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FILESHARING IM INTERNET: FAMILIEN BRAUCHEN MEHR BERATUNG UND SCHUTZ

15.04.201519:14 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) In den letzten Jahren wurden in Deutschland Hunderttausende wegen der Teilnahme an illegalem Filesharing im Internet abgemahnt. Darunter sind auch viele Eltern, Väter oder Mütter, die als Anschlussinhaber gedrängt werden, Schadensersatz zu zahlen und Unterlassungserklärungen abzugeben, obwohl sie selbst oftmals nicht dazu verpflichtet sind. „So kommt auch das Urheberrecht immer mehr in Verruf“, warnt der Fachanwalt für Urheberrecht aus München, Rechtsanwalt Reininger. Die Akzeptanz in der Bevölkerung leidet, da viele Abmahnkanzleien hartnäckig mit seitenlangen Schreiben Druck ausüben und auf die „tatsächliche Vermutung“ der Täterschaft des Anschlussinhabers pochen. Verschwiegen wird, dass diese Vermutung schon nicht besteht, wenn mehrere Personen zum angeblichen Tatzeitpunkt den Internetanschluss nutzen konnten, so der Bundesgerichtshof (BGH, 08.01.2014, I ZR 169/12 „BearShare“).



Sind Mutter oder Vater als Anschlussinhaber nicht bereit, freiwillig für eines der Kinder oder eines der Freunde der Kinder zu zahlen und sich quasi in „Sippenhaft“ nehmen zu lassen, wird seitens einiger Abmahnkanzleien verlangt, den Täter in der Familie ausfindig zu machen und zu benennen. Manche sprechen von einer „umfangreichen Nachforschungspflicht“ innerhalb der Familie und erwarten die „Übermittlung der Ergebnisse der Befragungen“ – am besten den Täter auf dem Silbertablett. „Dies geht eindeutig zu weit und übersieht den besonderen Schutz der Familie, die das Grundgesetz in Art. 6 GG garantiert“, so Rechtsanwalt Reininger.
Die Aussagen des BGH werden hierbei oft bewusst falsch dargestellt – das höchste deutsche Zivilgericht spricht von „zumutbaren“ Nachforschungen und bezieht sich hierbei auf die Nennung von Personen, die den Anschluss mitbenutzen und als Täter in Betracht kommen. Nicht mehr. Der BGH will nicht Streit in die Familien tragen und diesen die Aufklärung von Urheberrechtverletzungen im Internet aufbürden. Weder mit dem vom Grundgesetz garantierten Schutz der Familie, noch mit dem einfachgesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht ist die von manchen Abmahnkanzleien geforderte „Ermittler- und Ausforschungstätigkeit“ der Eltern vereinbar.

Zum Glück haben dies in der letzten Zeit immer mehr Gerichte erkannt und hier die Anforderungen an die Darlegungslast des Anschlussinhabers konkretisiert. „Vorbildliche Urteile wurden z.B. vom AG München, vom LG Potsdam oder vom AG Bielefeld gesprochen“, lobt Rechtsanwalt Reininger aus München. „Letztlich muss dies rechtspolitisch geklärt werden, denn wir brauchen sowohl ein starkes und faires Urheberrecht, als auch Augenmaß in der Bekämpfung von Rechtsverletzungen“. Information für die Familien werde auch den Respekt vor dem geistigen Eigentum der Kreativen und Rechteinhaber fördern. Bis dahin sollten sich betroffene Familien an einen spezialisierten Anwalt wenden, der im Notfall unterstützend und klärend helfen kann.

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