(openPR) Vorsicht beim Umgang mit kaufmännischen Bestätigungsschreiben
Kostenbudgets müssen eingehalten werden. Deshalb ist die Budgetierung eines Bauvorhabens für Investoren eine der wichtigsten Aufgaben. Projekte lassen sich als Pauschale oder zum Einheitspreis kalkulieren. Auch Mischformen sind denkbar. Wichtig ist die genaue Festlegung der Modalitäten. Gelegentlich kommt es nämlich bei der Abrechnung zum Streit, welcher Preis vereinbart war. Die Unterschiede können erheblich sein und den Investor viel Geld kosten, was anhand einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG Koblenz Az. 3 U 116/13) sichtbar wird: In dem Urteilsfall hatten sich die streitenden Parteien zunächst auf einen Pauschalpreis geeinigt und das Zustandekommen des Vertrages mit einem sogenannten kaufmännischen Bestätigungsschreiben festgehalten. Darin war allerdings die Abrechnung nach Einheitspreisen angegeben. In solchen Fällen hat der Auftragnehmer die Beweislast für die von ihm behauptete Vergütung. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben half dem Auftragnehmer in diesem Fall nicht weiter, weil es die vorherigen Vertragsverhandlungen wesentlich abweichend wiedergab. Im konkreten Fall hatte der Investor zwar Glück, gegenteilige Fälle sind aber auch denkbar. Es ist deshalb anzuraten, komplexe Vereinbarungen und Schriftstücke lieber frühzeitig aufzusetzen und von einem Baurechtsanwalt vor Abschluss prüfen zu lassen, statt es auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben mit ungewissem Ausgang ankommen zu lassen.
Martin Anthauer ist bei bei diversen mittelständischen Rechtsanwaltskanzleien in Frankfurt a.M., Köln, München und Augsburg mit dem Schwerpunkt Handels- und Vertriebsrecht, Insolvenzrecht sowie Bank- und Kapitalanlagerecht tätig. Seit 01/2015 verantwortet er bei JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner das Rechtsgebiet Insolvenzrecht .











