(openPR) Ein Autofahrer beschädigt beim Ausparken das Fahrzeug seines Hintermannes. Er entfernt sich vom Unfallort, meldet sich aber im Laufe des Tages bei der Polizei. Wird er dann nicht wegen Unfallflucht belangt?
Wenn man nach einem Unfall zunächst einfach wegfährt, dann aber innerhalb von 24 Stunden Angaben zu seiner Person und der Unfallbeteiligung nachträglich ermöglicht, führt das zwingend zur Strafmilderung und kann sogar ein Absehen von Strafe rechtfertigen. Dies gilt jedoch nicht generell. Vielmehr darf der Täter bei Verursachung des Unfalls sein Fahrzeug nicht im fließenden Verkehr bewegt haben. Hierzu zählen insbesondere Unfälle beim Parkvorgang. Weiter muss so genannter nicht bedeutender Sachschaden entstanden sein. Hierunter verstehen die Strafverfolger z.B. in Frankfurt am Main Schäden bis 1.000 Euro. Unter „nachträgliches Ermöglichen“ fallen Mitteilung gegenüber dem Unfallbeteiligten oder der Polizei. Im Einzelfall kommen auch andere Möglichkeiten in Betracht: etwa die Rückkehr an den Unfallort, soweit dadurch die erforderlichen Feststellungen ermöglicht werden. Schließlich muss der Täter freiwillig gehandelt haben. Dies setzt Tätigwerden aufgrund eigenen Entschlusses voraus. Räumt der Betroffene seine Unfallbeteiligung erst auf ausdrückliches Befragen ein, fehlt es daran. Freiwilligkeit liegt auch dann nicht mehr vor, wenn der Täter weiß, daß seine Unfallbeteiligung dem Geschädigten oder der Polizei bereits bekannt geworden ist. Ist er vor Ablauf von 24 Stunden nach dem Unfall als Beteiligter ermittelt worden, kann er nicht Strafmilderung oder Straffreiheit mit der Behauptung erreichen, er habe sich noch vor Ablauf der 24-Stunden-Frist melden wollen. An tätige Reue bei der Unfallflucht werden strenge Anforderungen gestellt, so dass es sich dringend empfiehlt, in fast jeder Situation nach einem Unfall auf Beteiligte oder Polizei zu warten und seine Personalien mitzuteilen.