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Dima24, New Capital Invest und Selfmade Capital: Möglichkeiten der Anleger

Bild: Dima24, New Capital Invest und Selfmade Capital: Möglichkeiten der Anleger
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Nach den jüngsten Entwicklungen und Insolvenzanträgen rund um die Emissionshäuser Selfmade Capital und New Capital Invest (NCI) fürchten viele Anleger um ihr Geld. Dubios sei auch die Rolle der Vertriebsplattform dima24, meint Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Denn viele Anleger haben eben über dima24 sich an den Fonds von New Capital Invest, Selfmade Capital oder auch Panthera und Euro Grundinvest beteiligt. „Was viele Anleger aber offenbar nicht wussten: Die Emissionshäuser und auch dima24 gehörten alle zum Firmenimperium von Malte Hartwieg. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dima24 den Namen häufiger änderte oder kürzlich von Hartwieg verkauft wurde“, sagt Cäsar-Preller.

Ob eine objektive Anlageberatung, die sich an den Wünschen der Anleger orientiert, unter diesen Umständen möglich war, zweifelt der erfahrene Fachanwalt zumindest an. „Es wäre ja nicht verwunderlich, wenn dima24 die Fonds aus dem eigenen Haus, sprich aus dem Hartwieg-Imperium, bevorzugt vermittelt hat. Meiner Meinung nach hätten die Anleger über diese Verstrickung untereinander zwingend aufgeklärt werden müssen“, so Cäsar-Preller.

In dem Zusammenhang sei ebenfalls fragwürdig, ob die Anleger korrekt und umfassend über die Risiken der Kapitalanlagen ausgeklärt wurden, wie es eine ordnungsgemäße Anlageberatung vorschreibt. „Ist dies nicht geschehen, haben die Anleger gute Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Diese Ansprüche können sich auch gegen die Vermittler richten.

Schadensersatzansprüche können auch aus Prospekthaftung entstanden sein. Die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Sie sollen den Anleger in die Lage versetzen, sich ein genaues Bild von der Kapitalanlage zu verschaffen. Daher können auch schon irreführende Angaben den Schadensersatzanspruch auslösen. „In diesem Fall würde das Geschäft komplett rückabgewickelt“, erklärt Cäsar-Preller.

Darüber hinaus könnten auch die staatsanwaltlichen Ermittlungen weitere Ansatzpunkte liefern. „Auch in diesem Fall gilt die Unschuldsvermutung. Aber sollten sich der Betrugsverdacht bestätigen, können Regressansprüche gestellt werden“, so Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

Mehr Informationen: http://www.anlegerschutz-news.de/

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