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Petition: Immobilienmakler fordern echtes Bestellerprinzip

27.07.201608:58 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Petition: Immobilienmakler fordern echtes Bestellerprinzip
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(openPR) Die Zurückweisung einer von zwei Immobilienmaklern und einem Mieter initiierte Verfassungsbeschwerde gegen das sogenannte Bestellerprinzip in einer Entscheidung vom
21. 07.2016 durch das Bundesverfassungsgericht ist für die Immobilienmaklerbranche auf den ersten Blick eine herbe Enttäuschung. In Ihrer Entscheidung sahen die Richter des Bundesverfassungsgerichts keinen Verstoß gegen die Grundrechte der Makler sowie einen Eingriff in die Vertragsfreiheit von Mietern.



Die eigentliche Durchführung des Bestellerprinzipes und seine Ausgestaltung bleibt weiterhin ungeklärt: Hier soll die fachgerichtliche Rechtsprechung Klarheit schaffen. Die Branche ist also genauso schlau wie vor der Entscheidung.

Das eigentliche Problem liegt aber ganz woanders: das sogenannte Bestellerprinzip, das für die Wohnungsvermittlung gelten soll, ist aufgrund einer verdrehten Formulierung kein marktwirtschaftlich echtes Bestellerprinzip, wie es in allen anderen Branchen üblich ist.

Der neue Gesetzestext enthält eine Auschließlichkeitsformulierung die in der Praxis bedeutet, dass der Wohnraumvermittler sich kein Bestandsangebot zusammenstellen darf, das er dann Wohnungsraumsuchenden anbieten kann, weil durch die Ausschließlichkeit ein Provisionsanspruch ausgeschlossen ist.

Ein Fallbeispiel:

Der Wohnraumvermittler erhält von einem Wohnraum suchenden einen Suchauftrag erteilt. Sodann begibt sich der Wohnraumvermittler auf die Suche nach einer geeigneten Wohnung für den Interessenten. Nach der Besichtigung stellt sich heraus, dass die Wohnung dem Suchenden nicht gefällt und er diese nicht anmietet. Nun kommt ein zweiter Interessent auf dem Wohnraumvermittler, zu der genau ein solches Objekt sucht. Durch die formulierte Ausschließlichkeit der Auftragseinholung kann der Wohnraumvermittler mit dem Suchenden zwar die Wohnung besichtigen – wenn dieser aber diese anmietet, darf er keine Provision einfordern.

In keiner anderen Branche gilt der Grundsatz der Ausschließlichkeit oder eines unechten Bestellerprinzipes, da dies keinerlei Sinn ergibt und eine ungerechte Benachteiligung für alle Beteiligten nach sich ziehen würde. Es ist unvorstellbar, dass sich ein Supermarkt aufgrund der Ausschließlichkeit keinen Lagerbestand mehr anlegen dürfte und wenn dann nur Artikel die der Hersteller bezahlt. Ein Versicherungsvertreter könnte nur noch individuelle Verträge abschließen usw.
Die derzeitige Formulierung im WoVermRG §2 Ziffer 1a schließt ein echtes Bestellerprinzip aus, da es die Vertragsautonomie stark beschneidet und den marktwirtschaftlichen Gesetzen entgegen steht.


Ein Wohnraumeigentümer, der sein Objekt weiterhin auch privat anbietet, aber sein Objekt dem Wohnraumvermittler auf Nachfrage zur Verfügung stellt damit er dieses auch seinen Interessenten anbieten kann erteilt keinerlei Auftrag an den Wohnraumvermittler sondern lediglich die Option, dass er eventuell an einen Interessenten des Wohnraumvermittlers vermietet, sofern dieser einen passenden Interessenten im Portfolio hat. Ein Wohnraumeigentümer wäre somit nur „Besteller“ wenn er den Makler bzw. Wohnraumvermittler exklusiv mit einer Vermietung des Wohnraumes und der Mietersuche betraut.

Wohnraumvermittler müssen im Sinne eines echten Bestellerprinzipes und der Vertragsfreiheit für Wohnraumeigentümer oder Wohnraum suchenden tätig sein dürfen.

Die durch das zuständige Ministerium viel zitierte soziale Ungerechtigkeit auf dem Wohnungsmarkt gegenüber sozial benachteiligten wird nicht mit einer unsauberen Gesetzesformulierung und der Benachteiligung einer kompletten Branche beseitigt sondern einzig und alleine durch vernünftige soziale Wohnbaumaßnahmen.


Im Koalitionsvertrag von 2013 ist auf Seite 115 eine Absichtserklärung und das Bekenntnis zum marktwirtschaftlichen Prinzip zu finden:
„ Für Maklerleistungen wollen wir klare bundeseinheitliche Rahmenbedingungen und ebenso Qualitätssicherung erreichen. Vermieter und Mieter sollen weiter als Auftraggeber auftreten können. Dabei gilt das marktwirtschaftliche Prinzip: wer bestellt, der bezahlt.“

Die jetzige Formulierung im WoVermRG §2 Ziffer 1a steht diesem Prinzip entgegen.

Derzeit steht zum Bestellerprinzip eine aktuelle Petition online für die derzeit Unterschriften gesammelt wird. Gefordert wird die Umformulierung des Gesetzestextes um ein marktwirtschaftlich erforderliches echtes und vor allem gerechtes Bestellerprinzip zu gewährleisten.

Die Petition kann eingesehen und unterzeichnet werden unter : https://www.openpetition.de/petition/online/echtes-bestellerprinzip-nach-marktwirtschaftlichen-grundsaetzen

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