(openPR) Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns zu zahlen (§20 MiloG). Dabei ist ein Auftraggeber nicht nur für die Zahlung des Mindestlohn in seinem eigenen Unternehmen verantwortlich, sonder haftet auch bei der Vergabe von Dienstleistungen oder Werkverträgen für die korrekte Zahlung der Mindestlöhne in seiner Wertschöpfungskette (§ 13 MiloG).
Auftraggeber stehen in der Pflicht, die Einhaltung und Überwachung des MiloG zu gewährleisten. Das wird in den Bußgeldvorschriften des § 21 (2) deutlich:
"Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags:
1. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt
oder
2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt."
Wer also in Bezug auf die Auftraggeberhaftung nichts unternimmt, begeht einerseits eine Ordnungswidrigkeit und kann andererseits von Mitarbeitern aus der Wertschöpfungkette auf Zahlung des Mindestlohns verklagt werden.
Was tun?
Die Spezialisten der I.Q.Z empfehlen zeitnah ihre Vergabeverträge prüfen und ggf. überarbeiten. Außerdem werden folgende Schutzmechanismen empfohlen:
Sonderkündigungsrechte in die Verträge einbeziehen, zwingend Auditierungsrechte durch den Auftraggeber oder ein externes Unternehmen vereinbaren oder alternativ eine Bürgschaft des Subunternehmers verlangen. Den Einsatz von Nachunternehmern unter Zustimmungsvorbehalt stellen.
All dies muss freilich im Einzelfall sorgsam geprüft werden.










