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Schadensersatzansprüche bei Zinswährungsswaps – Cross Curreny Swaps

Bild: Schadensersatzansprüche bei Zinswährungsswaps – Cross Curreny Swaps
Dr. Petra Brockmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Dr. Petra Brockmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

(openPR) Aufgrund der schwer zu durchschauenden Konstruktion und für Laien schwer kalkulierbaren Verlustrisiken von Zinswährungsswaps werden von der Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Beratung der Banken gestellt. Daraus ergeben sich gute rechtliche Ansatzpunkte für Schadenersatz.



Während sich die Parteien bei einem Zinssatzswap verpflichten, wechselseitig Zinszahlungen in derselben Währung zu leisten, werden bei dem Währungsswap zusätzlich auch die Kapitalbeträge unterschiedlicher Währung getauscht. Dabei vereinbaren die Parteien, zu Beginn der Laufzeit die vertraglichen Nominalbeträge zum aktuellen Wechselkurs der unterschiedlichen Währungen auszutauschen. Während der Laufzeit werden – wie beim reinen Zinsswap – die Zahlungen auf der Basis der vereinbarten Zinssätze (regelmäßig Tausch von fixem und variablem Zins) bezogen auf die ausgetauschten Währungsbeträge geleistet. Am Ende der Laufzeit erfolgt sodann ein Rücktausch der Kapitalbeträge zu dem ursprünglichen Wechselkurs.

Dieses unübersichtliche Konstrukt hat für den durchschnittlichen Darlehensnehmer oft erhebliche Verluste zur Folge: Denn tatsächlich schuldet er bei einem Kredit auf Euro-Basis nicht nur diesen Euro-Betrag am Ende der Darlehenslaufzeit, sondern darüber hinaus auch den Währungsverlust aus dem parallel abgeschlossenen Zinswährungsswap. Wurde beispielsweise ein Tausch von Euro in Schweizer Franken (CHF) vorgenommen, so hat der Darlehensnehmer am Ende der Laufzeit des Cross Currency Swaps auch den Währungsverlust infolge des stark gestiegenen Schweizer Franken auszugleichen. Mit derartigen Cross Currency Swaps ist daher ein erhebliches, theoretisch unbegrenztes Kapitalverlustrisiko verbunden. Es handelt sich letztendlich damit um ein synthetisches Fremdwährungsdarlehen.

Insbesondere auch bei diesem Swaptyp können sich nach Prüfung des Einzelfalls gute rechtliche Möglichkeiten ergeben.

Zum einen besteht auch hier nach Auffassung von Hahn Rechtsanwälte ein Schadensersatzanspruch gegen die beratende Bank, sofern diese zu Lasten des Kunden anfänglich einen negativen Marktwert einstrukturiert hat. Auch bei weniger hoch komplexen Zinsswaps wie den SMS Spread Ladder Swap besteht bei der Einstrukturierung entsprechender negativer Marktwerte ein schwerwiegender Interessenkonflikt, der bei nicht Offenlegung zu einem Schadensersatzanspruch führt (zum Beispiel: OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2013 – I-9 U 101/12 -; OLG Köln, Urteil vom 13.08.2014 – 13 U 128/13 -).

Auch unter dem Gesichtspunkt der anleger- und anlagegerechten Beratung kann eine Pflichtverletzung der beratenden Bank, die zur Schadensersatzhaftung führt, gegeben sein. So muss sich zum Beispiel die beratende Bank davon überzeugen, dass der Anleger in der Lage ist, eigenverantwortlich zur Berechnung des Marktwertes und zur Risikoanalyse komplexe Berechnungen anzustellen. Oder sie muss sich davon überzeugen, dass sich der Anleger darüber bewusst ist, dass er diesbezüglich professionelle Unterstützung benötigt (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2011 – 9 U 11/11 - ). Hat sich die beratende Bank davon nicht überzeugt, liegt bereits keine anlegergerechte Beratung vor. Die Bank muss zudem im vorhinein klären, mit welchem Ertrag der Kunde aufgrund seiner persönlichen Einschätzung der Marktentwicklung rechnet und bis zu welcher Höhe er bereit ist, Verluste aus dem Geschäft in Kauf zu nehmen (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2011 – 9 U 11/11 - ).

Weiter kommt eine Schadensersatzhaftung unter dem Gesichtspunkt der nicht anlagegerechten Beratung beispielsweise dann in Betracht, wenn die Bank nicht darüber aufklärt, dass bei einer bestehenden Kündigungsmöglichkeit des Darlehensvertrages (variabler Darlehenszins) der daneben abgeschlossene Zinsswap fortbesteht. Die Kündigung des Darlehensvertrages hat also keinen Einfluss auf den parallel laufenden Zinsswap. Eine Auflösung ist regelmäßig nur mit erheblichen Verlusten (Auflösungsbeträgen) möglich.

Hahn Rechtsanwälte empfiehlt daher die Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche auch bei den Cross Currency Swaps. Ansprechpartner für diese Fälle ist Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann (E-Mail ).

Mehr Informationen: http://hahn-rechtsanwaelte.de/

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