(openPR) KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG:
Als Halter eines Kraftfahrzeuges ist man gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Denn ohne Versicherungsschutz darf sich ein Fahrzeug nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegen.
Durch die KFZ-Haftpflichtversicherung werden nach einem Verkehrsunfall die Schadensansprüche von Dritten gedeckt.
Die Haftpflichtversicherung deckt folgende Schäden ab:
- Personenschäden: zum Beispiel Heilungskosten, Schmerzensgeld, Rehabilitation oder
Verdienstausfall
- Sachschäden: wie Reparaturen an Fahrzeugen oder Objekten wie Schilder, Leitplanken
oder Zäune
- Vermögensschäden: beispielsweise ein verpasster Flug aufgrund eines Unfalls
Für diese Schäden sind gesetzliche Mindestversicherungssummen vorgeschrieben:
Für Personenschäden ist eine Summe von 7,5 Mio. € angesetzt. Bei Sachschäden beträgt sie 1,12 Mio. € und bei Vermögensschäden mindestens 50.000 €.
Sollte der Schaden höher sein, haftet der Kunde mit seinem Privatvermögen.
Jedoch zahlt die Versicherung bei Vorsatz oder Rennveranstaltungen nicht.
Außerdem leistet die Versicherung bei berechtigten Ansprüchen an den Geschädigten. Unabhängig davon, ob der Schädiger zum Beispiel betrunken war oder keinen Führerschein besitzt. Jedoch kann die Versicherung den Schädiger in Regress nehmen und bis zu 5.000 € je Verstoß zurückfordern.
Beispiele:
A) Person A fährt eine Fußgängerin B, die plötzlich auf die Straße gelaufen ist, an. Diese
bricht sich dabei das Bein und am Auto von Person A ist eine Beule entstanden.
--> Die Versicherung übernimmt die Behandlungskosten und eventuell Schmerzensgeld
oder die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von Fußgängerin B. Die Versicherung zahlt
jedoch nicht die Beule am Wagen von Person A.
B) Person A fährt Person B ins Auto. Beide Autos sind beschädigt worden.
--> Die Versicherung übernimmt nur den Schaden von Person B, da nur die Schäden des
Dritten reguliert werden.
KASKOVERSICHERUNG:
Die Kaskoversicherung kommt für Schäden auf, die am eigenen Fahrzeug entstehen.
Diese Versicherung ist keine Pflicht. Die Höhe des Versicherungsbeitrages ist von den vereinbarten Leistungen, dem Fahrzeugtyp und der Regionalklasse abhängig.
Es gibt die Teilkasko- und die Vollkaskoversicherung.
Die Teilkasko bietet Versicherungsschutz, wenn ein Fahrzeug und die mitversicherten Teile beschädigt, zerstört oder entwendet werden. Unteranderem ist man gegen Schäden von Brand oder Explosion sowie von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Haarwild (Fuchs, Reh), Diebstahl, Marderbiss, Erdrutsch, Glasbruch, Schmorschäden oder Überschwemmung versichert. Noch dazu kommt die Versicherung für Reparaturkosten auf, wenn versucht wurde, das Fahrzeug aufzubrechen. Grundsätzlich schützt sie nur gegen unmittelbare Schäden.
Die Vollkasko schließt den Versicherungsschutz der Teilkaskoversicherung mit ein. Darüber hinaus leistet sie auch bei selbstverschuldeten und fahrlässig verursachten Unfallschäden. Wenn Fremde das versicherte Auto mutwillig beschädigen, kommt die Vollkaskoversicherung zudem für diese Vandalismusschäden auf. Jedoch darf man einen Gutachter nicht frei wählen.
Beispiele:
Teilkasko:
A) Jemandem werden die Felgen seines Autos geklaut.
--> Die Versicherung übernimmt den Schaden, da es sich um ein mitversichertes Teil
handelt.
B) Jemandem werden das mobile Navi und das Handy aus dem Auto geklaut.
--> Die Versicherung übernimmt den Schaden nicht, da es sich nicht um mitversichertes
Teil handelt.
Vollkasko:
A) Der Versicherte fährt gegen einen Zaun. Dabei bemerkt er, dass sein linker Scheinwerfer
zerbrochen ist.
--> Die Versicherung übernimmt die Kosten für einen neuen Scheinwerfer, da der
Versicherte gegen selbstverschuldete Schäden am Fahrzeug versichert ist.
B) Zwei fremde Menschen zerstören ein Auto eines Versicherten.
--> Die Versicherung zahlt die Reparaturkosten des Wagens, da der Versicherte gegen
Vandalismusschäden versichert ist.
Geschrieben von Florent Berisha und Vanessa Meißner






