(openPR) ARAG Experten informieren über Möglichkeiten, einen dubiosen Timesharing-Vertrag zu lösen.
Düsseldorf, 28.10.2003
Timesharing – das Recht auf zeitlich begrenztes Wohnen, das an eine bestimmte Ferienimmobilie gebunden ist – verspricht viel und hält wenig. Mittlerweile steht der Begriff nicht immer für preiswerten Traumurlaub. Er wird vielmehr verbunden mit Betrug, dubiosen Informationsgesprächen sowie Verträgen, die nichts taugen. Gibt es für Timesharing-Opfer überhaupt eine Chance, dem Urlaub in der Zwangsjacke zu entkommen und den Timesharing-Vertrag zu lösen?
Ohne Nachteile und genau so schnell wie diese Verträge üblicherweise geschlossen werden, kommt ein Urlauber aus einem zweifelhaften Timesharing-Vertrag oft nicht heraus – diese Hoffnung müssen ARAG Experten gleich zu Beginn zunichte machen! Es gibt leider auch keinen ultimativen Geheimtipp, der aus dem (Alb)Traumurlaub führt. Ein weiterer Nachteil: Auch wenn es beim Vertragsabschluss oft angepriesen wird, ist eine Gewinnerzielung beim Verkauf des Ferienrechts oft nicht möglich. Im Gegenteil: Der Wiederverkauf von Timesharing – und vergleichbaren Rechten – ist zumeist aussichtslos. Grundsätzlich gilt: Je mehr Zeit seit dem Einstieg in das Timesharing vergangen ist, desto schwieriger wird es mit dem einseitigen Ausstieg ohne weitere Federn zu lassen.
Doch genug der Ausweglosigkeit, die ARAG Experten wollen auf Auswege aus der Misere hinweisen: Rechtlich gut gesichert ist nur, wer sich beim Vertragsabschluss innerhalb der Europäischen Union – dazu gehören auch die Kanarischen Inseln – auf die Schutzvorschriften der so genannten Timesharing-Richtlinie (94/47) vom 26.10.1994 stützen kann. Sie verleiht den Urlaubern ein unumstößliches Recht zum Rücktritt von Verträgen mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren, die ein zeitanteiliges Nutzungsrecht an einer Ferienimmobilie zum Gegenstand haben. Das Widerrufsrecht muss schriftlich erklärt, aber nicht begründet werden, die Frist beträgt zehn Tage. Voraussetzung: Der Verkäufer hat über das Rücktrittsrecht ordnungsgemäß belehrt und weiter gehende Informationspflichten erfüllt. Die Frist verlängert sich nach Auskunft der ARAG Experten um drei Monate, wenn die Informationspflichten seitens des Verkäufers nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden – er beispielsweise nicht auf das Rücktrittsrecht hingewiesen hat oder andere elementare Vertragsinformationen über Preis, Vertragspartner o.ä. nicht genannt hat.
Doch spätestens nach drei Monaten und zehn Tagen hat der Urlauber auch nach den Regeln der Richtlinie keine Chance mehr, auszusteigen. Selbst bei Verstößen gegen die Informationspflichten. Daher raten die ARAG Experten bei Zweifeln an der Seriosität des Vertragspartners vorsorglich eine rechtliche Prüfung von Timesharing-Verträgen – beispielsweise durch Verbraucherzentralen. Eine solche Prüfung sollte auch bei solchen Verträgen erfolgen, die nicht von der EU-Richtlinie erfasst werden. Das sind vertragliche Laufzeiten von bis zu 35 Monaten, Mitgliedschaften in Ferienclubs oder die Teilhabe an dubiosen Punkte-Systemen. All diese Modelle können die Funktion haben, Schutzvorschriften zu umgehen.
Deutsche GesetzesregelungenDie sogenannte Timesharing-Richtlinie ist von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt worden. In Deutschland haben Verbraucher das Recht, binnen zwei Wochen nach Abschluss den Vertrag zu widerrufen, wenn deutsches Recht auf den Vertrag Anwendung findet. Vor Ablauf der Widerrufsfrist dürfen Anzahlungen nicht gefordert oder angenommen werden. Die Frist beginnt erst nach ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht und Mitteilung der vorgeschriebenen Prospektangaben. Das Recht erlischt spätestens sechs Monate nach dem Vertragsabschluss, es sei denn, die Belehrung über das Widerrufsrecht war nicht ordnungsgemäß.









