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Mindestlohn: Nicht ohne Nebenwirkungen

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(openPR) Das Mindestlohngesetz ist wie ein Medikament: Seit dem 1. Januar 2015 geltend soll es gegen Billiglöhne helfen, von denen Arbeitnehmer nicht (allein) leben können. Ob es tatsächlich anschlägt, werden die kommenden Monate zeigen. Schon jetzt ist aber klar, dass es Neben- und Wechselwirkungen mit sich bringt. Betroffen sind vor allem die Branchen, die vermehrt mit Subunternehmen arbeiten.



Jedem Arbeitnehmer muss ein Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde gezahlt werden. Soviel steht seit dem vergangenen Sommer fest, nachdem eine langjährige Debatte in das Mindestlohngesetz (MiLoG) mündete. Seit Januar gilt es in Deutschland und wird bereits vehement vom Zoll geprüft. 1.500 zusätzliche Mitarbeiter habe man eingestellt, um Baustellen, Hotels, Speditionen und viele andere Unternehmen zu kontrollieren.

Von legislativer und exekutiver Seite wurde alles getan. Sehr gründlich sogar, denn wussten Sie etwa, dass Unternehmen auch für die Einhaltung des Mindestlohns in ihren Zulieferbetrieben verantwortlich gemacht werden können? Diese folgenreiche Nebenwirkung ist in §13 des MiLoGs formuliert: Als Auftraggeber haften Sie gegenüber den Arbeitnehmern aller von Ihnen beauftragten Auftragnehmer und deren Subunternehmer.

Die Folgen können verhängnisvoll sein – etwa, wenn der Mitarbeiter eines Zerlegebetriebs sich mit Nachforderungen an den Metzger wendet, der nur zugekauft hat. Oder wenn der Paketbote, der über ein Subunternehmen angestellt ist, den entgangenen Lohn beim auftragenden Logistiker nachfordert.

Ob die Betroffenen vom Lohndumping wussten, spielt keine Rolle. Auch Ihnen drohen Ordnungswidrigkeits- oder auch Strafverfahren sowie der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Ganz zu schweigen von den Lohnnachforderungen in Höhe des Differenzlohns sowie hohe Geldbußen bis zu einer halben Million Euro. Besonders riskant: Der Arbeitnehmer darf die Lohndifferenz, die ihm noch zusteht, bis zu drei Jahre lang nachfordern. Und er darf dabei wählen, bei welchem Unternehmen – seinem direkten Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder sogar einem Auftraggeber in der weiteren Kette.

Können Sie absolut sicher sein, dass alle Ihre Zulieferer oder Dienstleister den Mindestlohn zahlen? Und auch die Unternehmen, die wiederum ihren Geschäftspartnern zuliefern oder diese unterstützen? Dies zu gewährleisten, dürfte nicht zuletzt einigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.

Eine neue Police kann Ihnen das Risiko, für diese Fehler und Verstöße Ihrer Geschäftspartner belangt zu werden, nehmen. Bei Abschluss einer Warenkreditversicherung können Sie sich gegen Nachforderungen aus zivilrechtlichen Ansprüchen nach dem Mindestlohngesetz" absichern – aktuell sogar noch rückwirkend zum 1. Januar 2015. Erstattet werden im Schadenfall die Lohnnachforderungen, die Sie an einen zuvor klagenden Arbeitnehmer zahlen mussten und die Ihnen dessen Auftraggeber auch nicht erstattet.

Diese Police sollte insbesondere für die Branchen hochinteressant sein, die sich zu großen Teilen aus Subunternehmern zusammensetzen, wie beispielsweise die Logistik- oder die Baubranche oder auch die oben genannten Fleisch- und Wurstverarbeiter und Zerlegebetriebe.

Die Versicherung ist in Kürze auf dem deutschen Markt verfügbar. Der Versicherungsmakler VIA Delcredere kann schon jetzt beraten und den Kontakt vermitteln.

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