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Timesharing: Vertrag genau prüfen

Bild: Timesharing: Vertrag genau prüfen
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Einem wahrlich attraktiven Angebot kann man selten widerstehen: Oft sind gerade Time Sharing Angebote wahre "Traum-Erfüller": Man hat nach langer Suche ein tolles Feriendomizil gefunden und mit dem Eigentümer eine Vereinbarung treffen können, die eine langfristige Nutzung der Finca, der Ferienwohnung oder eines Hotelzimmers garantiert.



Unter einem so genannten Ferienwohnrecht - auch Timesharing, Teilzeitwohnrecht, Teilzeiteigentum, Teilnutzungsrecht, Wohnnutzungsrecht genannt - versteht der Jurist einen Vertrag, der über einen längeren Zeitraum ein klar definiertes Nutzungsrecht gegen Entgelt definiert. Rechtsanwalt Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden: "Time-Sharing-Angebote müssen genau geprüft werden, denn neben der Qualität der Immobilie, sind grundsätzlich strukturelle Parameter für ein ordentliches Preis-/Leistungsverhältnis verantwortlich!" Heißt: Ändert sich die Attraktivität eines Standortes z.B. durch eine Baustelle oder politische Ereignisse, dann besteht der Vertrag in aller Regel uneingeschränkt fort. Cäsar-Preller: "Im schlimmsten Fall zahlen Sie für ein für Sie kaum nutzbares Gemäuer hinter einer Grenze, die sie nicht mehr überschreiten wollen oder dürfen!"

Der Anwalt empfiehlt, Time-Sharing-Verträge diesbezüglich vor Abschluss zu prüfen und auf jeden Fall mit anwaltlicher Unterstützung konkrete Ausstiegsklauseln zu vereinbaren. Anwaltlicher Rat ist auch gefragt, wenn es bei bestehenden Verträgen um den Ausstieg - Kündigung oder Widerruf - geht: "Auch hier bewegen sich Laien auf juristisch sehr breit gefächertem und kompliziertem Terrain!"

Namhafte Anbieter von Timesharing sind die Unternehmen Marriott International, Hyatt, Disney, Hilton und Four Seasons. In letzter Zeit gibt es aber neben diesen Appartement oder Hotelzimmer-Anbietern immer mehr rein kapitalertragsorientierte Anbieter, die Time-Sharing für den Kapitalertrag ihrer Immobilie brauchen. Für Cäsar-Preller sind solche Verträge grundsätzlich nichts anderes als "Beteiligungen auf Zeit" mit allen Risiken, die damit verbunden sind. Er sieht in der Timesharing-Branche eine ähnliche Entwicklung wie bei deutschen Schrottimmobilien voraus: "Anleger sollten hier nicht nur ihre romantischen Urlaubsgefühlen folgen, sondern konkret auch die Gefahren und Risiken im Blick haben: Dieser Markt ist nicht reguliert, oft sind Verträge auf Basis nichtdeutschen Rechts geschlossen!"

Mehr Informationen: http://anlegerschutz-news.de/

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