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PFAS-Entsorgung in Deutschland: NT Service GmbH warnt vor regulatorischen Lücken

11.12.202513:02 UhrEnergie & Umwelt
Bild: PFAS-Entsorgung in Deutschland: NT Service GmbH warnt vor regulatorischen Lücken
PFAS Regularien (© NT Service GmbH)
PFAS Regularien (© NT Service GmbH)

(openPR) Steinhöfel, 11.12.2025 – Die NT Service GmbH weist auf eine wachsende Diskrepanz zwischen europäischem Chemikalienrecht und deutscher Entsorgungspraxis bei PFAS-haltigen Schaummittelkonzentraten hin. Die POP-Verordnung (EU) 2019/1021 in der Fassung der Änderungsverordnung (EU) 2025/1988 verbietet das weitere Inverkehrbringen, Verwenden und betriebsbereite Lagern fluorhaltiger Schaummittelkonzentrate nach Ablauf der Übergangsfristen. Vorhandene Konzentrate müssen einer Behandlung zugeführt werden, die eine irreversible Umwandlung oder Zerstörung der PFAS nachweist.

In der Entsorgungspraxis entsteht jedoch ein erheblicher Vollzugs- und Auslegungsspielraum, der Betreiber wie Entsorger in einen rechtlich unzureichend definierten Bereich zwingt.

Struktureller Konflikt: Stoffrecht verlangt Zerstörung – Abfallrecht verlangt keinen Nachweis

Während die POP-Verordnung als Stoffrecht das Ergebnis vorgibt – irreversible Zerstörung der PFAS –, klassifiziert das deutsche Abfallrecht ausschließlich Abfallarten, nicht jedoch deren stoffrechtliche Gefährlichkeit oder die erforderliche Behandlungsqualität.

Genau hier liegt die Regelungslücke:

Solange PFAS-haltige Schaummittelkonzentrate als Abfall unter AVV 16 10 01*, 07 02 13* oder 16 03 05* geführt werden, entsteht keine Pflicht, einen stoffrechtlichen Zerstörungsnachweis zu erbringen.
Die Behörde prüft lediglich, ob der Abfall einem zulässigen Entsorgungsweg zugeführt wurde – nicht, ob PFAS tatsächlich gemäß POP-Recht zerstört wurden.

Die Folge:
Das POP-Recht verlangt ein Ergebnis, das Abfallrecht verlangt keinen Beweis.

Fehlkategorisierung ermöglicht Entsorgungsvarianten ohne PFAS-Nachweis

Der häufig verwendete Abfallschlüssel 16 10 01* ist zwar zulässig, aber sachlich unpräzise.
Fluorhaltige Schaummittelkonzentrate sind keine organischen Lösungsmittel, sondern synthetische Tensidgemische.

Problematisch ist:

  • Der Abfallschlüssel bestimmt den Entsorgungsweg.
  • Der Entsorgungsweg bestimmt, ob ein PFAS-Zerstörungsnachweis erbracht werden muss.
  • Ein unpassender Schlüssel führt dazu, dass kein Nachweis gefordert oder erbracht wird.

Damit ist nicht nachvollziehbar, wann und wo der PFAS-haltige Abfall tatsächlich vernichtet wurde – oder ob er eventuell gar nicht in einer Hochtemperaturverbrennung gelandet ist.

Hochtemperaturverbrennung: Begriff wird suggeriert, aber selten belegt

Viele Entsorger bewerben „Hochtemperaturverbrennung“ (1.000–1.300 °C) als POP-konforme PFAS-Vernichtung.
Dabei entsteht der Eindruck, dass dieses Verfahren automatisch die Anforderungen der POP-Verordnung erfülle.

Tatsache ist:

Eine thermische Behandlung beweist nichts, solange kein analytischer Nachweis erbracht wird.

Der marktübliche ZETA-Nachweis (Destruction Removal Efficiency, DRE) ist ein freiwilliger Industriestandard. In der Praxis wird er selten durchgeführt.

Ohne Analytik kann niemand feststellen, ob PFAS tatsächlich irreversibel umgewandelt wurden.

Besonders kritisch:

Viele Betreiber gehen davon aus, dass ihr Abfall in einer Hochtemperaturanlage vernichtet wurde können es aber nicht beweisen, weil kein Zerstörungsnachweis existiert.

Kernrisiko: Entsorger bietet Hochtemperatur an – liefert aber etwas anderes

Das größte Problem entsteht, wenn:

Ein Entsorger Hochtemperaturvernichtung anbietet, den Abfall aber unter einem AVV-Schlüssel führt,

der einen völlig anderen Entsorgungsweg zulässt, ohne jeden Zerstörungsnachweis.

Wenn der Betreiber später – etwa im Rahmen einer Prüfung, eines Unfalls oder einer Anfrage der Behörde – einen Zerstörungsnachweis benötigt und der Entsorger diesen nicht vorlegen kann, entstehen erhebliche juristische Risiken:

  • POP-VO-Verstöße, weil eine Zerstörung nicht belegt ist
  • Verstöße gegen WHG (§ 7 Abs. 2) wegen nicht ausgeschlossener Umweltgefahren
  • Verstöße gegen KrWG (§ 22) wegen fortbestehender Produktverantwortung
  • potenzielle Haftungsansprüche gegenüber Betreiber und Entsorger

Kurz:
Ohne dokumentierte Zerstörung bleibt der Betreiber verantwortlich – unabhängig davon, was im Angebot stand.

Haftungsrisiken für Betreiber

Trotz Übergabe des Abfalls an ein Entsorgungsunternehmen bleibt der Betreiber nach folgenden Normen in der Verantwortung:

§ 22 KrWG – Produktverantwortung endet erst mit tatsächlicher Unschädlichmachung, nicht mit Abgabe.

§ 7 Abs. 2 WHG – Besorgnisgrundsatz verlangt aktiven Ausschluss von Gefahren durch PFAS.

POP-Verordnung Art. 3 und 5 verlangen den Nachweis der irreversiblen Umwandlung.

Ohne Nachweis bleibt unklar, ob PFAS weiterhin als verbotene POP-Stoffe existieren – und damit bleibt der Betreiber adressierbar.

Stellungnahme von Matthias Natusch, NT Service GmbH

„Die Branche befindet sich in einer gefährlichen Grauzone: Die POP-Verordnung verlangt die tatsächliche Zerstörung der PFAS, während das nationale Abfallrecht keine zerstörungsspezifische Nachweisführung fordert. Betreiber gehen oft davon aus, dass ein Entsorger die notwendige Vernichtung sicherstellt. In Wahrheit fehlt meist jeder Beweis, wann, wo und ob eine PFAS-Zerstörung tatsächlich erfolgt ist. Genau das kann im Ernstfall gravierende juristische Folgen haben.“

Forderung der NT Service GmbH

Die NT Service GmbH fordert deshalb:

Eine klar definierte Abfallkategorie für PFAS-haltige Schaummittelkonzentrate, die stoffrechtliche Anforderungen berücksichtigt.

Eine verbindliche Nachweispflicht, wann und in welcher Form die PFAS zerstört wurden (inkl. analytischer Bestätigung).

Eine Harmonisierung von POP-Stoffrecht und Abfallrecht, um Betreiber und Entsorger rechtssicher zu stellen.

Nur durch eindeutige Nachweisführung und klare gesetzliche Vorgaben kann gewährleistet werden, dass POP-rechtliche Verbote und nationale Entsorgungsvorschriften nicht länger auseinanderfallen.

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