(openPR) Unter der Vielfalt an Produkten zur Gestaltung ihres wohlverdienten Urlaubs finden Verbraucher seit Jahrzehnten einen besonderen Leckerbissen: das Timesharing. Sein Prinzip ist einfach: Wem für richtiges Eigentum das nötige Kleingeld fehlt, kann gleichwohl ein “eigenes Nutzungsrecht“ erwerben. Auf seiner Grundlage teilen sich mehrere Personen ein Ferienappartment, indem sie es zu verschiedenen Zeiten in Anspruch nehmen.
Insbesondere in Spaniens sonnigem Süden wird mit diesem Geschäftsmodell allerdings seit Jahren Schindluder getrieben. Jahrzehntenlange Laufzeiten, völlig überhöhte „Clubbeiträge“ sowie allerlei fiktive „Steuern“, Gebühren oder sonstige Kosten sind an der Tagesordnung. Wer des Zahlens überdrüssig ist, wird nicht selten mit aggressiven Forderungsschreiben eingeschüchtert.
Doch man kann sich wehren. Hilfreich ist dabei wie immer ein Blick ins Gesetz.
Die Europäische Union hat bereits vor knapp zwanzig Jahren ihre erste Richtlinie zum Schutz der Erwerber vor unlauteren Machenschaften im Zusammenhang mit „Teilzeitnutzungsrechten“ (so die offizielle Bezeichnung) erlassen. Ende 2009 wurde sie durch eine neue Richtlinie ersetzt. Die Umsetzung und Aktualisierung der europarechtlichen Vorgaben ist in Spanien bereits vor einiger Zeit erfolgt, das die bisherigen spanischen Vorschriften ablöst. Wesentliche Inhalte der gesetzlichen Vorschriften wurden und werden von zahlreichen Anbietern allerdings nicht einmal ansatzweise beachtet.
Was sollte man als Vertragspartner eines Teilzeitunternehmens auf alle Fälle wissen?
Erstens: Der Anbieter des Teilzeitnutzungssystems muss die nötigen behördlichen Genehmigungen besitzen, um sein Gewerbe überhaupt betreiben zu dürfen. Zudem muss er - zumindest bis zu dem Zeitpunkt in dem er sämtliche Teilnutzungsrechte verkauft hat - eine Versicherung abschlie?en, um etwaige Schadensersatzansprüche begleichen zu können, falls sein Projekt scheitert. Schlie?lich muss er eine Entscheidung darüber treffen, ob er die Instandhaltung und Verwaltung des Objekts selbst übernimmt oder einem Drittunternehmen anvertraut. Letzterenfalls ist ein entsprechender Vertrag mit dem Unternehmen abzuschlie?en. Und vor allem: Dieses gesamte Geschäftssystem muss der Betreiber sodann notariell beurkunden und mit einer Reihe weiterer Informationen ins Grundbuch (Registro de la Propiedad) eintragen lassen. Mit anderen Worten: Um festzustellen, ob man es mit einem seriösen Timesharingbetreiber zu tun hat, ist bereits ein einfacher Blick ins Grundbuch ausreichend.
Zweitens: Bevor ein Interessent einen Kaufvertrag unterschreibt, kann er umfassende schriftliche Informationen zu praktisch allen Aspekten des Kaufobjekts einschlie?lich seiner gesetzlichen Rücktrittsrechte verlangen. Ein paar Beispiele: Dem Kaufinteresenten sind ausführliche schriftliche Angaben zu Art, Umfang, Inhalt, Charakter und Dauer seines Teilnutzungsrechts, zur Beschaffenheit und zum Zubehör der Immobilie, zu den Betreibern, dem Serviceunternehmen und seinen Leistungen zu machen. Insbesondere muss genauestens aufgeschlüsselt sein, wer welche Leistungen zu welchen Preisen (Infrastruktur, Müllabfuhr, Reinigung, Gartenpflege, etc.) erbringt. Au?erdem muss der Interessent darauf hingewiesen werden, dass er ein vierzehntägiges Rücktrittsrecht hat, dass er während dieser Frist keinerlei Vorauszahlungen zu erbringen hat, und dass er für keine Leistung zusätzliche Zahlungen leisten muss, die nicht in den schriftlichen Angaben aufgeführt ist.
Drittens: Der Kaufvertrag selbst hat in Schriftform (wenngleich nicht zwingend vor einem Notar) zu erfolgen. Er muss inhaltsgleich alle Angaben der schriftlichen Vorinformation und eine fehlfreie Erläuterung der gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten. Allerspätestens an dieser Stelle sollte sich der Kaufinteressent vergewissern, ob er es wirklich mit seriösen Anbietern zu tun hat. Sind die Vertragspartner etwa in Andorra oder Gibraltar ansässig oder handelt es sich um „Limited Companies“ mit Sitz auf Jersey, so kann man fast sicher sein, dass irgendetwas faul ist. Selbst wenn der Vertrag im Namen einer spanischen Kapitalgesellschaft firmiert wird, sollte man sich durch einen Blick ins Handelsregister (Registro Mercantil) vergewissern, dass diese auch tastächlich existiert und zu Zwecken des Vertragsschlusses ordnungsgegemä? vertreten ist.
Viertens: Ganz ähnliche Regeln gelten für die nunmehr ebenfalls gesetzlich geregelten Wiederverkäufe von Timesharingrechten: Der Interessent hat ein umfassendes Recht auf Information und ein vierzehntägiges Rücktrittsrecht. Aus Anlass zahlreicher aktueller Betrugsmaschen im Zusammenhang mit Weiterverkäufen von Teilnutzungsrechten weisen wir ausdrücklich auf Folgendes hin: Der Verkäufer (!) hat grundsätzlich keinerlei irgendwie geartete Vorauszahlungen an „Notare“, „Finanzbehörden“, oder sonstwen zu entrichten.
Fünftens: Wer sich von einem unvorteilhaften und abzockerischen Timesharingvertrag lösen will, sollte zunächst rechtsanwaltlich überprüfen lassen, ob er überhaupt durch einen wirksamen Vertrag gebunden ist. Vielfach sind die Verträge derart mangelhaft, dass ihre Wirksamkeit bezweifelt werden kann. In derartigen Fällen sollte auch die Möglichkeit erwogen werden, unberechtigte Zahlungen zurückzufordern.








