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Ist Deutschland ein Vorzeige-Rechtsstaat?

03.07.201511:13 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Ist Deutschland ein Vorzeige-Rechtsstaat?
Instanzenzug der Strafgerichtsbarkeit bei erstinstanzlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts
Instanzenzug der Strafgerichtsbarkeit bei erstinstanzlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts

(openPR) Einem jungen Geschäftsmann aus einem Dorf in Nordosthessen wurde einmal seitens der Staatsanwaltschaft der Vorwurf gemacht, sein Geschäftsgebaren würde darauf abzielen, sich auf Kosten unbedarfter Wirtschaftsteilnehmer durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zu bereichern.



Der Fall schlug hohe Wellen in der lokalen Presse und so blieb es nicht aus, dass ein Journalist den Geschäftsmann um ein Interview bat. Der Journalist begann das Interview unumwunden mit der präzisen Frage: „Herr G sind Sie ein Betrüger?“ Der so Gefragte antwortete ebenso unzweideutig kurz und knapp: „Selbstverständlich nicht.“

Sie werden sich jetzt möglicherweise fragen, was diese Anekdote mit der Frage zu tun hat, ob Deutschland ein Rechtsstaat sei.
Hätte man die gleiche Frage den Kunden des jungen Geschäftsmannes gestellt, wäre die Frage eindeutig mit einem kategorischen „Ja“ beantwortet worden. Dies führt uns in Richtung der Erkenntnis, dass es, vielleicht mit Ausnahme der Naturwissenschaften, keine allgemeingültige Antwort auf eine Frage einer strafjuristischen Bewertung gibt, sondern dass vielmehr die Beantwortung der Frage vom Standpunkt und insbesondere vom Interesse desjenigen abhängt, an den sie gestellt wurde.
Sie, werter Leser, der Sie sich wahrscheinlich nicht zu Unrecht als gesellschafspolitisch aufgeklärt und gebildet betrachten, werden jetzt gedanklich womöglich den Einwurf machen, alles schön und gut, aber wenn nicht die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Grundgesetz, um welches uns nahezu die gesamte Welt beneidet, und mit einer Justiz, die, soweit ersichtlich, von Skandalen, insbesondere Korruptionsvorwürfen, frei ist, keinen Rechtsstaat darstellt, wo auf der Welt soll es denn sonst einen Rechtsstaat geben?

Ich für meinen Teil wäre sofort damit einverstanden, zuzugestehen, dass die Bundesrepublik Deutschland einen Rechtsstaat darstellt, so wie ein Schauspieler in einem Dokumentarspiel eine Person der Zeitgeschichte verkörpert, oder eben eine fiktive. Eine derartige Betrachtung würde unseren „Rechtsstaat“ - oder jedenfalls den Umgang unserer staatstragenden Persönlichkeiten und Amtspersonen mit ihm - allerdings schon fast in die Nähe unseres anfangs erwähnten jungen Geschäftsmannes aus dem nordhessischen Dorf rücken.

So gesehen muss ich, obwohl ich - wie Sie bemerkt haben - zumindest gelegentlich an der Rechtsstaatlichkeit unserer Gesellschaft zweifele, darauf vertrauen, dass mich die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit vor rechtlichen Sanktionen schützt.
Da uns diese Gedankengänge jedoch auch nicht viel weiter gebracht haben, werden wir nicht umhin können, zunächst einmal zu definieren, was man überhaupt unter einem Rechtsstaat versteht.

Laut dem Allwissen Wikipedias ist ein Rechtsstaat ein Staat, dessen verfassungsmäßige Gewalten rechtlich gebunden sind, der insbesondere in seinem Handeln durch Recht begrenzt wird, um die Freiheit der einzelnen zu sichern. Rechtsstaatlichkeit bedeutet, dass die Ausübung staatlicher Macht nur auf der Grundlage der Verfassung und von formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zulässig ist.

Die bloße formelle positive Rechtssetzung, d.h. formale Legalität ohne Rücksicht auf Gerechtigkeit, genügt zur Begründung eines Rechtsstaates nicht. Es muss auch materielle Gerechtigkeit in dem Sinne herrschen, dass die Staatsorgane einschließlich des Gesetzgebers sich der „Gerechtigkeit“ verpflichtet fühlen.
Die philosophische Frage, was man unter „Gerechtigkeit“ versteht, sprengt den Rahmen dieses kleinen Beitrags; aber jedenfalls sollte sich der Staat vertreten durch seine Organe an die bestehenden Gesetze halten, wobei diese Gesetze wiederum an den Wertungen des Grundgesetzes ausgerichtet sein müssen; das ist als Mindeststandard eines Rechtsstaates zu verlangen.
Über die Tatsache, dass das Funktionieren des Rechtsstaates eine der wichtigsten Forderungen an ein politisches Gemeinwesen ist und der Kultivierung der Demokratie dient, eine Demokratie sogar bedingt, dürfte weitgehend Einigkeit bestehen.

Deshalb sollte man sich bei der Beurteilung jeder Rechtsanwendung auf einen einzelnen Fall darüber im Klaren sein, dass hier nicht nur die Lösung eines juristischen Sachverhalts möglichst nach Gerechtigkeitsgesichtspunkten geschieht, sondern der Rechtsstaat in jedem einzelnen Fall auf die Probe gestellt wird. Eben das ist der Grund, weshalb in einem Rechtsstaat jedenfalls theoretisch die Devise gilt, lieber hundert Schuldige nach dem Zweifelsgrundsatz freizusprechen, als einen einzigen Unschuldigen zu Unrecht zu bestrafen. Der Rechtsstaat kann es sich leisten, dass ihm etwaige Straftäter durch die Lappen gehen. Die Verurteilung eines Unschuldigen hingegen ist nicht nur für die betreffende Person, sondern auch für den Rechtsstaat unerträglich. Sie wird zu Recht als Akt des Despotismus wahrgenommen.

Nur mit der peniblen Einhaltung der rechtsstaatlichen Regelungen kann sich derjenige, der etwa als Richter oder Staatsanwalt das Recht anwendet, vor sich selbst und vor der Gesellschaft entlasten, wenn ihm ein Fehler unterläuft. Gerade der erfahrene Rechtsanwender neigt jedoch mitunter, insbesondere wenn er einer starken Arbeitsbelastung ausgesetzt ist, dazu, sich aufgrund seiner Erfahrung die Förmlichkeiten der Strafprozessordnung als lästige Fesseln anzusehen und von einer einmal getroffenen Wertung nicht gerne wieder abweichen zu wollen, was nach den Erkenntnissen der Sozialpsychologie eine dem Menschen innewohnende Eigenschaft darstellt – bekannt als Inertia-Effekt -, die weniger dem einzelnen Rechtsanwender anzukreiden ist, als vielmehr der Rechtsstaat sich veranlasst sehen müsste, derartige Effekte möglichst auszuschließen oder jedenfalls gering zu halten. Mit seinen Schriften zur Theorie der kognitiven Dissonanz hat der Psychologe Leon Festinger einen wesentlichen Beitrag zur Bewusstmachung dieses gerade für die rechtsprechende Gewalt so gefährlichen Phänomens geleistet.
Wenn der Rechtsstaat gegen diese misshelligen menschlichen Verhaltensweisen keine Vorkehrungen trifft, sondern sie bei der Rechtsanwendung durch Menschen schlichtweg nicht in Rechnung stellt oder sogar bestreitet, wird er seiner Rolle als Pfeiler der Demokratie nicht gerecht.
Ich kannte bei einem großen Amtsgericht im Rhein-Main-Gebiet einst einen Richter, der nach meinem Dafürhalten seine Kollegen in der Strafabteilung sowohl an juristischem Sachverstand als auch an rhetorischer Fähigkeit um Haupteslänge überragte. Zudem war er höflich im Umgang und führte seine Verhandlungen stets souverän.
Trotzdem machte er bei der Justiz keine Karriere.
Eine Zeit lang wurde er als Ermittlungsrichter eingesetzt. Das Amt des Ermittlungsrichters ist eine der verantwortungsvollsten Tätigkeitsgebiete für den Strafrichter, hat er doch ständig sowohl über die Frage, ob ein Beschuldigter in Untersuchungshaft zu nehmen ist, als auch über schwere Grundrechtseingriffe wie beispielsweise Telefonüberwachungsmaßnahmen und Hausdurchsuchungen zu entscheiden. Die Arbeitsbelastung eines Untersuchungsrichters liegt bei etwa 600 zu entscheidenden Fällen pro Jahr. Es gibt in Deutschland Untersuchungsrichter, die ehrlicherweise zugegeben haben, dass sie Haftbefehle sowie Telefonüberwachungs- und Hausdurchsuchungsanträge der Staatsanwaltschaften lediglich stichpunktartig auf Plausibilität untersuchen. Aufgrund der immensen Arbeitsbelastung dürften auch viele andere Untersuchungsrichter, die sich nicht derartig ehrlich äußern, ähnlich verfahren.
Der von mir genannte Richter pflegte allerdings eine andere Arbeitsweise. Nicht zuletzt auf Grund seiner überdurchschnittlichen juristischen Begabung und schneller Auffassungsgabe, verbunden mit einem hohen Arbeitseinsatz beschäftigte er sich tatsächlich intensiv mit jeder einzelnen Vorlage. Des Öfteren kam er zu dem Schluss, dass ein dringender Tatverdacht als Voraussetzung für die Inhaftnahme eines Beschuldigten oder die rechtlichen Voraussetzungen für Hausdurchsuchungen und Telefonabhörmaßnahmen nicht vorlagen, jedenfalls aus den Antragsschriften der Staatsanwaltschaften nicht zu entnehmen waren. Folgerichtig hat er in diesen Fällen die Anträge abgelehnt und die Maßnahmen nicht erlassen.

Die örtliche Presse und maßgebliche Teile der Kommunalpolitik sahen die Verbrechensbekämpfung akut gefährdet. Der Richter wurde schließlich versetzt und endete letztlich als Bußgeldrichter beim nämlichen Amtsgericht.

An im Jahresrhythmus wechselnde Steuergesetze ist man bereits seit langem gewöhnt, ebenso an die Tatsache, dass die deutsche Steuergesetzgebung und die diese erläuternde Literatur so umfangreich sind, wie die Steuergesetzgebung und Literatur sämtlicher anderen Länder dieser Welt zusammen.
Seit einigen Jahren müssen wir uns indessen zusätzlich daran gewöhnen, dass auch nahezu jährlich, manchmal auch öfter, sowohl das Strafgesetzbuch, wie insbesondere die Eingriffsrechte der Ermittlungsbehörden in Grundrechtspositionen der Bürger verschärft und erweitert werden. Dies wird dann von Rechtspolitikern der mehr agierenden als regierenden Parteien mit dem Hinweis, dass derartige Eingriffe ja ausschließlich aufgrund eines Richtervorbehalts und damit nach Überprüfung durch einen Richter vorgenommen werden dürfen, als rechtsstaatlich unbedenklich verkauft.

Im mittelalterlichen Inquisitionsprozess waren Ankläger und Richter oftmals in einer Person vereint. Einen Verteidiger gab es auch nicht immer, jedenfalls hatte er so gut wie keine den Angeklagten schützenden Rechte. Diese finstere Zeit der Justiz endete mit der Aufklärung. Die rechtsprechende Gewalt ist in Deutschland nicht nur von den beiden anderen verfassungsmäßigen Gewalten, Parlament und Regierung, unabhängig (Art. 92 Grundgesetz), sondern auch von der Staatsanwaltschaft streng getrennt. Während nicht nur die Gerichtsbarkeit als solche (Art. 92 Grundgesetz), sondern auch die einzelnen Richter unabhängig - und nur dem Gesetz unterworfen sind (Art. 97 Grundgesetz), ist die Staatsanwaltschaft kein Verfassungsorgan - sie wird im Grundgesetz nicht einmal erwähnt-, sondern lediglich eine Behörde, die den jeweiligen Justizministerien untersteht und deren Beamte im Gegensatz zu Richtern weisungsgebunden sind.
Die Strafgerichtsbarkeit ist daher von der Staatsanwaltschaft genauso unabhängig wie von der Verteidigung, deren Stellung sich jedenfalls im Gegensatz zu der der Staatsanwaltschaft aus dem Grundgesetz (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz) mittelbar ableiten lässt. Diese Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit von der Staatsanwaltschaft ist die selbstverständliche Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als von den beiden anderen Verfassungsorganen, Parlament und Regierung, unabhängiges Verfassungsorgan. Die Staatsanwaltschaft untersteht direkt der Regierung, nämlich dem Justizminister.

Jedenfalls in Bayern verengt sich in der täglichen Rechtspraxis diese von der Verfassung vorgesehene Dreiteilung in eine Lagerbildung in zwei Teile. Nicht nur in der bayerischen Politik, auch in der Justiz ist es nicht unüblich, in der ersten Person Plural – „Wir, die Justiz“ – zu sprechen, wobei der Sprecher damit Staatsanwaltschaft, Gericht und auch die Verteidigung meint, unabhängig, welchem der drei Lager er selbst angehört. „Freilich“ bleibt es nicht nur bei dieser Diktion der Dreifaltigkeit: Im bayerischen Justizdienst ist es üblich, dass die Volljuristen im Turnus von zwei, drei, auch vier Jahren zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht wechseln. Die betreffenden Rechtsanwender sind in ihrem Berufsleben drei- oder vier Mal Staatsanwalt und ebenso oft auch Richter. Dies gilt insbesondere für diejenigen Personen, die in höhere Ämter berufen werden, also Karriere machen wollen.

Selbstverständlich muss man den Betreffenden zutrauen, sich jeweils völlig unabhängig in ihrem derzeitigen Amt zu bewegen, den „mir san mir“ - Gedanken vernachlässigend. Ob dieses Zutrauen in jedem Einzelfall gerechtfertigt ist, mag dahinstehen. Wird die junge Staatsanwältin zur Richterin ernannt und begegnet dort dem Oberstaatsanwalt, der vor der Ernennung zur Richterin noch ihr weisungsberechtigter Vorgesetzter bei der Staatsanwaltschaft war, ist nicht ganz auszuschließen, dass sie ihre Prozessführung – wohlwissend, dass sie in zwei, drei Jahren wiederum bei der Staatsanwaltschaft sein wird – eher den Interessen dieses ehemaligen und auch künftigen Vorgesetzten anpassen als den Interessen des Verteidigers. Diese intensive Verquickung von Exekutiver und Jurisdiktion widerspricht dem Gewaltenteilungsprinzip.

Nachdem die Staatsanwaltschaft die Anklage erhoben hat, muss das Gericht entscheiden, ob es das Hauptverfahren, also das Gerichtsverfahren, eröffnet oder nicht. Das Gericht eröffnet das Hauptverfahren (§ 203 StPO) wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Dies bedeutet, das Gericht muss eine Verurteilung des Angeschuldigten, des früheren Beschuldigten, für wahrscheinlich halten.

Dasselbe Gericht, bzw. der- oder dieselben Richter entscheiden nach der Eröffnung des Hauptverfahrens, welche Beweismittel für die Hauptverhandlung benötigt werden. In der Hauptverhandlung sind Gericht, bzw. der- oder dieselben Richter selbstredend wieder vollkommen unbefleckt von seiner vorhergehenden Entscheidung nach Aktenlage – Eröffnung des Hauptverfahrens wegen hinreichenden Tatverdachtes - und offen für einen wie auch immer gearteten Verfahrensausgang bis hin zu einem Freispruch.

Zwar wird von Psychologen durchweg bestritten, dass ein „normaler Mensch“ diese Gehirnleistung vollbringen kann, jedoch sieht unser Rechtsstaat hierin keinerlei Probleme.

Die Bewertung, wie rechtsstaatlich die Bundesrepublik Deutschland ist und wie viel Rechtsstaat wir uns überhaupt leisten sollen und wollen, bleibt Ihnen, werte Leser, überlassen. Ich hoffe allerdings, Sie werden nach der Lektüre dieses Beitrages nicht allzu sehr an das Zitat Brechts, welches der unvergessene Marcel Reich-Ranitzki zum Schluss des literarischen Quartetts zum Besten gab,

„und also sehen wir betroffen
den Vorhang zu und alle Fragen offen“,

erinnert.

Sven Schnitzer
Rechtsanwalt u. Fachanwalt f. Strafrecht

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