(openPR) Die Privathaftpflichtversicherung ist freiwillig und sie bietet Schadensersatz für Schäden, die dritten Personen unbeabsichtigt zugefügt werden. Die Privathaftpflichtversicherung schützt vor jeglichen Alltagssituationen und leistet Versicherungsschutz für die ganze Familie, jedoch nur, wenn eine häusliche Gemeinschaft besteht. Grundsätzlich übernimmt die Versicherung den verursachten Schaden nur bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Generell haftet die Versicherung für drei Schadensarten:
- Personenschäden:
Schäden, die durch die Verletzung, Gesundheitsschädigung oder den Tod von Personen entstehen.
- Sachschäden:
Beschädigung oder Zerstörung von Sachen (bis zu 3 Mio. €).
- Vermögensschäden:
Finanzielle Schäden, die nicht direkt auf Personen- oder Sachschäden zurückzuführen sind, zum Beispiel Ersatzansprüche aufgrund entgangener Gewinne (bis zu 50.000 €).
Es ist sinnvoll, die Leistungen einer Haftpflicht Versicherung im Vergleich zu anderen Angeboten zu betrachten. Denn bei manchen Versicherungen gehört zum Paket, was sich bei anderen nur gegen Aufpreis als Zusatzabdeckung hinzubuchen lässt.
Übliche Zusatzabdeckungen sind:
- Mietsachschäden: Die Versicherung kommt für Schäden auf, welche Versicherte als Mieter verursachen.
- Schlüsselschäden: Verliert der Versicherte einen Schlüssel und alle Schlösser müssen ausgetauscht
werden, so übernimmt die Versicherung die Kosten dafür.
- Ausfalldeckung: Wenn der Versicherungsnehmer selbst zu Schaden kommt und der Verursacher nicht über eine private Haftpflicht verfügt, springt dank dieser Klausel die eigene Haftpflicht Versicherung ein.
- Gefälligkeitsschäden: Damit sind Schäden abgedeckt, die bei einer unentgeltlichen Hilfeleistung im privaten
Umfeld, zum Beispiel bei einem Umzugshilfe, entstehen können.
- Schäden im Ausland: Die Versicherung kommt auch für Schäden auf, die im Ausland passieren.
- Fremde gemietete und geliehene Sachen: Die Versicherung leistet bei Beschädigung, Vernichtung oder Verlust gemieteter, geliehener oder gepachteter Sachen.
- Deliktunfähige Kinder: Mit dieser Zusatzabdeckung umfasst die Versicherung Kinder, die aufgrund ihres Alters (bis 7 Jahre) noch nicht deliktfähig sind.
Um zu verhindern, dass über die private Haftpflichtversicherung Schäden abgewickelt werden, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kfz stehen, enthalten die Versicherungsbedingungen die sogenannte „kleine Benzinklausel" als Risikoausschluss.
Die Klausel lautet meistens:
„Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“
Kommt es im Zusammenhang mit einem Fahrzeug zu einem Schadensfall, kann es passieren, dass sich die Versicherung auf die Klausel beruft und eine Schadensregulierung ablehnt.
Beispiele:
1) Herr Müller war zu Besuch bei Bekannten und stieß
versehentlich auf dem Tisch eine Vase um.
Unglücklicherweise floss das Blumenwasser über die
Tastatur des Notebooks,
welches neben der Vase stand. Das Notebook ist durch den Schaden nicht mehr
funktionsfähig.
--> Die Haftpflicht Versicherung erstattet die Kosten für die Reparatur des Notebooks oder
kommt für die Kosten eines Ersatzgerätes auf.
(Sachschaden)
2) Herr Müller wohnte in einem Mehrfamilienhaus und hat den Schlüssel der zentralen
Schließanlage verloren. Diese muss nun ausgetauscht werden, damit niemand unbefugt
das Haus betreten kann. Außerdem müssen für alle Mieter neue Schlüssel angefertigt
werden.
--> Die Haftpflicht Versicherung zahlt den kompletten Austausch der alten Schließanlage
und übernimmt die Kosten für die neuen Schlüssel.
(Schlüsselverlust)
3) Herr Müller fuhr mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg und stieß beim Abbiegen mit einem
Fußgänger zusammen. Der Fußgänger wurde beim Zusammenstoß schwer verletzt und
musste am Bein operiert werden.
--> Die Haftpflicht Versicherung übernimmt die Kosten der Behandlung des verletzten
Fußgängers.
(Personenschaden)
4) Herr Müller hat sich das Handy von einem Bekannten für ein Telefonat ausgeliehen. Als er
es zurückgeben wollte, ist ihm das Handy runtergefallen und es erlitt einen
Displayschaden.
--> Die Haftpflicht Versicherung erstattet die Kosten für die Reparatur nicht, da bei
geliehenen Gegenständen kein Versicherungsschutz gegeben ist. Es sei denn, es wurde
als Zusatzabdeckung vereinbart.
(Sachschaden)
5) Herr Müller fällt eine Tanne in seinem Vorgarten und diese fällt in die Garageneinfahrt
seines Nachbarn. Deswegen muss dieser sich ein Taxi zum Flughafen nehmen und
verpasst zudem seinen gebuchten Flug.
--> Die Haftpflicht Versicherung ersetzt die Taxi- sowie die Umbuchungskosten für den
Flug.
(Vermögensschaden)
6) Herr Müller betankt seinen Wagen falsch und es kommt zu einem Motorschaden.
--> Die Haftpflicht Versicherung kann sich auf die „kleine Benzinklausel“ berufen und muss
für den Schaden nicht leisten.
7) Frau Müller rollt beim Einkaufen während des Beladens des Autos der Einkaufswagen in
ein fremdes Fahrzeug.
--> Da zum Gebrauch des Fahrzeugs auch das Be- oder Entladen gehören, kann sich
die Haftpflicht Versicherung auf die „ kleine Benzinklausel“ berufen und den Schaden
nicht regulieren.
8) Herrn Müller fällt der Fernseher beim Anbringen an die Wand herunter. Daraufhin ist
dieser nicht mehr funktionsfähig.
--> Die Haftpflicht Versicherung muss den Schaden nicht regulieren, da er
selbstverschuldet ist.
9) Das sechsjährige Kind von Familie Müller zerkratzt beim Spielen das Auto des
Nachbarn.
--> Die Haftpflicht Versicherung muss den Schaden nicht regulieren, da das Kind noch
nicht deliktfähig ist.
Geschrieben von Florent Berisha und Vanessa Meißner
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