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Der BFVI befürwortet die Aktion gegen das Bestellerprinzip!

18.03.201519:06 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Der BFVI befürwortet die Aktion gegen das Bestellerprinzip!
Stop dem Bestellerprinzip
Stop dem Bestellerprinzip

(openPR) Das Bestellerprinzip steht trotz aller Interventionen kurz vor der Einführung. Nichts wurde unversucht zu lassen. Bereits kurz nach der Bildung der großen Koalition im Jahr 2013 hatte der BVFI mehreren Politkern eine ausführliche Ausarbeitung zukommen lassen und vor den folgenschweren Nachteilen des Bestellerprinzips gewarnt. Am 12.11.2014 wurden nochmals alle Abgeordnete der Union persönlich angeschrieben, am 01.03.2015 Frau Dr. Angela Merkel als Bundeskanzlerin und Parteivorsitzende der CDU, Herr Horst Seehofer als Vorsitzender der CSU und Herr Volker Kauder in seiner Eigenschaft als Fraktionsvorsitzenden der CDU/CSU.



Und dennoch: In einer wahren „Nacht- und Nebelaktion“ haben die Koalitionsspitzen die Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip beschlossen.

Quasi als „Ultima Ratio“ und letzte Warnung an die Politiker wurde von der Immobilienmaklerin Bettina Schönhoff aus Seevetal eine bereits viel beachtete und vom BVFI unterstützte Aktion ins Leben gerufen: die „Makler-Solidargemeinschaft“! Um das verfassungsrechtlich umstrittene „Bestellerprinzip“ zu verhindern, wurde die renommierte, international erfahrene Anwaltskanzlei Rödl & Partner hinzugezogen. Außer der Erwägung einer Verfassungsbeschwerde soll auch die Prüfung eines einstweiligen Rechtschutzes erfolgen. Die Internationalität ist deshalb wichtig, weil auch geprüft werden soll, ob das Bestellerprinzip nicht auch gegen EU-Recht verstößt.

Das Vorhaben kann sehr kostenintensiv werden, denn die Verfahrenskosten können durchaus 100.000 € betragen. Das überfordert natürlich jeden Verband und jeden Makler. Deshalb wurden soeben bundesweit alle BVFI-Mitglieder und viele Makler gebeten, nach freier Selbsteinschätzung prüfen, ob sie sich an der Initiative beteiligen und welchen finanziellen Beitrag sie zum Gelingen beitragen wollen. Solidarbeiträge zur Prozesskostenfinanzierung sind ab einem individuellen Betrag von 100 € möglich. Hierzu wurde dieses Sonderkonto eingerichtet:

Rödl, Stoll, Schulte Rechtsanwälte Partnergesellschaft mbH
Bank: HVB-Unicredit
Kto. Nr.: 16228098
IBAN: DE50 2003 0000 0016 2280 98
BIC: HYVEDEMM300

Zur Koordination der Vorgänge, der Kontrolle der Zahlungsein- und ausgänge sowie der Berichterstattung wurde ein „Steuerungskomitee“, an dem auch der BVFI- Vorstand Helge Ziegler (Frankfurt) beteiligt ist.

Die Initiative sieht vor, dass binnen weniger Tage mit den juristischen Aktivitäten begonnen wird. Um aber nicht ins Obligo zu geraten, können die ersten Schritte erst dann eingeleitet werden, wenn mindestens 17.850 € auf dem Konto eingegangen sein.

Weitere Einzelheiten und das Schreiben der Anwälte können der Webseite des BVFI (http://www.praxisverband.de/Maklerprovision-Bestellerprinzip-Kopie.htm) und der eigens von Frau Schönhoff eingerichteten Seite http://www.schoenhoffimmobilien.de/96/bestellerprinzip
entnommen werden.

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