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Alles zum Mindestlohn

(openPR) Kaum etwas ist so sehr in Bewegung wie das Steuerrecht. Ständig gibt es neue Verordnungen und Gesetze, die es dem Laien fast unmöglich machen, alles zu durchschauen. Eines dieser Gesetze, die weitreichende Konsequenzen haben, ist die Neuregelung zum Mindestlohn, die in vielen Teilen auch noch nicht feinjustiert ist.


Das Rheiner Steuerberatungsbüro Dräger, Käscher, Fazlic gibt in seinem Newsletter März wichtige Hinweise zu diesem.
Mittlerweile ist hinlänglich bekannt, dass in Deutschland zum ein gesetzlicher Mindestlohn von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde gilt. Auf diesen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber. Abweichungen vom gesetzlichen Mindestlohn sind durch Tarifverträge auf Branchenebene bis 31.12.2016 möglich.
Weniger bekannt ist hingegen, dass das Mindestlohngesetz eine Durchgriffshaftung für Mindestlohnverstöße bei vom Unternehmer beauftragten (Sub-)Unternehmen und deren Nachunternehmen schafft. Die Generalunternehmerhaftung betrifft also Fälle, in denen der Unternehmer Dritte einschaltet, um eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, die er selbst gegenüber seinem Auftraggeber eingegangen ist, in denen er also als Generalunternehmer auftritt.
Die Generalunternehmerhaftung beschränkt sich nicht auf bestimmte Branchen, sondern umfasst grundsätzlich alle Werk- und Dienstleistungen, mit deren Erbringung ein Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt. Ausnahmen vom Mindestlohn ergeben sich nur für solche Branchen und Tätigkeiten, die ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgenommen sind. Unternehmer haften dann, wenn ein von ihnen beauftragtes Unternehmen oder dessen Subunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt. Ein Arbeitnehmer eines Subunternehmens, der den gesetzlichen Mindestlohn nicht erhält, kann den Netto-Mindest-Lohn beim auftraggebenden Unternehmer fordern und einklagen.
Die Haftungsregelung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden! Generalunternehmer müssen demnach durch eine sorgfältige Auswahl ihrer Vertragspartner dafür Sorge tragen, dass die weitreichenden Konsequenzen vermieden werden, und sich eventuell über andere Regelungen absichern. Aufzeichnungspflichten: Hier sei noch einmal angemerkt, dass Arbeitgeber in bestimmten Branchen verpflichtet sind, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern
spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag des der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren haben. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt. Die Aufzeichnungspflicht gilt grundsätzlich für alle Minijobber sowie für Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen
Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen sowie in der Fleischwirtschaft.
Dräger, Käscher, Fazlic, Steuerberatungs gmbG, Sprickmannstraße 4b in 48431 Rheine, Telefon 05971/92410, Internet E-Mail gibt in dem soeben erschienen Monatsbrief auch nützliche Tipps zu Verpflegungsleistungen für Hotelgäste oder Verluste bei Betätigungen im Bereich Kosmetik,Wellness und Gesundheit.

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