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Dann klappt’s auch mit dem Nachbarn

29.08.201418:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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(openPR) Köln, 29. August 2014. Wer zur Miete wohnt, muss sich an viele Vorschriften halten – ansonsten ist Streit mit den Nachbarn oder dem Vermieter vorprogrammiert. Der Overather Rechtsanwalt Peter Sales Wagner, Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, kennt die wichtigsten rechtlichen Streitpunkte und gibt Tipps, wie das Zusammenleben gelingt.

Ein Putzplan muss im Mietvertrag vorgesehen sein
Unter Mietern ist er äußerst unbeliebt: der Treppenhaus-Putzplan. Doch dürfen Vermieter die Bewohner dafür überhaupt einspannen? „Wenn der Mietvertrag das vorsieht: ja“, so die klare Antwort des Rechtsexperten. „Hält ein Mieter sich nicht an den Plan, muss der Vermieter ihm zunächst eine Frist setzen, innerhalb derer der Mieter das Putzen nachholen kann.“ Läuft dies ins Leere, kann der Eigentümer eine Reinigungsfirma beauftragen und die Kosten vom Putzmuffel zurückverlangen. „Natürlich gilt das nicht, wenn ein Mieter zum Beispiel im Urlaub, beruflich verreist oder krank ist“, sagt Rechtsanwalt Peter Sales Wagner. Dann sollte er dem Vermieter allerdings so schnell wie möglich Bescheid geben, damit dieser den Putzplan anpassen kann.

Mieter müssen exotische Haustiere genehmigen lassen
Bello und Miezi unerwünscht – dieser Grundsatz gilt in vielen Mietshäusern. „Generelle Verbote, Tiere in der Mietwohnung zu halten, sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aber unzulässig“, erklärt Rechtsanwalt Peter Sales Wagner. Denn ist im Mietvertrag nichts zur Tierhaltung geregelt, kann der Vermieter sie auch nicht verbieten. Allerdings darf er eine Klausel aufnehmen, die zum Beispiel vorschreibt, dass Mieter den Vermieter zunächst um Erlaubnis bitten müssen. Sich das Okay einzuholen, ist in jedem Fall erforderlich, wenn in einer kleinen Wohnung viele Tiere unterkommen sollen oder wenn es sich um exotische Kreaturen wie Schlangen oder Spinnen handelt. „Kleintiere wie Goldfische oder Hamster darf sich jedoch jeder auch ohne vorheriges Nachfragen anschaffen“, sagt der Jurist.

Wäsche in der Wohnung trocknen ist erlaubt
Viele Mietverträge verbieten es, Wäsche zum Trocknen in der Wohnung aufzuhängen. „Solche Klauseln sind allerdings unwirksam“, sagt der ROLAND-Partneranwalt. Denn das Trocknen der Wäsche gehört zum normalen Gebrauch der gemieteten Räume. „Mieter müssen sich auch nicht auf einen Trockenraum im Keller verweisen lassen.“ Dennoch sollten sie immer darauf achten, dass durch die feuchte Kleidung kein Schimmel in der Wohnung entsteht. Ansonsten müssen sie gegebenenfalls für entstandene Schäden aufkommen. Es lohnt sich also, immer gut zu lüften.

Auf dem Balkon Rücksicht auf die Nachbarn nehmen
Glücklich, wer einen Balkon hat und dort grillen oder sonnenbaden kann. Aber nicht alles, was gefällt, ist auch erlaubt. „Ob Mieter auf dem Balkon grillen dürfen, richtet sich nach dem Mietvertrag“, erläutert der Jurist. „Ist es ausdrücklich untersagt, müssen sich die Mieter daran halten.“ Wenn es keine Regelung gibt, ist dennoch Rücksicht auf die Nachbarn angesagt. Der Grill sollte also nicht zu sehr qualmen und der Rauch möglichst nicht in die Nachbarwohnung ziehen. Vorsicht ist auch dann geboten, wenn man sich textilfrei auf dem Balkon sonnen möchte: „Um die Nachbarn mit dem Anblick nicht zu stören und den Hausfrieden zu wahren, ist es ratsam, einen Sichtschutz anzubringen. Dann steht der nahtlosen Bräune nichts mehr im Wege.“

Bei Lärm können Bewohner die Miete kürzen
Laute Musik, ein bellender Hund oder ständiges Heimwerken: Lärmbelästigung hat im Mietshaus viele Gesichter. „Fühlen sich Bewohner dadurch gestört, können sie die Miete mindern. Außerdem können sie gegen den Verursacher gerichtlich ein Unterlassen durchsetzen“, sagt Rechtsanwalt Peter Sales Wagner. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten Mieter unbedingt ein Lärmprotokoll führen und die Belästigungen mit Uhrzeit und Datum festhalten. Eine generelle Nachtruhe, zu der es mucksmäuschenstill sein muss, gibt es übrigens nicht. „Dennoch gelten zwischen 22.00 und 6.00 Uhr besondere Einschränkungen, die in den Landesimmissionsschutzgesetzen nachzulesen sind.“

Räum- und Streupflichten nur mit Klausel im Mietvertrag
Wenn draußen das Schneegestöber wütet, haben wohl die wenigsten Lust, mit Schaufel und Salz dagegen anzukämpfen. Und doch: „Sind Räum- und Streupflichten im Mietvertrag vereinbart, müssen sich Mieter daran halten.“ Weigert sich ein Mieter und es kommen dadurch Menschen zu Schaden, kann es sein, dass er Schadenersatz leisten muss. Außerdem kann der Vermieter eine Firma mit dem Räumen beauftragen und den säumigen Mieter dafür bezahlen lassen. „Grundsätzlich gilt die Räum- und Streupflicht zwischen 7.00 und 21.00 Uhr“, präzisiert der ROLAND-Partneranwalt. Bei starkem Schneefall muss aber nicht dauerhaft geräumt werden – sondern erst, wenn es aufgehört hat zu schneien.

Das Thema Mieten bietet viel Stoff für Streit. Für eine gute Gemeinschaft im Mietshaus empfiehlt der Rechtsexperte daher vor allem eines: „Mit dem Vermieter oder den Nachbarn zu kommunizieren, kann so manches Problem ersparen.“

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