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Widerruf von Beteiligungen an geschlossenen Fonds

Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Der Bundesgerichtshof hat am 18. März 2014 ein sehr anlegerfreundliches Urteil getroffen (II ZR 109/13). Demnach können auch die Beteiligungen an atypisch stillen Gesellschaften widerrufen werden, wenn der Anleger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde.

In dem betreffenden Fall hatte ein Anleger eine atypisch stille Beteiligung nach dem sogenannten Haustürwiderrufsrecht fünf Jahre nach Zeichnung noch widerrufen. Der BGH erkannte den Widerruf an, da die Widerrufsbelehrung insbesondere auf die Folgen des Widerrufs nicht korrekt hingewiesen hat. Dadurch ist die ursprünglich 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden.

„Ein bemerkenswertes Urteil mit Signalwirkung. Viele Anleger, die sich an geschlossenen Fonds, beispielsweise Schiffsfonds, Immobilienfonds oder Medienfonds, beteiligt haben, könnten ebenfalls davon profitieren und noch Jahre später ihre Beteiligung widerrufen“, sagt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart.

Der Fondsanbieter hätte über die konkreten Folgen des Widerrufs aufklären müssen. „Denn die sind ganz anders als beispielsweise beim Widerruf eines normalen Kaufvertrags – Ware zurück, Geld zurück und fertig. Geschäftsbeteiligungen im grauen Kapitalmarkt lassen sich nicht so simpel rückabwickeln. Das liegt u.a. an den hohen Anfangskosten, die einen Teil des angelegten Geldes erst einmal verschlingen. Beim Widerruf erhält der Kunde nur das zurück, was von dem Geld noch da ist. Und das hätte ausdrücklich erläutert werden müssen. Allerdings weist kaum eine Widerrufsbelehrung bei geschlossenen Fonds auf diesen Umstand hin. Insofern hat ein Widerruf gute Aussichten auf Erfolg“, so Rechtsanwalt Staudenmayer.

Der Fachanwalt weist aber darauf hin, dass sich diese Rechtsprechung des BGH zunächst nur auf sog. Haustürgeschäfte bezieht, also auf Verträge, die in den eigenen vier Wänden, am Arbeitsplatz oder ähnlichen Orten abgeschlossen wurden, und wenn eine „Überrumpelungssituation“ vorlag. „Bei einem erfolgreichen Widerruf erhält der Anleger dann auch nur das sog. Auseinandersetzungsguthaben zurück, also das, was vom investieren Geld noch übrig ist“, erklärt Staudenmayer.

Mehr Informationen zum Ausstieg aus geschlossenen Fonds: http://www.ra-staudenmayer.de/t%C3%A4tigkeitsschwerpunkte/kapitalanlegerschutzrecht

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