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RECHTLEGAL - Rechtstipp April 2006: Unfallflucht - kein Kavaliersdelikt

04.04.200612:58 UhrTourismus, Auto & Verkehr
Bild: RECHTLEGAL - Rechtstipp April 2006: Unfallflucht - kein Kavaliersdelikt
Anwaltskanzlei Kronenberghs
Anwaltskanzlei Kronenberghs

(openPR) Unfallflucht wird zum Volkssport. Bereits jeder fünfte Fahrer beging im letzten Jahr nach einem Unfall Unfallflucht.

Was hierbei unverständlich ist: Die meisten Unfälle, denen Unfallflucht folgt, sind Bagatellen, wie die Delle beim Ausparken auf dem Supermarkt-Parkplatz, das optimistische Türöffnen bis ins daneben abgestellte Kfz oder das etwas zu weite Zurücksetzen, meist verbunden mit einem Schaden von nur einigen wenigen hundert Euro. Diese Schäden werden grundsätzlich alle von der Kfz-Haftpflicht reguliert, liegen oft so gering, dass die Bezahlung aus der eigenen Tasche noch günstiger als eine Rückstufung in der Versicherung ist.



Dennoch: Aufgrund der erheblichen Konsequenzen, die im schlimmsten Fall dem anderen Unfallbeteiligten drohen, ist Unfallflucht ein Straftatbestand. Wie verhält man sich korrekt? Zunächst ist nach einem Unfall eine "angemessene Zeit" zu warten. Die Zeitspanne ist unterschiedlich nach der Schwere des Unfalls, der Uhrzeit und der Frequentierung des Unfallorts.

So macht es einen erheblichen Unterschied, ob man beim Ausparken leicht ein parkendes Kfz am Samstag Vormittag auf dem Supermarkt-Parkplatz beschädigt, oder einem das gleiche mitten in der Nacht an einer wenig befahrenen Straße passiert. Nichts falsch machen Sie, wenn Sie bei einem solch geringen Blechschaden 30 bis 60 Minuten warten. Auch sollten Sie sich bei umliegenden Geschäften, soweit vorhanden, als Unfallbeteiligter unter Angabe Ihrer Personalien zu erkennen geben.

Zusätzlich sind Sie nach vergeblichem Warten verpflichtet, sich unverzüglich, längstens binnen 24 Stunden, bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Am einfachsten erledigt man das direkt von der Unfallstelle aus per Handy.

Der berühmte Zettel oder die Visitenkarte unter dem Scheibenwischer des anderen Fahrzeugs ohne weitere Aktivitäten ist entgegen der landläufigen Meinung nicht ausreichend. Gerade die Fälle, in denen der Geschädigte unter der angegebenen Nummer den 500 km entfernten Pizzadienst erreicht, der den Unfall natürlich nicht verursacht hat, häufen sich. Auch das Argument, die unter den Scheibenwischer geklemmte Visitenkarte zeigt, dass man keine Zeit gehabt habe zu warten, hören die Gerichte nicht gern. In solchen Fällen wird das Unfallfluchtverfahren zwar meist eingestellt, dann aber gegen eine saftige Geldbuße.

Die meisten Unfallflüchtlinge wissen nicht, welche Folgen ihre Unfallflucht hat. Der Kfz-Versicherer wird leistungsfrei. Er ersetzt zwar zunächst den Schaden, nimmt aber dann Regress.

Bereits bei einfachen Sachschäden wird schon eine Geldstrafe von 40 bis 80 Tagessätzen fällig, gestaffelt nach Schadenhöhe. Ihr Flensburger Punktekonto wird mit sieben Punkten belastet und Sie dürfen längere Zeit zu Fuß gehen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie den von Ihnen verursachten Unfall nicht bemerkt haben. Dies ist aber die absolute Ausnahme, wenn Sie zum Beispiel beim Ausparken ein anderes Fahrzeug nur leicht streifen und hiervon nichts gehört oder bemerkt haben.

Daher unser Tipp: Halten sie im Zweifel lieber einmal öfter an und vergewissern Sie sich, dass am anderen Kfz nichts passiert ist.

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