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Drohende Verjährung KGAL Property Class Value Added 1?

(openPR) In letzter Zeit erhalten Eser Rechtsanwälte verstärkt Anrufe besorgter Anleger, die sich an dem
geschlossenen Immobilienfonds Private-Equity-Dachfonds KGAL Property Class Value Added 1 beteiligt haben.

Eser Rechtsanwälte vertreten bundesweit zahlreiche geschädigte Anleger und haben Schadensersatzansprüche vor allem gegen beratende Banken geltend gemacht.



Nach dem viele Anleger bereits der im Herbst 2012 erschienen Leistungsbilanz 2011 entnehmen konnten, dass ein hundertprozentige Kapitalerhalt nicht besteht, wird nach einer Verjährung zum 31.12.2015 nachgefragt.

Insoweit können tatsächlich zum 31.12.2015, abhängig vom jeweiligen Einzelfall, bestehende Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung verjähren. Hier gilt insoweit eine kenntnisabhängige Dreijahresfrist (Stichtagsprinzip zum 31. 12.). Absolut verjähren die Schadensersatzansprüche tagesgenau nach 10 Jahren ab dem Beitritt.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser empfiehlt geschädigten Anlegern, vor dem Hintergrund einer drohenden Verjährung zum Jahresende, sich insoweit von einem auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalt zeitnah informieren und beraten zu lassen.

Denn nach der als gefestigt zu bezeichnenden höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, steht einem Anleger, der fehlerhaft aufgeklärt und beraten worden ist, ein hundertprozentiger Schadensersatzanspruch zu.

Kann der Anleger nur eine Pflichtverletzung nachweisen, erhält er insoweit den Schadensersatzanspruch, Zug um Zug gegen das Angebot der Übertragung der Beteiligungsrechte.

Daneben kann der Anleger auch den entgangenen Anlagegewinn mit einer alternativen Anlage noch geltend machen.

Vor allem Banken und Sparkassen sind hier weiteren Aufklärungspflichten unterworfen. So müssen Banken und Sparkassen ungefragt über die Existenz und die genaue Höhe der zugeflossenen Vertriebsprovisionen (Kick Backs) aufklären.

Sämtliche Berater und Vermittler sind verpflichtet, über alle relevanten Risiken und produktspezifischen Nachteile aufzuklären. Sodann müssen die Berater auch eine Geeignetheitsprüfung vornehmen. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Eser sind die hier vorliegenden unternehmerischen Beteiligungen generell nicht als Maßnahme der Altersvorsorge oder für eine sichere langfristige Anlage geeignet, so dass schon alleine vor diesem Hintergrund Schadensersatzansprüche bestehen können.

Fragebogen und kostenlose Erstberatung

Für eine kostenfreie Ersteinschätzung und Erstberatung kann der Kontakt mit der Kanzlei aufgenommen oder hierzu auch der Fragebogen der Kanzlei, unter www.kanzlei-eser.de oder unten mit dem Link

http://www.kanzlei-eser.de/uploads/Fragebogen%20-%20%20Publikumfsfonds%20-%20diverse%20Kapitalanlagen.pdf

abgerufen werden.

Wir koordinieren sodann die weiteren Maßnahmen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereines.

Darüber hinaus lehrt er im Fachbereich Finanzdienstleistungen als nebenberuflicher Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW). In Berlin(Friedrichstraße) ist eine Zweigstelle der Anwaltskanzlei vorhanden.

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