störerhaftung greife nicht, so der BGH. Eine Pflicht der Vorabprüfung von solchen Nachrichten-Tickern wäre unzumutbar. Auch würde dadurch der Nachrichtendienst, der gerade auf zeitnahe und aktuelle Berichterstattung ausgelegt sei, unzulässig gehemmt.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Seitenbetreiber den Inhalt nach Kenntniserlangung auch sofort entfernt. Dadurch hat er alles ihm zumutbare und erforderliche getan. Ergebnis: Er haftet nicht.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.2012, Az. VI ZR 144/11)

Unsere Meinung

Das Urteil setzt die Rechtsprechung zur Haftung von Webseitenbetreibern konsequent fort. Bei fremden Inhalten haftet der Betreiber eben nur, wenn er sich den Inhalt „zu eigen gemacht“ hat, also für einen objektiven Betrachter es so erscheint, als ob er der Inhalt vom Seitenbetreiber selbst stammt. Dann wird der Inhalt wie eigener Inhalt behandelt und der Seitenbetreiber haftet als Täter, also wie wenn er selbst die Tat begangen hätte.

Oder er haftet als Störer, wenn er trotz positiver Kenntnis von der Rechtsverletzung diese nicht unmittelbar abstellt, also den Inhalt entfernt.

Gerade diese beiden Punkt aber werden von vielen Webseitenbetreibern nicht ausreichend beachtet. Hier stecken die Haftungsfallen, die durch entsprechende Maßnahmen aber leicht umgangen werden können.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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