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IVG Euroselect 14: Investoren kaufen offenbar „The Gherkin“

Bild: IVG Euroselect 14: Investoren kaufen offenbar „The Gherkin“
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect 14 „The Gherkin“ müssen massive finanzielle Verluste befürchten. Die Büroimmobilie wurde offenbar an einen Investor aus Brasilien verkauft.

Über den Kaufpreis wurden keine Angaben gemacht. Allerdings hieß es schon vor Wochen, dass bei einem Verkauf des Bürokomplexes in erster Linie die Forderungen der Banken bedient werden. Die Anleger könnten komplett leer ausgehen. Rund 9000 Anleger wären von dieser Entwicklung betroffen.

Überraschend kommt die Entwicklung aber nicht. Der IVG Euroselect 14 hatte seit längerer Zeit finanzielle Schwierigkeiten. Besonders ein Kredit in Schweizer Franken sorgte durch Wechselkursverluste für Probleme bei der Fondsgesellschaft. Nachdem die so genannte „Loan-to-value-Klausel“ fortwährend verletzt wurde, wurden die Ausschüttungen ausgesetzt und das Gebäude im Frühling unter Zwangsverwaltung gestellt und nun offenbar verkauft.

„Selbst ein so imposantes Gebäude wie der Büroturm The Gherkin ist keineswegs eine sichere Kapitalanlage. Denn geschlossene Immobilienfonds sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt, so dass für die Anleger am Ende der Totalverlust stehen kann. Daher hätten sie im Beratungsgespräch auch umfassend über diese Risiken aufgeklärt werden müssen“, erklärt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Schwankungen auf dem Immobilienmarkt, sinkende Mieteinnahmen oder Wechselkursverluste sind Risiken, die einen geschlossenen Immobilienfonds in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten bringen können. „Dennoch wurden Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds auch immer wieder an sicherheitsbewusste Anleger vermittelt. In Fällen solcher Falschberatung kann aber Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden“, so Cäsar-Preller.

Ebenso hätten die Banken Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, die erhalten haben, nach Rechtsprechung des BGH offenlegen müssen. „Wurden diese Rückvergütungen verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden“, erklärt Cäsar-Preller.

Mehr Informationen: http://anlegerschutz-news.de/

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