(openPR) Offenbar haben zahlreiche Apotheker im gesamten Bundesgebiet in den vergangenen Tagen eine Abmahnung der Kanzlei Christoph Becker aus Leipzig erhalten. Die Kanzlei macht aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten Unterlassungsansprüche für die Brücken-Apotheke, Hartmut Wagner, geltend. Dem Unterzeichner liegen entsprechende Abmahnschreiben vor, mit denen auf vermeintliche Impressumsverstöße hingewiesen und deren Unterlassung verlangt wird.
Offensichtlich geht es dem abmahnenden Apotheker jedoch nicht um die „Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb“ der Apotheken, sondern vorgreiflich um Geld. So enthält die Abmahnung zugleich ein „Vergleichsangebot“ mit dem sich die betroffenen Apotheker zur Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe von 550,00 Euro verpflichten sollen. Dem gegenüber gestellt werden vermeintliche Kostenersattungsansprüche des abmahnenden Apothekers, Helmut Wagner, in Höhe von 612,80 €. Ob der „Rabatt“ in Höhe von 60,12 € tatsächlich ein gutes Angebot ist, darf indes bezweifelt werden. Denn, die Abmahnung erscheint aus verschiedenen Gesichtspunkten als unwirksam.
Zunächst wird in der Abmahnung darauf verwiesen, der Apotheker sei aus rechtlichen Gesichtspunkten zur Angabe seiner Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Gestützt wird diese Behauptung auf § 5 Abs. 1 Nr. 5c TMG. Diese Vorschrift verlangt indes nicht die Angabe der Berufshaftpflicht, sondern lediglich die Angabe der berufsrechtlichen Regelungen, denen der Apotheker im Rahmen seiner Berufsausübung unterworfen ist. Dies sind die Berufsordnungen der jeweils zuständigen Apothekerkammern. Diese sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden sind im Impressum zu benennen. Eine Verpflichtung zur Angabe der Berufshaftpflicht besteht indes nicht. Insoweit stellt sich der Vorwurf bereits als unbegründet dar.
Das Verhalten des abmahnenden Apothekers kann zudem unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauches (§ 8 Abs. 4 UWG) als unzulässig bewertet werden. Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 IV UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind (OLG Hamm, Urteil v. 28.04.2009, Az. 4 U 216/08, Link: http://tlmd.in/u/797). Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele des Handelns eindeutig überwiegen. Als typischen Beispielsfall eines solchen sachfremden Motivs nennt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Dieses liegt vor, wenn „die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt“ (BGH GRUR 2001, 260, 261 – Vielfachabmahner; Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 8 UWG, Rn. 4.12). Dies scheint vorliegend bereits deshalb wahrscheinlich, weil hier pauschalisierte Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, die ihrerseits weder dem Grunde, noch der Höhe nach nachvollziehbar sind. Welcher Schaden sollte Herrn Wagner auch aus einem nicht vollständigen Impressum eines Kollegen tatsächlich entstanden sein? Sichelich gar keiner.
Hinzu kommt, dass Abmahnung mit der Drohung der „Anzeige“ bei der zuständigen Aufsichtsbehörde verbunden und darauf hingewiesen wird, dass die vermeintlichen Verstöße gegen die Impressumspflicht „berufs- und standesrechtliche Konsequenzen“ sowie „den Verlust der Zulassung“ bedingen können. Dieser „Hinweis“ findet sich im Abmahnschreiben auch noch in Fettdruck. Die Zielsetzung ist dabei eindeutig, die angedrohten Konsequenzen vollkommen abwegig und fernliegend.
Es ist nicht auszuschließen, dass abgemahnte Apotheker wegen der Abmahnung ihrerseits Schadenersatzansprüche gegen den Abmahnenden unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erheben können. Jedenfalls aber, sollte der Abmahnung nicht Folge geleistet, sondern die Ansprüche zurückgewiesen werden. Wer hier Hilfe benötigt, sollte sich an einen versierten Wettbewerbsrechtler wenden.
Dr. Robert Kazemi











