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Abfallrecht - Was Unternehmen unbedingt beachten sollten

01.04.201518:36 UhrLogistik & Transport
Bild: Abfallrecht - Was Unternehmen unbedingt beachten sollten
CS Container & Recycling KG
CS Container & Recycling KG

(openPR) Dürrröhrsdorf-Dittersbach, 31.03.2015. Vielen Unternehmen produzieren Abfälle und sind sich dabei zum Teil nicht bewusst, welche rechtlichen Vorschriften im Abfallrecht eigentlich vorliegen. „Das Abfallrecht regelt als Teilbereich des Umweltrechts den Umgang mit Abfällen. Unternehmen müssen daher auf eine strikte Einhaltung aller für sie relevanten abfallrechtlichen Vorschriften achten“ erklärte Heiko Lemke, Geschäftsführer der CS Container & Recycling KG. Die CS Gruppe informiert daher über die wichtigsten rechtlichen Vorschriften zum Thema Abfallentsorgung & Recycling für Unternehmen.



Wichtige Rechtsgrundlagen im Abfallrecht

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (kurz: KrWG) ist das wichtigste Gesetz des deutschen Abfallrechts. Das KrWG zielt auf die Schonung natürlicher Ressourcen und auf den Schutz der Umwelt bei der Entstehung und der weiteren Behandlung von Abfällen. „Es bildet damit die rechtliche Grundlage und Basis für weite Teile der Abfallentsorgung“ so Heiko Lemke.

Rechtliche Begriffsbestimmungen

· § 3 Absatz 1 KrWG definiert “Abfälle” als “alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.” Unterschieden wird zwischen zu verwertenden und zu beseitigenden Abfällen.
· “Entledigung” bedeutet, dass der Besitzer Abfallstoffe der Verwertung oder Beseitigung zuführt oder sie aus seiner tatsächlichen Sachherrschaft entlässt (§ 3 Absatz 2 KrWG).
· Ein “Wille zur Entledigung” wird angenommen, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung von Stoffen oder Gegenständen entfällt oder wenn Stoffe oder Gegenstände anlässlich der Erzeugung von Produkten oder der Bereitstellung von Dienstleistungen als Nebenprodukte entstehen, ohne dass dies durch den Handelnden bezweckt wird (§ 3 Absatz 3 KrWG).
· “Entledigen muss” sich ein Besitzer von Stoffen oder Gegenständen, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder wenn “das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt” gefährdet ist und das Gefahrenpotenzial nur durch ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung auszuschließen ist (§ 3 Absatz 4 KrWG).

Geltungsbereich des KrWG

„Der Umgang mit bestimmten Abfallstoffen wird aber nicht allein durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz, sondern wiederum in Spezialgesetzen geregelt bzw. ausformuliert“, erklärt Heiko Lemke von der CS Container & Recycling KG weiter.

Zu diesen Abfallstoffen gehören z. B.
· Lebensmittel und Futtermittel,
· Tierkörper und tierische Nebenprodukte,
· radioaktive Stoffe,
· Abwässer und
· Kampfmittel.

”Abfallhierarchie” und Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft

Priorität in der Abfallhierarchie hat daher grundsätzlich die Abfallvermeidung. Dennoch anfallende Abfallstoffe sollen zunächst auf Recycling- und ersatzweise auf (z. B. energetische) Verwertungsmöglichkeiten geprüft werden. „Eine Abfallverwertung muss erfolgen, wenn sie “technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist”. Die nachrangigste Form der Abfallbewirtschaftung ist die Abfallbeseitigung, erläuterte Heiko Lemke.

Rechtsverordnungen als Ausführungsbestimmungen zum KrWG

Das KrWG wird durch verschiedene Rechtsverordnungen ergänzt. Wichtig sind dabei folgende Verordnungen im Detail.

Entsorgungsfachbetriebeverordnung

Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) definiert die Anforderungen an die Organisation, Fachkundigkeit und Zuverlässigkeit von Unternehmen, die sich mit der Einsammlung, Beförderung, Lagerung, Verwertung oder Beseitigung von Abfallstoffen befassen. Die EfbV regelt auch die Zertifizierung und Kontrolle von Entsorgungsfachbetrieben, die von technischen Überwachungseinrichtungen auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages durchgeführt werden.

„Gerade diese Zertifizierungen sind auch für Unternehmen wichtig, die einen Fachbetrieb für die Themen Abfallentsorgung und Recycling beauftragen wollen. Die entsprechenden Nachweise für unser Unternehmen stellen wir unseren Kunden daher gern über http://cs-gruppe.de/service/downloads/ zur Verfügung“ so Heiko Lemke abschließend.

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